Rechtsprechung zu § 66 GKG
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BFH, 28.06.2005 - X E 1/05
Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG n. F. entscheidet der zuständige Senat des BFH in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung gemäß § 10 Abs. 3 FGO maßgebenden Besetzung von drei Richtern. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG n. F. steht dem nicht entgegen, weil beim BFH eine Entscheidung durch den Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch vorbehalten ist.
FGO § 10 Abs. 3; GKG n. F. § 66 Abs. 1, 6
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BVerwG, 25.01.2006 - 10 KSt 5.05
Erinnerung; Kostenansatz; unrichtige Sachbehandlung; Einzelrichter; Bundesverwaltungsgericht.
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesverwaltungsgericht nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter.
VwGO § 10 Abs. 3, §§ 50, 87 a; GKG § 21 Abs. 1, § 66 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1
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BGH, 11.09.2008 - I ZB 36/07
Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern allein die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 1. 10. 2002 - IX ZB 271/ 02, NJW 2003, 70).
GvKostG § 5 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 2 bis 4
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BVerwG, 11.10.2006 - 8 KSt 4.06
Gründe: Die Eingabe des Klägers zu 2 ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG zu werten. Gemäß § ...
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BGH, 13.01.2005 - V ZR 218/04
Über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof der Senat, nicht ein hier institutionell nicht vorgesehener Einzelrichter.
GKG § 66 Abs. 6 Satz 1
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BVerwG, 13.03.2007 - 8 KSt 7.07
Gründe: Der "Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 6. Februar 2007" ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG zu werten. Gemäß §
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BVerwG, 06.03.2007 - 8 KSt 6.07
Gründe: Die Eingabe des Klägers ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG zu werten.
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BVerwG, 22.01.2007 - 8 KSt 15.06
Gründe: Die Eingabe des Klägers ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG zu werten.
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BVerwG, 15.01.2007 - 8 KSt 14.06
Gründe: Die Eingabe des Klägers ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG zu werten.
