Rechtsprechung zu § 49 GKG
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BGH, 28.10.2004 - III ZR 297/03
Wird über das Vermögen des Revisionsklägers das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem seine Revision teilweise angenommen und im übrigen nicht angenommen worden ist, haftet der Insolvenzverwalter nach Aufnahme des Rechtsstreits für die - zuvor noch nicht entrichtete - Verfahrensgebühr und die erst mit Urteilserlaß fällig gewordene Urteilsgebühr des Revisionsverfahrens (nur) aus dem Gegenstandswert, mit dem der Rechtsstreit nach der Annahmeentscheidung anhängig geblieben ist.
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BGH, 23.10.2003 - III ZB 11/03
Der Gegner einer Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann von ihm verauslagte Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen lassen, wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des Rechtsstreits übernommen hat. § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nicht anwendbar.
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BGH, 27.01.2005 - VII ZR 238/03
Die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses kann auch dann mit der Wirkung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Gericht auf den Kläger übergehen, wenn dieser im Hinblick auf einen Vergleichsvorschlag und die Bitte des Geg- ners, nicht zu terminieren, zwar nicht ausdrücklich dem Absehen von einer Terminsbestimmung zustimmt, sich aber aus den gesamten Umständen ergibt, daß eine weitere Förderung des Verfahrens von einer dahingehenden Erklärung des Klägers abhängig sein soll (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/ 82, NJW 1983 2496 = MDR 1983, 747).
BGB a. F. § 211 Abs. 2 Satz 1
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BGH, 20.06.2000 - X ZR 113/99
Gründe: I. Die Beklagte zu 1 als Unternehmen und der in Großbritannien wohnhafte Beklagte zu 2 als deren zeitweiser Geschäftsführer sind von der Klägerin wegen Patentverletzung klageweise in Anspruch genommen und von Landgericht und Oberlandesgericht verurteilt worden. Auf die Revision beider ...
