Rechtsprechung zu § 45 GKG
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BGH, 24.05.2007 - IX ZR 142/05
1. a) Der anwaltliche Beklagtenvertreter im Zivilprozess ist schon in der Eingangsinstanz verpflichtet, zum Schutz seiner Partei auf Schlüssigkeitsbedenken gegen die Klage hinzuweisen, wenn er nicht ausschließen kann, dass das Gericht solche Gesichtspunkte übersieht.
b) Beruht das zu Lasten des Mandanten ergangene Urteil auf einem übersehenen Schlüssigkeitsmangel der Klage, so muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die hieraus folgenden Angriffsmöglichkeiten für ein Berufungsverfahren aufklären.
2. Gegen die Verpflichtung, im Wege des Versorgungsausgleichs für den Berechtigten Beiträge zur Begründung von Anrechten in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, kann nur in dem Umfang aufgerechnet werden, in dem die hierdurch erhöhte Altersrente pfändbar wäre.
3. Es ist für den Schädiger im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung nicht zumutbar, als Dritter durch Beitragsentrichtung im Wege des Schadensersatzes einen rechtskräftig angeordneten Anspruch auf Versorgungsausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zu erfüllen, der gegen den Schuldner des Versorgungsausgleichs nicht mehr durchsetzbar ist. Der Schädiger schuldet nur Geldersatz für die geminderte Rente im Rentenbezugszeitraum.
BGB § 251 Abs. 2 Satz 1, § 675; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 394, 399 Fall 1; ZPO §§ 851, 850c; SGB I § 54 Abs. 4; SGB VI § 187 Abs. 1 Nr. 2
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BVerwG, 16.04.2007 - 4 A 2005.07
Gründe: Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß §
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BVerwG, 04.04.2007 - 4 A 2004.07
Gründe: Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß §
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BVerwG, 29.03.2007 - 4 A 2003.07
Gründe: Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß §
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BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06
Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare Betroffenheit; Umfang der Rügebefugnis mittelbar Betroffener; Umweltverträglichkeitsprüfung, Scoping; Ziele der Raumordnung; Planrechtfertigung; Standortalternative; Flughafendimensionierung; Start- und Landebahnsystem; Konfiguration des -; Lärmschutzkonzept; besonderer Schutz der Nachtruhe; Betriebsbeschränkungen; Zulassung von Nachtflugverkehr; Frachtflugverkehr; Expressfrachtverkehr; passiver Lärmschutz; Maximalpegel; Dauerschallpegel; DLR-Konzept; Fluglärm; flughafeninduzierter Bodenlärm; Gesamtlärm; Schutz des Innen- und des Außenwohnbereichs, Pegelunterschied gekippter Fenster; Übernahmeanspruch; Minderung des Grundstückswertes; Entschädigung für die Verlärmung des Außenwohnbereichs; Luftverunreinigungen.
1. Die Planrechtfertigung im Sinne der Zielkonformität ist nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das planfestgestellte Vorhaben (hier: Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/ Halle) enteignet werden sollen, sondern auch dann, wenn sich Grundeigentümer gegen mittelbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zur Wehr setzen.
2. Die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs ist wegen der Pflicht, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen (§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG), vor allem in der Kernzeit von 0: 00 Uhr bis 5: 00 Uhr in erhöhtem Maße rechtfertigungsbedürftig (wie BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075. 04 - BVerwGE 125, 116). Das Gebot wird nicht schon dadurch erfüllt, dass dem Vorhabenträger aufgegeben wird, für großzügig dimensionierten passiven Schallschutz zu sorgen.
3. Ein Lärmschutzkonzept, das Flugverkehr auch während der Nachtstunden ermöglicht, hat sich vorrangig an dem Ziel auszurichten, fluglärmbedingte Aufwachreaktionen zu vermeiden. Dieser Zweck lässt sich nicht nur mit der Festsetzung eines um einen Dauerschallpegel ergänzten Maximalpegels erreichen, sondern auch mit dem Konzept des DLR (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.), das nicht an akustische Kenngrößen anknüpft, sondern auf einer Dosis-Wirkungsbeziehung aufbaut.
4. Die mögliche Beteilung Dritter am Scoping-Termin (§ 5 Satz 4 UVPG) dient nicht deren Schutz, sondern hat allein die Funktion, die Behörde bei der sachgerechten Bestimmung des voraussichtlichen Inhalts und Umfangs der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterstützen.
FluglärmG § 3 Anlage; GG Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 3; LuftVG § 6, § 8, § 9 Abs. 2, § 10, § 27c, § 29b Abs. 1 Satz 2; LuftVO § 27a; LuftVZO § 48a und b; ROG § 15 Abs. 2; SächsLPlG § 16; UVPG § 5; VwVfG § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 76; 23. BImSchV § 2 Abs. 2
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BGH, 21.09.2005 - XII ZR 256/03
a) Zur Wertberechnung nach § 41 GKG bei gestaffeltem Mietentgelt in der streitigen Zeit.
b) Der auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Mietpreisvereinbarung gerichtete Antrag fällt in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG, wenn sich aus der Begründung ergibt, dass die behauptete Unwirksamkeit der Entgeltvereinbarung voraussichtlich die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zur Folge haben würde (hier: wucherische Überhöhung einer Geschäftsraummiete).
GKG § 41
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BVerwG, 08.09.2005 - 3 C 49.04
Rindfleisch; Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen; Verarbeitungssicherheit; Kaution; Verarbeitungskaution; Sicherungszweck; Freigabe; Verfall; Verwaltungsakt; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Widerklage.
Beim Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen kommt durch Gebot und Zuschlag ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande.
Die behördliche Verfallerklärung einer Verarbeitungssicherheit durch bloße Lastschrift ist kein Verwaltungsakt. Dasselbe gilt für die Freigabe einer Sicherheit.
Die EWG-Sicherheiten-Verordnung bietet keine Ermächtigungsgrundlage für die Verfallerklärung einer Sicherheit durch Verwaltungsakt.
Hat die Behörde eine Sicherheit zu Unrecht freigegeben, so kann sie nur dann noch Zahlung des Sicherheitsbetrages verlangen, wenn sie berechtigt wäre, die Wiedergestellung der Sicherheit zu verlangen. Das setzt voraus, dass das Risiko, für das sie gestellt worden ist, noch fortbesteht.
Wird die Anfechtungsklage gegen einen Leistungsbescheid damit begründet, dass zwischen den Beteiligten ein Subordinationsverhältnis nicht bestehe, so hindert § 89 Abs. 2 VwGO die Behörde nicht, ihre Forderung - ggf. hilfsweise - durch Widerklage geltend zu machen.
VO (EWG) Nr. 2220/ 85 Art. 22, 29; EWG-Sicherheiten-Verordnung §§ 6, 7; VwVfG § 35; VwGO § 89 Abs. 2
