Rechtsprechung zu § 25 GKG
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BVerwG, 13.07.2004 - 1 WDS-KSt 2.04

Streitwertfestsetzung; Gegenstandswert; Rahmengebühr.

Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach §§ 17, 21 WBO findet eine Festsetzung des Streitwertes nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG oder des Gegenstandswertes nach § 10 Abs. 1 BRAGO nicht statt.

GKG §§ 13, 25 Abs. 2 Satz 1; BRAGO § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 109a

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BGH, 21.10.2003 - X ZB 10/03

Eine Streitwertfestsetzung eines Instanzgerichts kann vor dem Bundesgerichtshof nicht in zulässiger Weise angefochten werden. Dies trifft auch für eine Streitwertfestsetzung im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. GWB zu.

GKG § 25 Abs. 3, § 5 Abs. 2; GWB § 124 Abs. 2

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BFH, 26.04.2001 - V S 24/00

Der Streitwert im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides beträgt 10 % des beantragten Aussetzungsbetrages.

GKG § 13, § 25 Abs. 2

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BVerwG, 24.05.2004 - 8 KSt 8.04

Gründe: Der Antrag des Beklagten auf "klarstellende Ergänzung" des Streitwertbeschlusses vom 26. November 2003 ist als Anregung auf Änderung des Streitwerts von Amts wegen (§ ...

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BFH, 24.05.2000 - VI S 4/00

1. Der Streitwert in einem Verfahren wegen Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer bemisst sich grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes; bis zur Einreichung der Klage zu zahlende Kindergeldbeträge sind hinzuzurechnen.

2. Ein Streitwertbeschluss des FG kann vom BFH von Amts wegen geändert werden, solange das Verfahren wegen der Hauptsache bei ihm anhängig ist.

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 2

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BAG, 17.03.2003 - 2 AZB 21/02

Keine Rechtsbeschwerde in Wertfestsetzungsverfahren

Auch nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung des Beschwerderechts (§§ 567 ff. ZPO n. F., § 78 Satz 1 und 2 ArbGG n. F.) ist eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß des Landesarbeitsgerichts in Wertfestsetzungsverfahren nicht statthaft.

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BGH, 17.05.2006 - XII ZB 233/05

Nach der Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG in der Fassung vom 5. Mai 2004 ist auf eine Streitwertbeschwerde in einem vor dem 1. Juli 2004 anhängig gewordenen Rechtsstreit das Gerichtskostengesetz in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung auch dann weiter anzuwenden, wenn die Beschwerde nach dem 30. Juni 2004 eingelegt wurde. Die Ausnahme des § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz.

GKG § 72 Nr. 1 Halbs. 2 in der Fassung vom 5. Mai 2004

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BGH, 09.06.2005 - III ZR 21/04

Bei Streitigkeiten über den Bestand eines privatrechtlichen dauernden Dienstverhältnisses vor den ordentlichen Gerichten (hier: Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer) bestimmt sich der Gebührenstreitwert grundsätzlich in Anlehnung an § 17 Abs. 3 GKG a. F. (§ 42 Abs. 3 n. F.).

§ 13 Abs. 4 GKG a. F. und § 12 Abs. 7 ArbGG a. F. (§ 52 Abs. 4 GKG n. F. und § 42 Abs. 4 GKG n. F.) sind nicht entsprechend anwendbar (Bestätigung von BGH, Beschluß vom 13. Februar 1986 - IX ZR 114/ 85 - NJW-RR 1986, 676). Das verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

GKG a. F. § 17 Abs. 3; ZPO § 3; GG Art. 3 Abs. 1

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BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99

Gründe: Mit Beschlüssen vom 25. November 1999 VII R 40/ 99 (BFH/ NV 2000, 591) und VII B 140/ 99 (BFH/ NV 2000, 589) hat der Senat die Revision und die ...

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BVerwG, 14.10.2004 - 6 B 7.04

Gründe: I. Zurückweisung der Beschwerde. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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