Rechtsprechung zu § 120 GVG
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BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00

1. Die Strafverfolgungskompetenz des Bundes und damit des Generalbundesanwaltes und der Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte beschränkt sich auf das Gebiet des Staatsschutzstrafrechts. Daher ist der Bund für die Verfolgung der in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogtaten rechts- oder linksextremistischer Gewalttäter nach der Alternative "bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen" (Buchst. a der Vorschrift) ausnahmsweise nur dann zuständig, wenn die Tat darauf gerichtet ist, das innere Gefüge des Gesamtstaates oder dessen Verfassungsgrundsätze zu beeinträchtigen.

Zu diesen Verfassungsgrundsätzen zählt der Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten. Dieser Grundsatz wird beeinträchtigt, wenn der Täter das Opfer nur deshalb angreift, weil er es als Mitglied einer nationalen, rassischen, religiösen oder durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe treffen will.

2. Weiter setzt die Strafverfolgungszuständigkeit des Bundes voraus, daß die die Tat prägenden Umstände und ihre Auswirkungen dem Fall besondere Bedeutung verleihen und deshalb die Übernahme des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt geboten ist. Die besondere Bedeutung muß sich aus dem spezifischen Gewicht des Angriffs auf eines der dem § 120 Abs. 2 GVG zugrunde liegenden Rechtsgüter des Gesamtstaates ergeben.

3. Im Revisionsverfahren prüft der Bundesgerichtshof von Amts wegen, ob das Oberlandesgericht im Eröffnungsbeschluß seine Zuständigkeit nach § 120 Abs. 2 GVG unter Zugrundelegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe bejaht hat.

StPO § 269, § 336 Satz 2; GVG § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a

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BGH, 21.03.2002 - StB 4/02

Zum Merkmal der besonderen Bedeutung bei ausländerfeindlichen Brandanschlägen (im Anschluß an BGHSt 46, 238 ff.).

GVG § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

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BGH, 12.01.2000 - 3 BJs 47/99

Zur Annahme eines Staatsschutzdelikts bei Tötungsverbrechen aus Ausländerhaß (hier: versuchter Mord zum Nachteil von Vietnamesen).

GVG § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a)

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BGH, 14.01.2000 - 3 BJs 47/99

Gründe: Das Landgericht Neubrandenburg hat am 26. August 1999 - III Qs 78/ 99 - gegen den Beschwerdeführer Haftbefehl wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 211,

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BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02

Zur Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschlußverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn der Beschwerdeführer die Sachrüge nachträglich, etwa in der Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, erläutert oder im Falle einer zunächst nur allgemein erhobenen Sachrüge erstmalig detailliert begründet.

StPO § 349 Abs. 2

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BGH, 17.03.1999 - 2 BJs 122/98

1. Hat ein Landgericht das Verfahren gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das für Staatsschutzstrafsachen erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht verwiesen, hält aber dieses den Verweisungsbeschluß wegen objektiver Willkür für unwirksam, ist der Bundesgerichtshof analog §§ 14, 19 StPO zur Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts berufen (Fortführung von BGHSt 18, 381).

2. In diesen Fällen sind an die Annahme des hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich einer die Bundesgerichtsbarkeit begründenden Staatsschutzstrafsache strenge Anforderungen zu stellen. Dazu wird in der Regel die Einholung einer Stellungnahme des Generalbundesanwalts gehören.

StPO §§ 14, 19, 270 Abs. 1

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BVerfG, 12.05.2005 - 2 BvR 332/05

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen von Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten.

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BGH, 22.02.2005 - KRB 28/04 - Einspruchsrücknahme

a) Lehnt das Oberlandesgericht die von einem Betroffenen mit der Begründung der Unwirksamkeit seiner Einspruchsrücknahme begehrte Fortsetzung des Kartellbußgeldverfahrens ab, so ist dagegen analog § 70 Abs. 2 OWiG die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof zulässig.

b) Die durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 angeordnete Verlängerung der Verjährung für Kartellordnungswidrigkeiten gilt - ohne daß es einer entsprechenden Übergangsregelung bedurft hätte - auch für Taten, die vor Inkrafttreten des Verlängerungsgesetzes begangen wurden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren.

GWB § 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 a. F. (§ 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 n. F.); OWiG § 70 Abs. 2

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BGH, 22.01.1971 - 3 StR 3/70

1. Ordnet der Gerichtsvorsitzende an, daß die Tür zum Sitzungssaal während der Urteilsbegründung möglichst geschlossen bleiben soll, um Störungen in dem beengten Verhandlungsraum zu vermeiden, so werden dadurch die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt.

2. Zum Begriff des Staatsgeheimnisses nach der Neufassung der Landesverratsvorschriften durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz.

3. Der Versuch des Landesverrats beginnt - erst - mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Mitteilungshandlung.

4. § 99 StGB tritt hinter §§ 94, 96 StGB zurück, selbst wenn die geheimdienstliche Tätigkeit vorwiegend anderen Zielen gedient hat als dem Verrat von Staatsgeheimnissen.

GVG § 169, § 173, § 176; StPO § 338 Nr. 6

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BGH, 28.11.2007 - StB 43/07

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Katalogtat nach § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat erheblich schädigen kann.

StGB § 129 a Abs. 2 Nr. 2

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