Rechtsprechung zu § 122 GVG
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BGH, 20.10.2003 - II ZB 27/02

Der nach § 349 Abs. 2, 3 ZPO an Stelle der Kammer entscheidende Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ist nicht Einzelrichter i. S. von § 568 Satz 1 ZPO. Über eine sofortige Beschwerde gegen dessen Entscheidung hat das Beschwerdegericht nicht durch eines seiner Mitglieder als (originärer) Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO), sondern in der gemäß § 122 GVG vorgeschriebenen Besetzung als Senatskollegium zu entscheiden.

ZPO §§ 568, 349 Abs. 2, 3 ZPO

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BGH, 01.02.2002 - V ZR 357/00

a) Auch wenn ein Urteil bereits im Sinne des § 309 ZPO gefällt, aber noch nicht verkündet ist, muß das Gericht einen nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Kenntnis nehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung prüfen.

b) Hat der Gesamtspruchkörper eines Kollegialgerichts nach § 309 ZPO über das Urteil beraten und abgestimmt, so kann jedenfalls dann über die Wiedereröffnung entsprechend § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO nur in der Besetzung der Schlußverhandlung entschieden werden, wenn eine zwingende Wiedereröffnung wegen eines Verfahrensfehlers oder eine Wiedereröffnung nach Ermessen des Gerichts in Betracht kommt. Deshalb ergeht in diesen Fällen bei Verhinderung eines der an Schlußverhandlung und Urteilsfällung beteiligten Richter die Entscheidung über die Wiedereröffnung ohne Hinzuziehung eines Vertreters in der verbleibenden Besetzung der Richterbank.

ZPO §§ 156, 296 a, 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3

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BGH, 30.01.2007 - XI ZB 43/05

Ein Richter hat nicht allein deshalb an der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch mitzuwirken, weil er demselben Spruchkörper wie der abgelehnte Richter angehört. Seine Mitwirkung muss in dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und den Mitwirkungsgrundsätzen des Spruchkörpers bestimmt sein.

ZPO § 45

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BGH, 23.08.2005 - 1 StR 350/05

Die Entscheidung über die Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptverhandlung (§ 76 Abs. 2 GVG) kann nicht deshalb geändert werden, weil wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans eine andere Strafkammer für den Fall zuständig geworden ist.

StPO § 338 Nr. 1, GVG § 76 Abs. 2

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BGH, 13.01.2005 - V ZR 218/04

Über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof der Senat, nicht ein hier institutionell nicht vorgesehener Einzelrichter.

GKG § 66 Abs. 6 Satz 1

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BGH, 25.01.2001 - VII ZR 32/99

Entscheidet ein Einzelrichter, der sich selbst dazu bestimmt hat, so liegt der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 1 ZPO vor.

ZPO § 524 Abs. 1, § 551 Nr. 1

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BVerfG, 28.03.1998 - 2 BvR 2037/97

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Anforderungen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG an die Besetzung einer Strafkammer stellt, die über einen zwischen Beginn und Ende der Hauptverhandlung gestellten Antrag, einen vollzogenen Haftbefehl ...

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