Rechtsprechung zu § 21 GKG
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BFH, 31.05.2007 - V E 2/06

Die Regelung in § 52 Abs. 4 GKG, wonach in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1 000 € angenommen werden darf (sog. Mindeststreitwert), unterliegt grundsätzlich keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

GKG § 21 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 4, § 66 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4

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BVerwG, 25.01.2006 - 10 KSt 6.05

Gründe: Der Antrag, in den im Tenor genannten Verfahren nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung von der Kostenerhebung abzusehen, ist als ...

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BVerwG, 25.01.2006 - 10 KSt 5.05

Erinnerung; Kostenansatz; unrichtige Sachbehandlung; Einzelrichter; Bundesverwaltungsgericht.

Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesverwaltungsgericht nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter.

VwGO § 10 Abs. 3, §§ 50, 87 a; GKG § 21 Abs. 1, § 66 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1

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BGH, 04.05.2005 - XII ZR 217/04

Zu den Voraussetzungen der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (Rücknahme eines bei einem unzuständigen Gericht eingelegten Rechtsmittels).

GKG § 21 (= § 8 a. F.); EGZPO § 7; EGGVG § 8 Abs. 2

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BFH, 20.10.2005 - VII B 207/05

1. Die Aufbewahrung und Verwaltung von Gerichtsakten nach Abschluss eines Verfahrens ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Spruchkörpers, der mit ihm befasst war, sondern der Gerichtsverwaltung. Dementsprechend muss ggf. die Gerichtsverwaltung eine Entscheidung darüber treffen, ob einem Beteiligten nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens Akteneinsicht gewährt werden soll.

2. Das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO dient allein der Prozessführung und erlischt, sobald das betreffende Verfahren endgültig abgeschlossen ist.

3. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, Einsicht in die Akte eines abgeschlossenen Verfahrens zu verweigern, ist jedenfalls dann nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn einziger Streitpunkt ist, ob wegen des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO erloschen ist.

FGO §§ 78, 128, 155; ZPO § 299 Abs. 2; GKG § 21

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BVerwG, 18.07.2006 - 3 KSt 6.06

Gründe: 1. Das Verfahren 3 KSt 6. 06 geht zurück auf das Verfahren 3 B 161. 05, mit dem der Kläger sich unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid vom 29. August 2005 wandte, durch den das Verwaltungsgericht Meiningen die ...

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BVerwG, 05.01.2007 - 8 KSt 16.06

Gründe: Der Antrag, im Verfahren BVerwG 8 B 74. 06 die Gerichtskosten zu erlassen, ist als Erinnerung im Sinne des § ...

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BGH, 15.02.2006 - XII ZB 215/05

Ist offenkundig oder hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumnis auf dem Verstoß einer sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten gegen eine allgemein erteilte Büroanweisung beruht (hier: Herausgabe eines zur Fristwahrung bestimmten, aber nicht unterschriebenen Schriftsatzes trotz entsprechender Kontrollanordnung), bedarf es keiner weiteren Darlegung oder Glaubhaftmachung des der Partei nicht zuzurechnenden Verschuldens der Angestellten.

ZPO §§ 236 Abs. 2 Satz 1

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BGH, 21.12.2005 - XII ZB 258/03

1. Auf die sofortige Beschwerde gegen die Abänderung eines Alttitels über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes im vereinfachten Verfahren ist der angefochtene Beschluss bei einer Entscheidung nach dem 30. Juni 2003 nicht schon deshalb aufzuheben, weil diese Vorschrift nach Art. 8 KindUG mit diesem Tage außer Kraft getreten ist.

2. Ein Antrag des Kindes auf Abänderung eines Alttitels über seinen Unterhalt für die Zeit seiner Minderjährigkeit wird nicht dadurch unzulässig, dass das Kind nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung darüber volljährig wird.

ZPO § 645 Abs. 1, § 652 Abs. 1; KindUG Artt. 8, 5 § 3

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BGH, 21.12.2005 - XII ZB 33/05

1. Ein mit "Berufungsbegründung" überschriebener Schriftsatz genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 ZPO regelmäßig auch dann, wenn darin "zunächst" Prozesskostenhilfe beantragt und der Berufungsantrag mit den Worten "Nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe werde ich beantragen, …" angekündigt wird.

2. Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Berufungsgericht den (hilfsweise) gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Anwaltsverschuldens zurückgewiesen und sich die Verwerfung der Berufung vorbehalten hat, wenn diese Frist in Wirklichkeit nicht versäumt ist.

3. Zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde in einem solchen Fall.

ZPO §§ 91 Abs. 1, 92, 97, 114, 238 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, 520 Abs. 3, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2

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