Rechtsprechung zu § 66 GKG
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BVerwG, 09.05.2006 - 1 KSt 1.06

Gründe: I Die Erinnerungsführer wenden sich dagegen, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ihre Kostenschuld aus auf die Bundeskasse übergegangenen Forderungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger des Ausgangsverfahrens für seine Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt in dem ...

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BVerwG, 03.03.2006 - 4 KSt 1000.06

Gründe: Die Erinnerung der Kläger vom 3. Februar 2006 gegen den Kostenansatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2005 über die Festsetzung der Gerichtskosten für die so genannten Passivkläger, ist dahin gehend auszulegen, dass sie sich gegen alle Kostenansätze richtet, die gegen die Kläger ...

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BGH, 28.10.2004 - III ZR 297/03

Wird über das Vermögen des Revisionsklägers das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem seine Revision teilweise angenommen und im übrigen nicht angenommen worden ist, haftet der Insolvenzverwalter nach Aufnahme des Rechtsstreits für die - zuvor noch nicht entrichtete - Verfahrensgebühr und die erst mit Urteilserlaß fällig gewordene Urteilsgebühr des Revisionsverfahrens (nur) aus dem Gegenstandswert, mit dem der Rechtsstreit nach der Annahmeentscheidung anhängig geblieben ist.

GKG a. F. § 60; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1

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BVerwG, 13.03.2008 - 7 B 4.08

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BVerwG, 03.03.2008 - 7 KSt 1.08

Gründe: Die Erinnerung des Klägers ist begründet. Sie richtet sich gegen den Kostenansatz in einem Verfahren, in dem seine Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Erinnerung verworfen wurde. Für das Verfahren über eine Anhörungsrüge im Erinnerungsverfahren (§

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BFH, 14.12.2007 - IX E 17/07

Der Streitwert im Verfahren der AdV nach § 69 Abs. 3, 5 FGO ist mit 10 v. H. des Betrages anzusetzen, dessen Aussetzung begehrt wird (ständige BFH-Rechtsprechung). Der durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 GKG) findet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit keine Anwendung.

FGO § 69; GKG §§ 52, 53

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BGH, 13.12.2007 - IX ZB 32/06

Richtet sich eine Rechtsbeschwerde ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung, bedarf sie selbst dann der Zulassung, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statthaft wäre.

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 7

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BVerwG, 20.11.2007 - 7 B 63.07

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BGH, 11.10.2006 - XII ZR 285/02

a) Nimmt der Revisionskläger die Revision zurück und verzichtet die Revisionsbeklagte auf die Kostenerstattung, so kommt ein Kostenerstattungsanspruch, der von der Prozessbevollmächtigten der Revisionsbeklagten und - bei Gewährung von Prozesskostenhilfe - von der Staatskasse geltend gemacht werden könnte (§ 126 Abs. 1 ZPO, § 59 RVG), nicht zur Entstehung. Eine spätere Kostengrundentscheidung, in welcher der Revisionskläger des Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihm die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt werden, ändert daran nichts.

b) Der Revisionskläger kann in einem solchen Fall seine fehlende Kostenerstattungspflicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen.

ZPO § 126 Abs. 1; RVG § 59

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BGH, 28.09.2006 - VII ZR 166/05

Richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen zwei Beschwerdegegner und wird die Beschwerde gegenüber einem von ihnen zurückgenommen, führt sie jedoch gegenüber dem anderen zur Zulassung der Revision, so hat der Beschwerdeführer neben der allgemeinen Verfahrensgebühr für die Durchführung des Revisionsverfahrens (KV Nr. 1230) eine Gebühr für die Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde (KV Nr. 1243) zu tragen.

GKG §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 22; GKVerz Nr. 1230, 1234

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