Rechtsprechung zu § 66 GKG
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BVerwG, 28.12.2005 - 1 KSt 1.05

Erinnerung; Vergütungsfestsetzung; beigeordneter Rechtsanwalt; Einzelrichter; Übergangsvorschrift; unbedingter Auftrag; Beiordnung; Rechtsmittelverfahren.

1. Über Erinnerungen gegen die Festsetzung der Vergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt nach § 56 RVG entscheidet der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts in entsprechender Anwendung von § 33 Abs. 8 RVG grundsätzlich durch den Einzelrichter.

2. Hat der Prozessbevollmächtigte die Kläger schon im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren vertreten, folgt daraus weder, dass ihm im Sinne der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ein unbedingter Auftrag zur Vertretung auch in dem Verfahren über eine von der Gegenseite eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil erteilt worden ist, noch handelt es sich insoweit um die Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG.

RVG §§ 15, 33 Abs. 8, §§ 56, 61 Abs. 1

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BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05

Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzgerichtsprozess seit In-Kraft-Treten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 generell nicht mehr statthaft.

FGO § 128 Abs. 1 und 4, § 133a

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