Rechtsprechung zu § 8 GPSG
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BVerwG, 26.06.2008 - 7 C 46.07

Sicherheitstechnische Überprüfung; Anordnung gegenüber dem Hersteller; Veranlassung durch die Behörde; Verfahrensermessen; Kosten einer Untersuchungsstelle; Kostentragung des Herstellers; Kostenbescheid.

Veranlasst die zuständige Behörde eine sicherheitstechnische Überprüfung nach dem Gerätesicherheitsgesetz (jetzt: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz: GPSG) durch eine hierfür gebildete sachverständige Stelle, kann sie die bei dieser angefallenen Kosten gemäß § 7 Abs. 3 GSG (jetzt: § 8 Abs. 7 GPSG) gegen den Pflichtigen auch dann geltend machen, wenn sie selbst der sachverständigen Stelle nicht vergütungspflichtig ist.

GSG § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3

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BVerwG, 24.10.2007 - 7 B 21.07

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