Rechtsprechung zu § 119 GVG
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BGH, 28.01.2004 - VIII ZB 66/03

Im Berufungsverfahren ist regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen.

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b

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BGH, 18.03.2008 - VIII ZB 4/06

Das Grundrecht auf ein faires Verfahren gebietet es nicht, dass das angegangene Berufungsgericht sich Akten, die für die abschließende Prüfung seiner Zuständigkeit erforderlich sind, schneller als dies im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden kann, vorlegen lässt, damit die Berufungsschrift gegebenenfalls noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden kann.

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

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BGH, 10.07.2007 - VIII ZB 73/06

Der aus dem Gebot der Rechtsmittelklarheit abgeleitete Grundsatz, dass der vor dem Amtsgericht unbestritten gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz einer Partei in der Berufungsinstanz ungeprüft zugrunde zu legen ist, gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelführer in der Berufungsinstanz einen anderen (zusätzlichen) eigenen Wohnsitz angibt als im Verfahren vor dem Amtsgericht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/ 03, NJW-RR 2004, 1073).

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

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BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 100/04

Ist in erster Instanz streitig geblieben, ob eine Partei im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte, ohne dass das erstinstanzliche Gericht Feststellungen dazu getroffen hat, obliegt dem Berufungsführer, der an seinem bestrittenen Vorbringen dazu festhält, die Beweislast für die funktionelle Zuständigkeit des von ihm angerufenen Berufungsgerichts.

Schließt sich der Berufungsführer dem erstinstanzlich bestrittenen Vorbringen seines Gegners zu einem Gerichtsstand im Inland oder Ausland an und legt er - gestützt darauf - Berufung zum Landgericht oder zum Oberlandesgericht ein, ist es dem Gegner verwehrt, diesen Vortrag in der Berufungsinstanz zu ändern.

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

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BGH, 20.06.2007 - XII ZB 220/04

a) Weist das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde, mit der sich der in einem Sorgerechtsverfahren bestellte Verfahrenspfleger gegen den eine Erstattung seiner Aufwendungen ablehnenden Beschluss des Familiengerichts wendet, zurück, so ist hiergegen ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof auch dann nicht eröffnet, wenn das Oberlandesgericht eine weitere Beschwerde zugelassen hat.

b) Zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers und zur Erstattung der Kosten für eine von diesem in Anspruch genommene Beratung durch einen Psychologen ("Supervisor").

FGG § 67 a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 56 g Abs. 1, 5, §§ 27, 28, 29 Abs. 2; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 133; ZPO §§ 621 Abs. 1, 621 e Abs. 2; BGB § 1835 i. V. m. FGG § 67 Abs. 3 a. F.

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BGH, 17.10.2006 - VIII ZB 94/05

Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, 154) sind nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.

BGB § 2032; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

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BGH, 05.10.2005 - VIII ZB 125/04

Das Gebot eines fairen Verfahrens erfordert es nicht, dass das angegangene Berufungsgericht unmittelbar nach Eingang einer Berufungsschrift seine Zuständigkeit prüft, um diesbezügliche Fehler des Rechtsmittelführers ausgleichen zu können.

GG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3; ZPO § 233

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BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Fürsorgepflicht eines funktionell unzuständigen Gerichts im Falle einer rechtsfehlerhaft bei ihm eingelegten Rechtsmittelschrift.

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BGH, 28.02.2008 - III ZB 76/07

Die zeitliche Grenze für dem Antragsteller zurechenbare geringfügige Verzögerungen kann bei Abgabe der Streitsache an das Prozessgericht nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen ergangenen Mahnbescheid nicht anhand der Regelung des § 691 Abs. 2 ZPO bestimmt werden.

ZPO § 167, § 691 Abs. 2, § 696 Abs. 3

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BGH, 09.12.1999 - III ZR 73/99

In Nordrhein-Westfalen kann eine Berufung gegen das Urteil einer Kammer für Baulandsachen, über die nach der Verordnung über die Zusammenfassung der Baulandsachen vom 21. Oktober 1994 (GV. NW 1994 S. 961) das Oberlandesgericht Hamm Senat für Baulandsachen - zu verhandeln und zu entscheiden hat, fristwahrend nur bei diesem Gericht eingelegt werden.

ZPO § 518 Abs. 1; BauGB §§ 221 Abs. 1, 229 Abs. 2; NRWBaulandZusVO vom 21. Oktober 1994

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