Rechtsprechung zu § 169 GVG
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BGH, 29.03.2000 - VIII ZR 297/98
Erfolgt eine Beweisaufnahme mit anschließender letzter mündlicher Verhandlung in erster Instanz unter Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung, so wird im Berufungsverfahren die Kausalität des Verfahrensfehlers für die angegriffene Entscheidung unwiderlegbar vermutet. Sofern sich das Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist der betroffene Verfahrensabschnitt - entweder nach Zurückverweisung durch das erstinstanzliche Gericht oder durch das Berufungsgericht - zu wiederholen. Übernimmt das Berufungsgericht den nicht geheilten, fehlerhaften Verfahrensabschnitt im Berufungsverfahren, stellt dies einen erneuten Verstoß gegen § 169 GVG dar.
Zur Auslegung einer Vereinbarung zwischen zwei Sicherungsnehmern über den Austausch ihrer Sicherheiten.
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BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99
Beamtenrecht
Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung des Gerichts, nicht vorschriftsmäßige; -; Maßgeblichkeit der Richterbank bei Erlass des angefochtenen Urteils; Ablehnungsgesuch, unrichtige Entscheidung über ein -; Besetzungsrüge, Darlegungsanforderungen; Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung; Parteiöffentlichkeit, Rügeverlust bei Verstoß gegen die -; Rügeverlust bei Verstoß gegen die Parteiöffentlichkeit eines Erörterungstermins; Erörterungstermin, Rügeverlust bei Verstoß gegen die Parteiöffentlichkeit eines -; Tatbestand, Rüge unrichtiger Feststellungen im -; Tatbestandsberichtigung, Antrag auf - bei unrichtiger Tatsachenfeststellung in den Entscheidungsgründen; Revisionsbegründung, Verweisung auf einen schriftsätzlichen Vortrag vor dem Erlass des angefochtenen Urteils; -, schlüssige Rüge von Verfahrensmängeln; Revisionsbegründungsfrist, Verfahrensrügen nach Ablauf der -; Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen; Ermessensentscheidung, mehrfach selbständig begründete; Dienstwohnung, Zuweisung einer -; -, Haftung des Dienstherrn bei mangelhafter Beschaffenheit einer -; Dienstwohnungsrechtsverhältnis, beamtenrechtliches; Dienstwohnungsvergütung, Festsetzung durch Verwaltungsakt; -, Anrechnung auf die Besoldung des Beamten; -, Einbehaltung der festgesetzten - bei der Gehaltszahlung; Haftung des Dienstherrn bei mangelhafter Beschaffenheit einer Dienstwohnung; Holzschutzmittel, Haftung des Dienstherrn für Schäden eines Beamten infolge der Behandlung des Dienstwohnungsgebäudes mit -; Schadenersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn; Fürsorgepflichtverletzung, Schadenersatz wegen -; -, adäquate Kausalität der - für den geltend gemachten Schaden; -, Verschuldensausschluss durch kollegialgerichtliche Billigung des Verwaltungshandelns; Kausalität, adäquate - einer Fürsorgepflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden; -, Unterbrechung der - durch eigenes Verhalten des Geschädigten; Beweislast für den adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen einer Fürsorgepflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden; Zurechnungszusammenhang, Unterbrechung des haftungsrechtlichen - durch eigenes Verhalten des Geschädigten; Unterlassen, haftungsbegründendes; Verjährung eines an die Stelle eines Besoldungsanspruchs tretenden Schadenersatzanspruchs; Folgenbeseitigungsanspruch, Inhalt eines-
1. Maßgeblich für die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 138 Nr. 1 VwGO) ist allein die Richterbank bei Erlass des angefochtenen Urteils (wie BVerwGE 41, 174 [176] und Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 81. 80 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 S. 1). Eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts in einem vorausgegangenen Erörterungstermin oder bei früheren Verhandlungen, auf die das angefochtene Urteil nicht ergangen ist, stellt nur einen - von § 138 Nr. 1 VwGO nicht erfassten - Verstoß gegen prozessrechtliche Vorschriften dar, auf deren Befolgung die Beteiligten verzichten können (wie Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG 4 C 41. 68 - BVerwGE 41, 174 [176 f.]).
2. Ein Gericht ist nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind. Die lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch führt noch nicht zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (stRspr).
3. Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens gilt gemäß § 169 GVG in Verbindung mit § 55 VwGO nur für die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (wie Beschluss vom 8. September 1988 - BVerwG 9 CB 38. 88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 82 S. 21). Ein Erörterungstermin gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO sowie eine Beweisaufnahme in einer vorbereitenden Verhandlung sind lediglich parteiöffentlich (wie Beschlüsse vom 8. September 1988, a. a. O. und vom 27. Juli 1993 - BVerwG 6 B 33. 93 - Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 8 S. 1). Einen Verstoß gegen die Parteiöffentlichkeit muss die betroffene anwaltlich vertretene Partei gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 ZPO in der nächsten mündlichen Verhandlung rügen.
4. Eine Unrichtigkeit tatsächlicher Feststellungen des Urteils ist kein Verfahrensmangel; sie kann gemäß § 119 VwGO nur mittels eines fristgebundenen Antrags auf Berichtigung geltend gemacht werden (wie Beschluss vom 7. Juni 1989 - BVerwG 2 B 70. 89 - Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 5 S. 2 m. w. N.). Das gilt unabhängig davon, ob sich die unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellung im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Urteils befindet (wie Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67. 83 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 25 S. 14).
5. Die Verweisung auf einen schriftsätzlichen Vortrag vor dem Erlass des angefochtenen Urteils reicht zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung nicht aus.
6. Verfahrensrügen können nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist weder nachgeschoben noch durch ergänzendes Vorbringen nachträglich schlüssig gemacht werden (wie BVerwGE 28, 18 [22] und 31, 212 [217] m. w. N.).
7. Die Behörde kann ein Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen auch dann wiederaufgreifen und über einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiellrechtlichen Anspruch erneut sachlich entscheiden, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorliegen (stRspr).
8. Für die Rechtmäßigkeit einer mehrfach begründeten Ermessensentscheidung genügt die rechtliche Fehlerfreiheit eines selbständig tragenden Grundes (wie BVerwGE 62, 215 [222] m. w. N. und Urteil vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 53. 86 - Buchholz 237. 7 § 85 NWLBG Nr. 6 S. 4).
9. Nach §§ 197, 198 BGB verjähren nicht nur die Ansprüche auf beamtenrechtliche Dienstbezüge in vier Jahren jeweils zum Jahresende, sondern auch Schadenersatzansprüche, die an die Stelle solcher Erfüllungsansprüche treten. Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt für solche Schadenersatzansprüche ebenso wie für die Besoldungsansprüche selbst jeweils mit deren Fälligkeit (wie Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 2 C 23. 95 - Buchholz 237. 95 § 10 S-HLBG Nr. 2 S. 4 f.).
10. Die Zuweisung einer im Haushaltsplan ausgewiesenen Dienstwohnung an einen Beamten ist ein Verwaltungsakt. Sie begründet ohne Abschluss eines Mietvertrages das beamtenrechtliche Dienstwohnungsverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn. Die vom Beamten für die Nutzung der Dienstwohnung zu entrichtende Dienstwohnungsvergütung setzt der Dienstherr durch Verwaltungsakt fest. Sie wird auf die Dienstbezüge des Beamten angerechnet und bei deren Zahlung einbehalten. Die Vorschriften des Mietrechts finden keine Anwendung. Insbesondere ist § 537 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar anwendbar. Die Zahlung der in Höhe der festgesetzten Dienstwohnungsvergütung einbehaltenen Besoldung kann der Beamte auch bei einem erheblichen Mangel der Dienstwohnung nur beanspruchen, wenn die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung oder die Zuweisung der Dienstwohnung rückwirkend aufgehoben wird.
11. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erstreckt sich darauf, die Dienstwohnung in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben und zu halten, der ihre gefahrlose Benutzung durch den Beamten und seine Familie ermöglicht (wie BVerwGE 25, 138 [141]).
12. Erleidet der Beamte infolge einer vom Dienstherrn zu vertretenden mangelhaften Beschaffenheit der Dienstwohnung einen Dienstunfall oder erkrankt er oder ein Familienangehöriger infolge dieser Ursache, hat der Dienstherr Dienstunfallversorgung zu gewähren und (oder) unter der Voraussetzung des Verschuldens Schadenersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung zu leisten (wie BVerwGE 25, 138 [144]).
