Rechtsprechung zu § 8 GKG
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BGH, 04.05.2005 - XII ZR 217/04

Zu den Voraussetzungen der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (Rücknahme eines bei einem unzuständigen Gericht eingelegten Rechtsmittels).

GKG § 21 (= § 8 a. F.); EGZPO § 7; EGGVG § 8 Abs. 2

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BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 133/04

a) Hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Berufung versehentlich einen Berufungsantrag übergangen, so kann das Versehen nur durch eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO korrigiert werden, die innerhalb der Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO beantragt werden muß. Mit Ablauf der Frist entfällt die Rechtshängigkeit der Klage, soweit diese Gegenstand des übergangenen Berufungsantrags gewesen ist (Bestätigung von BGH LM Nr. 54 zu § 322 ZPO; BGH NJW 1991, 1683; 2002, 1115). Zugleich entfällt hinsichtlich des übergangenen Antrags die Anhängigkeit der Berufung, und das Urteil der ersten Instanz, gegen das sie sich richtete, wird wirkungslos.

b) Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann in der zweiten Instanz nur dann durch Klageerweiterung wieder in den Prozeß eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozeßstoffs (noch) in der Berufungsinstanz anhängig ist.

ZPO § 321

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BGH, 14.01.2005 - V ZR 99/04

Zu dem aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen Parteivorbringen, das ebenfalls der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, gehören nicht die von den Parteien im Berufungsverfahren gestellten Anträge. Sie müssen sich aus dem Berufungsurteil ergeben.

ZPO § 559 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 324/03

Zur Unzulässigkeit einer Erinnerung des Schuldners gegen eine bereits beendete Maßnahme zur Vollstreckung eines Räumungsanspruchs.

ZPO § 766, § 885

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BGH, 13.12.2004 - II ZR 249/03

a) Gegen ein unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergangenes Berufungsurteil findet eine Gehörsrüge in entsprechender Anwendung des § 321 a ZPO auch dann nicht statt, wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, diese Entscheidung aber einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO unterliegt.

b) Macht eine Prozeßpartei nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde auf eine mit dem Hinweis auf prozessuale Risiken verbundene Anregung des Berufungsgerichts zusätzlich von einer nach § 321 a ZPO nicht statthaften Gehörsrüge Gebrauch, ist diese nicht nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz als zulässig zu behandeln (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 10/ 03, NJW 2004, 1598).

ZPO § 321a, § 544

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BGH, 06.08.2004 - 2 StR 523/03

Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt für den bei der Urteilsverkündung abwesenden Betroffenen auch dann mit der Zustellung des Urteils, wenn dieses nicht mit Gründen versehen ist und die Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 Satz 3 OWiG nicht vorlagen.

OWiG § 77 b Abs. 1 Satz 3; GVG § 121 Abs. 2

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BGH, 27.07.2004 - X ZB 45/03

Wenn der Rechtsbeschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, liegt ein Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO vor.

ZPO § 574 Abs. 2

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BGH, 08.07.2004 - VII ZR 231/03

Eine Vertragsstrafe ist nicht verschuldensunabhängig vereinbart, wenn sie in einer Klausel unter Bezugnahme auf § 11 VOB/ B von der Überschreitung des Fertigstellungstermins abhängig gemacht wird und die VOB/ B vereinbart ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 432/ 00, BGHZ 149, 283, 287).

Das Berufungsgericht kann im Einzelfall zur Vermeidung einer mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht im Einklang stehenden Verfahrensverzögerung gehalten sein, von einer Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht abzusehen. Von einer Zurückverweisung kann insbesondere dann abzusehen sein, wenn eine lange Verfahrensdauer auf gerichtliche Verfahrensfehler zurückzuführen ist.

VOB/ B § 11 Nr. 2; ZPO § 540 a. F.

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BGH, 19.05.2004 - XII ZR 270/02

Eine bei Verkündung nicht vollständig abgefaßte Entscheidung gilt als "nicht mit Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Sie ist dann auf eine Rüge der Parteien aufzuheben (Anschluß an den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS-OBG - NJW 1993, 2603).

ZPO § 310 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 540 Abs. 1, § 547 Nr. 6

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BVerfG, 15.04.2004 - 1 BvR 622/98

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Ablaufs der Jahresfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO und die Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen ...

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