Rechtsprechung zu § 176 GVG
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BGH, 10.01.2006 - 1 StR 527/05
1. Die Entscheidung über die Anzahl der bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit (hier: schmales Treppenhaus) zugelassenen Zuhörer ist vom Revisionsgericht nur auf Ermessensfehler überprüfbar.
2. Ein Teil der bei öffentlichen Verhandlungen der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Plätze kann Pressevertretern vorbehalten bleiben.
3. Zum notwendigen Revisionsvortrag, wenn eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit im Hinblick auf die Auswahl der konkret zugelassenen Zuhörer gerügt wird.
StPO § 338 Nr. 6, § 344 Abs. 2 Satz 2; GVG § 169 Abs. 1, § 176
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BGH, 22.01.1971 - 3 StR 3/70
1. Ordnet der Gerichtsvorsitzende an, daß die Tür zum Sitzungssaal während der Urteilsbegründung möglichst geschlossen bleiben soll, um Störungen in dem beengten Verhandlungsraum zu vermeiden, so werden dadurch die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt.
2. Zum Begriff des Staatsgeheimnisses nach der Neufassung der Landesverratsvorschriften durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz.
3. Der Versuch des Landesverrats beginnt - erst - mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Mitteilungshandlung.
4. § 99 StGB tritt hinter §§ 94, 96 StGB zurück, selbst wenn die geheimdienstliche Tätigkeit vorwiegend anderen Zielen gedient hat als dem Verrat von Staatsgeheimnissen.
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BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07
Zur Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beim Erlass sitzungspolizeilicher Anordnungen über Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor und nach einer mündlichen Verhandlung sowie in Sitzungspausen.
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BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95
1. Ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle folgt weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch aus der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Über die Zugänglichkeit einer Informationsquelle und die Modalitäten des Zugangs entscheidet, wer über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfügt. Erst nach Eröffnung der allgemeinen Zugänglichkeit kann der Schutzbereich der Informationsfreiheit durch einen Grundrechtseingriff betroffen sein.
2. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang, wenn eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber verweigert.
3. Gerichtsverhandlungen sind Informationsquellen. Über ihre öffentliche Zugänglichkeit entscheidet der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens.
4. Der gesetzliche Ausschluss von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen durch § 169 Satz 2 GVG ist verfassungsgemäß.
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BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 677/05
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Grundrechtskonformität einer während einer strafrechtlichen Hauptverhandlung gegenüber einer Zuschauerin ergriffenen sitzungspolizeilichen Maßnahme des Gerichts.
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BVerfG, 05.01.2006 - 2 BvR 2/06
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
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BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG betreffen Anordnungen über den Zugang von Berichterstattern zum Sitzungssaal bei der für mehrere Wochen angesetzten mündlichen ...
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BVerfG, 21.07.2000 - 1 BvQ 17/00
Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft sitzungspolizeiliche Maßnahmen über das Fertigen von Fernsehaufnahmen in einem Strafverfahren.
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BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 620/07
Gründe: Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen sitzungspolizeiliche Maßnahmen über das Fertigen von Fernsehaufnahmen aus einer Hauptverhandlung in Strafsachen, die gegen achtzehn der Misshandlung von Rekruten verdächtige Unteroffiziere der Bundeswehr ...
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BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 1331/99
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ausschließung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand durch die Staatsanwaltschaft.
