Rechtsprechung zu § 154 GVG
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BGH, 30.01.2004 - IXa ZB 274/03

Der Gerichtsvollzieher hat den Gläubiger, der ihm einen Vollstreckungsauftrag erteilt hat, über den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten. Dazu genügt eine kurze Mitteilung, die aber erkennen lassen muß, aus welchem Grund der Vollstreckungsversuch ohne Erfolg geblieben ist.

ZPO § 753

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BGH, 17.06.1999 - IX ZR 308/98

Der Gerichtsvollzieher schließt Verwahrungsverträge im Sinn von § 885 Abs. 3, § 808 Abs. 2 Satz 1 ZPO regelmäßig als bevollmächtigter Vertreter des Justizfiskus.

ZPO § 885 Abs. 3, § 808 Abs. 2; BGB § 164 Abs. 1 Satz 2

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