Rechtsprechung zu § 21 GKG
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BVerwG, 08.08.2006 - 6 B 65.06

Beschwerde, Bindungswirkung, einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsweg, weitere Beschwerde, Vergabeverfahren, Verweisung, Zulassung der weiteren Beschwerde.

In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist eine weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach § 17a Abs. 4 GVG zur Klärung des Rechtswegs ausgeschlossen.

GVG § 17a Abs. 4

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BVerwG, 04.07.2006 - 10 B 39.06

Gründe: Der mit Schreiben vom 28. Juni 2006 vom Beschwerdeführer persönlich erhobene Rechtsbehelf ist - ungeachtet der Frage, ob er als außerordentliche Beschwerde oder als Gegenvorstellung zu werten ist und ob er im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft ist - zurückzuweisen. Für die vom ...

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BGH, 13.06.2006 - IX ZB 262/05

Der nach Gesellschaftsrecht berufene gesetzliche Vertreter der Schuldnerin kann für diese auch dann Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einlegen, wenn der nach § 37 KWG bestellte Abwickler den Insolvenzantrag gestellt hat.

KWG § 37; InsO § 34 Abs. 2

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BVerwG, 28.03.2006 - 6 C 13.05

Streitigkeit nach dem Postgesetz; Urteil des Verwaltungsgerichts; Ausschluss der Berufung; Zulassung der Revision; Bindungswirkung der Revisionszulassung; Statthaftigkeit der Revision.

1. In Regulierungsstreitigkeiten nach dem Postgesetz ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht durch Gesetz ausgeschlossen.

2. Die Bindungswirkung der Revisionszulassung nach § 132 Abs. 3 VwGO beschränkt sich auf die Zulassungsentscheidung und erstreckt sich nicht auf die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision.

VwGO §§ 124, 132 Abs. 3, § 134 Abs. 1 Satz 1, §§ 135, 144 Abs. 5 Satz 1; TKG 2004 §§ 132, 137 Abs. 3 Satz 1; PostG § 44

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BVerwG, 31.01.2006 - 6 B 78.05

Streitigkeit nach dem Postgesetz; Urteil des Verwaltungsgerichts; Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Ausschluss der Berufung.

In Regulierungsstreitigkeiten nach dem Postgesetz ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht durch Gesetz ausgeschlossen.

VwGO §§ 124, 134 Abs. 1 Satz 1, § 135; TKG 2004 §§ 132, 137 Abs. 3 Satz 1; PostG § 44

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BGH, 25.01.2006 - IV ZR 207/04

In der Rechtsschutzversicherung führt die endgültige Deckungsablehnung des Versicherers schon vor Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers auf Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts die Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs und damit den Beginn der Verjährung nicht herbei.

Verlangt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt einen Vorschuss im Sinne von § 17 BRAGO (§ 9 RVG), wird der Kostenbefreiungsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer insoweit fällig.

Der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Buchst. a ARB 75 ist auch dann anwendbar, wenn in einem außergerichtlichen Vergleich keine ausdrückliche Regelung über die Kostenverteilung getroffen worden ist.

VVG § 12 Abs. 1, ARB 75 § 2 Abs. 1 Buchst. a, b, Abs. 2, Abs. 3 Buchst. a

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BGH, 11.01.2006 - XII ZB 27/04

Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn in der Berufungsschrift, der entgegen der Sollvorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO keine Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt wurde, bei im übrigen richtiger und vollständiger Bezeichnung dieses Urteils ein falsches erstinstanzliches Aktenzeichen angegeben ist.

ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3

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BGH, 10.01.2006 - VI ZB 26/05

Ob das aus Zahlungen einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts stammende Vermögen zur Deckung von Prozesskosten einzusetzen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.

ZPO § 114; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2

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BGH, 30.11.2005 - XII ZR 112/03

Eine zunächst zulässige Berufung wird unzulässig, wenn der Berufungskläger nach Wegfall der Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil (hier: durch Abschluss eines Vergleichs) mit der Berufung nur noch eine Erweiterung der Klage in zweiter Instanz verfolgt. Auf die Zulässigkeit der Klageerweiterung als solcher kommt es dann nicht mehr an.

ZPO § 519 b Abs. 1 a. F.

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BGH, 27.10.2005 - III ZB 66/05

a) Die Zulassung der (Rechts-) Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG an den Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage ist dem Spruchkörper in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung vorbehalten; eine Zulassung durch den Einzelrichter unterliegt wegen fehlerhafter Besetzung der Aufhebung von Amts wegen (Fortführung von BGHZ 154, 200).

b) Nimmt ein Kläger mehrere Beklagte als einfache Streitgenossen auf Schadensersatz in Anspruch und erklärt das Landgericht den beschrittenen Rechtsweg unter Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht für unzulässig, so kann ein Beklagter mit der von ihm allein eingelegten Beschwerde nicht erreichen, dass die angefochtene Entscheidung auch in Bezug auf die anderen Streitgenossen rechtlich überprüft wird.

GVG § 17a Abs. 4; ZPO §§ 60, 568 Satz 2 Nr. 2

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