Rechtsprechung zu § 58 GKG
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BGH, 23.10.2003 - III ZB 11/03

Der Gegner einer Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann von ihm verauslagte Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen lassen, wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des Rechtsstreits übernommen hat. § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nicht anwendbar.

ZPO § 123; GKG § 54 Nr. 2, § 58 Abs. 2 Satz 2

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BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten durch eine im Zivilrechtsstreit unterlegene Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war.

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BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 2055/97

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten durch eine im Zivilrechtsstreit teilweise unterlegene Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist.

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BVerfG, 07.02.2000 - 1 BvR 1344/99

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten durch eine im Zivilrechtsstreit teilweise unterlegene Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

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BVerfG, 14.09.1999 - 1 BvR 1497/98

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten.

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BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 2048/96

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten durch eine im Zivilrechtsstreit unterlegene Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war.

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BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07

a) Eine Forderung ist in der Regel dann im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt.

b) Forderungen, deren Gläubiger sich für die Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit einer späteren oder nachrangigen Befriedigung einverstanden erklärt haben, sind bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zu berücksichtigen.

InsO § 17

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BVerfG, 02.02.2001 - 2 BvR 1294/99

Gründe: Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da die entscheidenden verfassungsrechtlichen Grundsatzfragen bereits höchstrichterlich geklärt sind (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und im Übrigen die ...

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BVerfG, 28.06.2000 - 1 BvR 741/00

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und die in einem Prozessvergleich einen Teil der Kosten übernommen hat, im Kostenfestsetzungsverfahren für die von der Gegenpartei verauslagten Gerichtskosten in Anspruch genommen ...

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BGH, 25.09.2008 - IX ZB 131/07

Erklärt der Antragsteller seinen Eröffnungsantrag einseitig für erledigt, findet gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, welche die Erledigung des Antrags feststellt und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, die sofortige Beschwerde nach §§ 6, 34 Abs. 2 InsO statt; § 91a ZPO ist nicht anwendbar.

InsO §§ 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO §§ 91a, 99 Abs. 1

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