13. Ein Verschulden der für eine Behörde handelnden Bediensteten ist regelmäßig zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht ihr Verhalten als objektiv rechtmäßig beurteilt hat (stRspr).
14. Ein Schadenersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn setzt voraus, dass eine Fürsorgepflichtverletzung den geltend gemachten Schaden adäquat kausal verursacht hat (stRspr). Der erforderliche haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang kann fehlen, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 14. März 1985 - IX ZR 26/ 84 - NJW 1986, 1329 [1331], vom 7. Januar 1993 - IX ZR 199/ 91 - NJW 1993, 1587 [1589] und vom 14. Juli 1994 - IX ZR 204/ 93 - NJW 1994, 2822 [2823] jeweils m. w. N.; stRspr).
15. Ein fürsorgepflichtwidriges Unterlassen des Dienstherrn ist für einen Schaden nur dann haftungsbegründend ursächlich, wenn das gebotene pflichtgemäße Handeln nicht nur möglicherweise, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Eintritt des Schadens verhindert hätte (wie Urteil vom 22. Februar 1996 - BVerwG 2 C 12. 94 - Buchholz 237. 6 § 86 NdsLBG Nr. 4 S. 8 m. w. N.).
16. Der Geschädigte trägt die materielle Beweislast für den adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen einer Fürsorgepflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden (stRspr).
17. Ein verschuldensunabhängiger Folgenbeseitigungsanspruch kann nur auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet sein, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand. Er ermöglicht keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln - das bei einer Rechtspflicht zum Handeln auch in einem Unterlassen bestehen kann - verursacht worden sind (stRspr).
VwGO § 55, § 86 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 119, § 138 Nrn. 1, 2 und 5, § 139 Abs. 3 Satz 4, § 173; ZPO § 43, § 295 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2, § 169; BBG § 74 Abs. 2; BBesG § 10; BGB §§ 197, 198, 201, § 537 Abs. 1, § 830 Abs. 1 Satz 2; BayBG Art. 82 Abs. 2; BayBesG F. 1972 Art. 23 Abs. 2, Art. 49 Abs. 3; BayBesG F. 1982 Art. 9, Art. 24 Abs. 7; VwVfG § 51 Abs. 3 und 5; BayVwVfG Art. 51 Abs. 3 und 5
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BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95
1. Ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle folgt weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch aus der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Über die Zugänglichkeit einer Informationsquelle und die Modalitäten des Zugangs entscheidet, wer über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfügt. Erst nach Eröffnung der allgemeinen Zugänglichkeit kann der Schutzbereich der Informationsfreiheit durch einen Grundrechtseingriff betroffen sein.
2. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang, wenn eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber verweigert.
3. Gerichtsverhandlungen sind Informationsquellen. Über ihre öffentliche Zugänglichkeit entscheidet der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens.
4. Der gesetzliche Ausschluss von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen durch § 169 Satz 2 GVG ist verfassungsgemäß.
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BVerfG, 16.04.1999 - 1 BvR 622/99
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verbot von Fernsehaufnahmen während einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 169 Satz 2 GVG.
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BGH, 10.01.2006 - 1 StR 527/05
1. Die Entscheidung über die Anzahl der bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit (hier: schmales Treppenhaus) zugelassenen Zuhörer ist vom Revisionsgericht nur auf Ermessensfehler überprüfbar.
2. Ein Teil der bei öffentlichen Verhandlungen der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Plätze kann Pressevertretern vorbehalten bleiben.
3. Zum notwendigen Revisionsvortrag, wenn eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit im Hinblick auf die Auswahl der konkret zugelassenen Zuhörer gerügt wird.
StPO § 338 Nr. 6, § 344 Abs. 2 Satz 2; GVG § 169 Abs. 1, § 176
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BVerwG, 17.03.2000 - 8 B 287.99
Vermögensrecht; Verwaltungsprozeßrecht
Anmeldefrist für Restitutionsanträge; Ausschlußfrist; Nachsichtgewährung; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz; Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung
Die ausnahmeweise Nachsichtgewährung wegen Versäumung der Ausschlußfrist des § 30 a VermG setzt neben dem staatlichen Fehlverhalten weiter voraus, daß durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht verfehlt wird; dabei ist es unerheblich, ob das staatliche Verschulden bei der für die Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch zuständigen Behörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle liegt.
