Rechtsprechung zu § 8 GPSG
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BVerwG, 26.06.2008 - 7 C 46.07
Sicherheitstechnische Überprüfung; Anordnung gegenüber dem Hersteller; Veranlassung durch die Behörde; Verfahrensermessen; Kosten einer Untersuchungsstelle; Kostentragung des Herstellers; Kostenbescheid.
Veranlasst die zuständige Behörde eine sicherheitstechnische Überprüfung nach dem Gerätesicherheitsgesetz (jetzt: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz: GPSG) durch eine hierfür gebildete sachverständige Stelle, kann sie die bei dieser angefallenen Kosten gemäß § 7 Abs. 3 GSG (jetzt: § 8 Abs. 7 GPSG) gegen den Pflichtigen auch dann geltend machen, wenn sie selbst der sachverständigen Stelle nicht vergütungspflichtig ist.
GSG § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3
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