Rechtsprechung zu § 8 GKG
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BFH, 18.01.2000 - VII R 21/99
Gründe: Dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) war wegen 1964 und 1965 durchgeführter Ausfuhren von Gerste von der ehemaligen Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel Erstattung gewährt worden. Die betreffenden Erstattungsbescheide sind jedoch 1965 bzw. 1968 widerrufen worden. Die ...
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BFH, 10.01.2000 - XI E 4/99
Gründe: I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, die Revision ließ es nicht zu. Mit Schreiben vom 23. November 1998 legte der Kläger persönlich gegen das am … zugestellte Urteil "Widerspruch" ein und kündigte an, die Begründung innerhalb von vier Wochen nachzureichen. Ohne Bezugnahme auf ...
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BGH, 10.01.2000 - II ZR 247/98
Tatbestand: Der inzwischen über 70 Jahre alte Kläger verlangt von der etwa 40 Jahre alten Beklagten nach der Beendigung ihrer seit 18 Jahren bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Ausgleich der von ihm nach seinem Vortrag aufgewandten Kosten für die Renovierung eines Hausgrundstücks in ...
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BGH, 01.12.1999 - IV ZR 5/99
Tatbestand: Dem Streit der Parteien liegt ein Lebensversicherungsvertrag mit angeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zugrunde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat den Wert der Beschwer auf über 60. 000 DM ...
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BGH, 28.10.1999 - IX ZR 341/98
Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges nach Eingang eines nachgereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatzes die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet.
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BGH, 04.02.1999 - IX ZR 7/98
Haben die Parteien eine von dem verkündeten Berufungsurteil inhaltlich abweichende Entscheidung zugestellt erhalten, ist die Revision gegen dieses Scheinurteil auch dann zulässig, wenn das wirklich ergangene Urteil rechtskräftig geworden ist, die von dem Scheinurteil begünstigte Partei dessen Ausfertigung jedoch nicht zurückgegeben hat.
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BGH, 21.01.1999 - IX ZR 329/97
Aus der Inkongruenz einer Deckungshandlung ist ein Indiz für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners und für die Kenntnis des Empfängers ausnahmsweise dann nicht abzuleiten, wenn die Wirkungen der Handlung zu einer Zeit eintreten, in welcher noch keine ernsthaften Zweifel an der Liquidität des Schuldners bestehen oder - aus der Sicht des Empfängers - zu bestehen scheinen.
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1
