Rechtsprechung zu § 8 GKG
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BVerwG, 29.08.2000 - 11 KSt 2.00

Flurbereinigungsrecht; Kostenrecht

Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung gegen Beschluss des Flurbereinigungsgerichts; Kostenansatz für das Revisionsverfahren; Niederschlagung der Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung; Entscheidung in fehlerhafter Besetzung der Richterbank des Flurbereinigungsgerichts als unrichtige Sachbehandlung


Hat das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil der Vorinstanz (Flurbereinigungsgericht) wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, so ist es angemessen, von der Erhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren abzusehen.

VwGO § 152; GKG § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1

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BFH, 24.11.2000 - VI E 2/00

Gründe: Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Kostenrechnung der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH), die nach Abschluss des Revisionsverfahrens ergangen ist. Er macht geltend, von der Erhebung der Gerichtskosten müsse nach § ...

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BVerwG, 22.08.2003 - 8 KSt 16.03

Gründe: 1. Der Antrag, die Kosten für das Revisionsverfahren BVerwG 8 C 6. 99 nicht zu erheben, ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG liegen nicht vor. Nach dieser ...

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BFH, 30.07.2001 - VII B 78/01

1. Die Abkürzung der Ladungsfrist als solche stellt keinen Verfahrensmangel dar, auf den eine Nichtzulassungsbescherde mit Aussicht auf Erfolg gestützt werden könnte. Führt die Abkürzung der Ladungsfrist jedoch dazu, dass der Beteiligte an dem festgesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen kann, weil er erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung davon Kenntnis erhält, kann er mit der auf die Rüge der Verletzung seines Rechts auf Gehör gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Aufhebung des ergangenen Urteils und die Anberaumung einer neuen mündlichen Verhandlung erreichen.

2. Zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit dieser Gehörsrüge (1.).

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1; AO 1977 § 284; FGO § 91 Abs. 1, § 96, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 3; GKG § 8 Abs. 1 Satz 1

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BFH, 14.01.2000 - VB 67/99

Gründe: I. Der Kläger, Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Kläger) hat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens wegen Umsatzsteuer 1991 beim Finanzgericht (FG) beantragt, die ihm durch Kostenrechnung der Justizkasse vom 3. November 1998 aufgegebenen Gerichtskosten niederzuschlagen. In ...

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BFH, 14.06.2000 - XI R 2/99

Gründe: I. Mit Schreiben vom 18. Juni 1985 erhob der Steuerberater S namens der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) Klage "wegen Lohnsteuer 1983" und bat das FA, die sich bei den Steuerakten befindliche Prozessvollmacht dem Gericht zusammen ...

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BFH, 13.06.2000 - VIII E 4/00

Gründe: Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschlüssen vom 5. Oktober 1999 in den Rechtsstreiten des Kostenschuldner und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Einkommensteuer 1983 bis 1985, 1988 bis 1992 und 1994 angeordnet, dass der Kostenschuldner einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen hat ...

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BFH, 13.03.2000 - VIII E 1/00

Gründe: I. Das Finanzgericht (FG) hat eine Klage des Erinnerungsführers gegen die Einkommensteuerbescheide für 1979 bis 1985 durch Urteil abgewiesen. Die hiergegen vom Erinnerungsführer eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des ...

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BFH, 04.02.2000 - II E 3/99

Gründe: I. Gegen die Erinnerungsführerinnen wurden durch Kostenrechnungen vom 14. September 1998 Gerichtskosten für Klageverfahren betreffend Schenkungsteuer vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf in Höhe von jeweils 342 DM festgesetzt. Die Erinnerungsführerinnen beantragten, die Vollziehung der ...

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BFH, 27.10.2004 - VII R 65/03

1. Von einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 346 Abs. 1 AO 1977 ist dann auszugehen, wenn sich die Vollstreckungsmaßnahme unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls im Zeitpunkt ihrer Vornahme durch die Finanzbehörde dadurch als offensichtlich fehlerhaft erweist, dass die rechtlichen Voraussetzungen für ihre Durchführung nicht vorliegen oder dass die Grenzen des der Finanzbehörde zustehenden Ermessens deutlich überschritten worden sind.

2. Nach Ablehnung des Antrages auf AdV ist die Finanzbehörde grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, dem Vollstreckungsschuldner vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen eine bis zu sechs Wochen zu bemessende Frist einzuräumen, um ihm damit Gelegenheit zu geben, beim FG einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO stellen zu können; denn die Rechtsprechung des BFH, nach der sich die Entscheidung über die AdV in den Fällen der Zurückverweisung der Hauptsache zur weiteren Sachaufklärung auf den Zeitraum bis zu sechs Wochen nach der Zustellung des Revisionsurteils erstrecken kann, ist auf den Fall der Ablehnung eines AdV-Antrages durch die Finanzbehörde nicht übertragbar.

AO 1977 § 346 Abs. 1, § 258; FGO § 69 Abs. 3

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