Rechtsprechung zu § 21 GKG
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BGH, 05.05.2008 - X ZB 36/07 - Zustellungsbevollmächtigter

Die Anordnung, einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, darf nur bei Zustellungen getroffen werden, die gemäß § 183 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 ZPO auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts im Ausland erfolgen. Für Zustellungen im Inland - gleich in welcher Form - ist eine derartige Möglichkeit nicht eröffnet.

ZPO § 184 Abs. 1

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BGH, 22.04.2008 - X ZB 13/07 - Tramadol

Jedenfalls dann, wenn das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren nach zurückgewiesener Anmeldung vor Beginn der Bearbeitung durch besondere Mitteilung Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdebegründung gibt, kann ein Beschwerdeführer, der um eine entsprechende Mitteilung gebeten hat, darauf vertrauen, dass er eine entsprechende Aufforderung erhält. Unterbleibt diese und reicht er deshalb keine Beschwerdebegründung ein, verletzt die gleichwohl ergangene Entscheidung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3

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BVerwG, 13.03.2008 - 7 B 5.08

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BGH, 20.02.2008 - XII ZB 116/07

Wird eine Protokollfälschung behauptet, dürfen selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Darlegungslast die Anforderungen an die Prozesspartei insoweit nicht überspannt werden. Denn die Partei, die in aller Regel keinen hinreichenden Einblick in die internen Geschäftsabläufe des Gerichts und die Arbeitsweise des Richters hat, ist in derartigen Fällen durchweg auf bloße Indizien für den objektiven Tatbestand und auf Schlussfolgerungen für dessen subjektive Seite angewiesen (im Anschluss an BGH Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/ 83 - NJW 1985, 1782 und Beschluss vom 3. März 2004 - VIII ZB 121/ 03 - BGH-Report 2004, 979, 980).

ZPO § 165

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BGH, 22.01.2008 - X ZB 4/07 - Schwingungsdämpfung

Eine Rückerstattung fälliger gezahlter Jahresgebühren kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

PatG § 17 Abs. 1; PatKostG §§ 9, 10

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BVerwG, 15.01.2008 - 3 B 102.07

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BVerwG, 15.01.2008 - 3 B 106.07

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BVerwG, 04.01.2008 - 4 A 1010.07

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BGH, 12.11.2007 - II ZR 183/06

a) Die Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert, dass sich die Beteiligten mit gesellschaftsrechtlicher Bindung zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks verpflichten.

b) Ein auf einem anderen Rechtsverhältnis (hier: Kaufvertrag über einen Erbanteil) beruhender Anspruch eines Gesellschafters gegen seinen Mitgesellschafter unterliegt in der Auseinandersetzung einer Gesellschaft keiner Durchsetzungssperre.

BGB §§ 705, 730

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BVerwG, 17.09.2007 - 8 B 30.07

Kostenentscheidung; außergerichtliche Kosten; Beigeladener; Berichtigung; Tatbestandsberichtigung; Änderung des Kostenausspruchs; nichtiger Beschluss; Unwirksamkeit; grober Fehler.

Eine Beschwerde, die die Änderung der Kostenentscheidung eines Urteils durch einen auf § 119 VwGO gestützten Beschluss angreift, ist nicht gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen, wenn sie nicht die sachliche Unrichtigkeit der Kostenentscheidung rügt, sondern den Verfahrensfehler, dass der Beschluss von Rechts wegen nicht hätte ergehen dürfen. (Bestätigung des Beschlusses vom 2. Juni 1999 BVerwG 4 B 30. 99 Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 10).

Ein auf § 119 Abs. 1 VwGO gestützter Beschluss, der neben der Berichtigung des Tatbestandes auch den Urteilsausspruch inhaltlich ändert, ist insoweit nichtig.

VwGO §§ 119, 158 Abs. 1

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