Rechtsprechung zu § 43 GKG
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BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06

Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind.

ZPO § 4 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1; GKG § 43 Abs. 1

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BGH, 24.01.2008 - V ZB 99/07

Einem Schuldner, dem gemäß § 149 Abs. 1 ZVG eine Eigentumswohnung belassen wurde, kann von dem Vollstreckungsgericht nicht deshalb nach § 149 Abs. 2 ZVG die Räumung aufgegeben werden, weil der Schuldner das auf sein Wohnungseigentum entfallende laufende Wohngeld nicht bezahlt.

ZVG § 149 Abs. 2

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BGH, 15.05.2007 - VI ZB 18/06

Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/ 06).

ZPO § 4 Abs. 1

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BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 19.05

Gründe: I Der im Jahre 1970 geborene Kläger wurde 1990 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von fünfzehn Jahren berufen. Vom 11. Februar 1992 bis zum 8. Februar 1994 absolvierte er eine ...

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BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 18.05

Soldat auf Zeit; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis; Fachausbildung; Erstattung der Kosten; ungewöhnlich hohe Ausbildungskosten; besondere Härte; Reduzierung des zu erstattenden Betrages; Abschöpfung des Vorteils; ersparte Ausbildungsaufwendungen als Vorteil; Kosten für Lebenshaltung und Krankenversicherung; ziviler Nutzen der Ausbildung.

Berufs- und Zeitsoldaten, die wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden sind, haben die Kosten einer Fachausbildung nur insoweit zu erstatten, als ihnen ein Vorteil aus der Ausbildung verblieben ist (Bestätigung des Beschlusses vom 2. Juli 1996 - BVerwG 2 B 49. 96 - Buchholz 236. 1 § 56 SG Nr. 2). Der Vorteil besteht in der Ersparnis der Kosten der Fachausbildung, soweit diese für eine Berufstätigkeit außerhalb der Bundeswehr genutzt werden kann.

Zu den ersparten Ausbildungsaufwendungen gehören auch die Kosten für die Lebenshaltung und die Krankenversicherung während der Zeit der Fachausbildung.

GG Art. 4 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1; SG 1995 § 46 Abs. 2 Nr. 7, § 56 Abs. 4

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