Rechtsprechung zu § 8 GKG
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BGH, 25.09.2003 - III ZB 84/02
Zur Frist, innerhalb deren eine versäumte Rechtsbeschwerdebegründung nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachzuholen ist (Fortführung von BGH, Beschluß vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/ 02).
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BGH, 18.09.2003 - V ZB 53/02
Der Anspruch der Parteien auf den gesetzlichen Richter ist auch dann verletzt, wenn der Einzelrichter in einer Sache mit Grundsatzbedeutung der Rechtsprechung des voll besetzten Spruchkörpers folgt, nachdem er bei diesem angefragt hat, ob er an seiner Rechtsprechung festhält (im Anschluß an Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/ 02, WM 2003, 701).
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, Satz 3; § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Satz 2; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
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BGH, 11.09.2003 - XII ZB 188/02
Entscheidet der originäre Einzelrichter und läßt er die Rechtsbeschwerde gegen seine Beschwerdeentscheidung zu, so führt dies auch dann zur Aufhebung seiner Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache von Amts wegen, wenn er die Zulassung nicht mit grundsätzlicher Bedeutung, sondern allein mit Divergenz oder Rechtsfortbildung begründet hat (im Anschluß an BGH Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/ 02 - FamRZ 2003, 669).
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BGH, 10.04.2003 - VII ZB 17/02
Läßt der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, die Rechtsbeschwerde zu, so führt die auf die Rechtsbeschwerde von Amts wegen gebotene Aufhebung der Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/ 02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, Satz 3; § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2; § 577 Abs. 4; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
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BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02
a) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlußtermin gestellt worden ist, es sei denn, daß ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlußtermins abgesehen werden darf.
b) Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 Abs. 2 InsO ist den Beteiligten bekannt zu geben.
c) Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann jedoch gemäß § 850i ZPO beantragen, daß ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird.
d) Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, ist der Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen.
e) Auch bei selbständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige Vergütungsansprüche des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen.
f) Der Treuhänder kann, vorbehaltlich einer Stillegungsentscheidung gemäß § 157 InsO, dem Schuldner die für die Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen.
g) In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur dann die Verletzung einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht.
h) Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit getroffenen Vereinbarung übernommen hat, begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
InsO § 35, § 36, § 148 Abs. 1, § 157, § 289, § 290, § 312 Abs. 2, § 313 Abs. 1; ZPO § 850i
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BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02
Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen.
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, Satz 3; § 574 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 3 Satz 2; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
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BVerwG, 17.02.2003 - 1 DB 2.03
Sachliche Unzuständigkeit des Bundesdisziplinargerichts, wenn die angefochtene Disziplinarverfügung unter der Geltung des BDG ergangen ist; Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht ist keine Rechtswegverweisung
Verbindet die Einleitungsbehörde in einem vor dem 01. Januar 2002 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren die in diesem Verfahren verfügte Verfahrenseinstellung nach dem 01. Januar 2002 mit einer auf die Verhängung einer Geldbuße lautenden Disziplinarverfügung, so richtet sich das hieran anschließende gerichtliche Verfahren aufgrund der Verweisungsnorm im Bundesdisziplinargesetz (§ 3) nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
GVG § 17 a Abs. 2 Satz 1; VwGO §§ 83; 146; BDO §§ 4; 28; 29; 31; 33; 64 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4; BDG §§ 3; 45; 67 Abs. 1; § 85 Abs. 1, Abs. 3
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BVerwG, 30.01.2003 - 3 B 8.03
Gründe: Eine Untätigkeitsbeschwerde sieht die Verwaltungsgerichtsordnung, namentlich § 152 VwGO, nicht vor; eine solche ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten oder in entsprechender Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften oder der ...
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BGH, 20.09.2002 - V ZR 170/01
Bei Vorlage eines Privatgutachtens kann ein rechtsmißbräuchliches Vorbringen "ins Blaue hinein" nicht schon dann bejaht werden, wenn das Privatgutachten nach tatrichterlicher Einschätzung das Beweismaß verfehlt, das nach § 286 ZPO für die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung zu fordern ist.
ZPO § 138 Abs. 1
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BGH, 20.06.2002 - IX ZB 56/01
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen.
AVAG § 17; ZPO § 551 Nr. 7 a. F. (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 n. F.)