Der Einwand, die Revision könne nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, weil Tatsachen, die vorliegen müßten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden, kann der Beschwerde dann nicht entgegengehalten werden, wenn die in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat.
Zu den Anforderungen an die Rüge, die mündliche Verhandlung habe unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung stattgefunden.
GVG § 169 Satz 1; VermG § 30 a; VwGO § 55, § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 138 Nr. 5
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BGH, 19.08.2004 - 3 StR 380/03
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO wird weder durch den Umstand, daß Gespräche über eine Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung stattfinden, noch dadurch begründet, daß das Ergebnis dieser Verständigung entgegen den Grundsätzen von BGHSt 43, 195 ff. nicht in die öffentliche Hauptverhandlung eingeführt wird.
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BGH, 10.08.2001 - RiZ (R) 5/00 - LG Leipzig
a) Die dienstliche Beurteilung eines Richters und jede dazu abgegebene Stellungnahme einer übergeordneten dienstaufsichtführenden Stelle, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befaßt, stellen Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG dar, gegen die mit der nachvollziehbaren Behauptung, sie beeinträchtigten die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht im Prüfungsverfahren angerufen werden kann (st. Rspr.).
b) Das Dienstgericht hat ausschließlich darüber zu entscheiden, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle obliegt den Verwaltungsgerichten (st. Rspr.).
c) Dienstliche Beurteilungen der Richter sind grundsätzlich mit ihrer verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) vereinbar. Art. 97 GG hindert den Landesgesetzgeber nicht daran, der obersten Landesbehörde dienstaufsichtliche Befugnisse gegenüber den Richtern einzuräumen (vgl. BVerfGE 38, 139 [151 f.]).
d) Im Rahmen der landesgesetzlichen Regelungen, nach denen dem Dienstherrn die dienstliche Beurteilung der Richter obliegt, kann die zuständige oberste Landesbehörde Beurteilungsrichtlinien erlassen, ohne dazu einer weiteren gesetzlichen Ermächtigung zu bedürfen. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit kann darin nicht erblickt werden (wie BGHZ 77, 111 [112 f.]).
e) Die Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als übergeordneter Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht (§ 38 Abs. 2 VwGO) erstreckt sich auf dessen Richter. Die Beteiligung des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts an den dienstlichen Beurteilungen der erstinstanzlichen Richter trägt dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden verfassungsrechtlichen Gebot Rechnung, daß der Dienstherr in seinem Bereich die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherstellen muß.
GG Art. 31, Art. 33 Abs. 2, Art. 97; DRiG §§ 26, 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, 66 Abs. 1, 71 Abs. 3, 78 Nr. 4 Buchst. e, 80; BRRG § 126 Abs. 3; SächsRiG §§ 3, 6, 34 Nr. 4 f, 45; SächsJustAG § 16 Abs. 1; VwGO §§ 38, 55, 68 Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 105, 116 Abs. 2, 117 Abs. 4, 138 Nr. 5 und 6, 139 Abs. 3 Satz 4, 173; ZPO §§ 159 Abs. 1 Satz 1, 160, 160 a Abs. 2 Satz 1, 314; GVG §§ 17 Abs. 2, 169 Satz 1
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BGH, 22.01.1971 - 3 StR 3/70
1. Ordnet der Gerichtsvorsitzende an, daß die Tür zum Sitzungssaal während der Urteilsbegründung möglichst geschlossen bleiben soll, um Störungen in dem beengten Verhandlungsraum zu vermeiden, so werden dadurch die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt.
2. Zum Begriff des Staatsgeheimnisses nach der Neufassung der Landesverratsvorschriften durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz.
3. Der Versuch des Landesverrats beginnt - erst - mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Mitteilungshandlung.
4. § 99 StGB tritt hinter §§ 94, 96 StGB zurück, selbst wenn die geheimdienstliche Tätigkeit vorwiegend anderen Zielen gedient hat als dem Verrat von Staatsgeheimnissen.
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BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffen eine sitzungspolizeiliche Verfügung, die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts in der ...
