Rechtsprechung zu § 17a GVG
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BGH, 08.07.2003 - X ARZ 138/03
Die durch § 17 a Abs. 4 GVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit schließt es auch bei einem schwerwiegenden Rechtsfehler (hier: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) grundsätzlich aus, die Begründungwirkung der Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtswegs zu durchbrechen.
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BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01
Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist in dem durch § 17 a GVG eröffneten Instanzenzug festzulegen. Ein Ausspruch zur Zulässigkeit des Rechtswegs entsprechend § 36 ZPO kommt allerdings ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist.
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BVerwG, 06.07.2005 - 3 B 77.05
Rechtsweg; Vorabentscheidung; Zwischenverfahren; Beschwerde; weitere Beschwerde; außerordentliche Beschwerde; Eilverfahren; Eilrechtsschutz.
Zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der (weiteren) Beschwerde im Rechtswegzwischenstreit in einem gerichtlichen Eilverfahren.
GVG § 17a Abs. 1 und 4
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BVerwG, 04.09.2006 - 6 B 68.06
Gründe: 1. Die weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
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BSG, 16.06.1999 - B 9 V 24/98 R
Entscheidung in der Hauptsache iS des § 17a Abs. 5 GVG - Entscheidung eines obersten Gerichtshof des Bundes über die Rechtswegfrage - Verweisung des Rechtsstreits
1. Eine Entscheidung in der Hauptsache iS des § 17a Abs. 5 GVG liegt nicht vor, wenn das Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig hält und die Klage deshalb abweist.
2. Auf Revision gegen solche Urteile entscheidet ein oberster Gerichtshof des Bundes über die Rechtswegfrage. Zugleich kann er den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verweisen, sofern dies die rechtlich einzig mögliche Entscheidung ist (Abgrenzung zu BSG vom 12. 5. 1998 - B 5 RJ 6/ 98 R = SozR 3-1500 § 51 Nr. 23).
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BVerwG, 08.08.2006 - 6 B 65.06
Beschwerde, Bindungswirkung, einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsweg, weitere Beschwerde, Vergabeverfahren, Verweisung, Zulassung der weiteren Beschwerde.
In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist eine weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach § 17a Abs. 4 GVG zur Klärung des Rechtswegs ausgeschlossen.
GVG § 17a Abs. 4
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BVerwG, 12.06.2003 - 1 DB 10.03
Antrag auf Weiterbewilligung von Unterhaltszahlungen; Verweisungsbeschluss des Bundesdisziplinargerichts an das Verwaltungsgericht; unterbliebene Anhörung der obersten Dienstbehörde; Beschwerdebefugnis der obersten Dienstbehörde; Aufhebung des Verweisungsbeschlusses.
Gründe: I. Durch Urteil vom 11. Januar 2001 erkannte das Bundesdisziplinargericht dem früheren Beamten das Ruhegehalt ab und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v. H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten. Die Berufung hiergegen wies der Senat durch Urteil ...
GVG § 17 a Abs. 2 Satz 3, § 17 a Abs. 4 Satz 3; VwGO § 83 Satz 2; BDO § 24 Abs. 2 Satz 1, §§ 77, 110, 79 Abs. 3 Satz 1
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BGH, 12.11.2002 - XI ZB 5/02
a) Die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG an den Bundesgerichtshof ist seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 eine Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 574 ff. ZPO (vgl. BAG ZIP 2002, 1963).
b) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben, wenn ein Kreditinstitut den Steuerfiskus auf Rückzahlung eines zur Einlösung eines Schecks aufgewandten Betrages mit der Begründung in Anspruch nimmt, der der Bezahlung einer Steuerschuld dienende Scheck sei auf der Grundlage eines unwirksamen Girovertrages von einem vollmachtlosen Vertreter des Kontoinhabers ausgestellt worden.
BGB § 812; GVG §§ 13, 17 a; ZPO §§ 574 ff.; FGO § 33; AO § 37
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BGH, 26.07.2001 - X ARZ 69/01
a) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichten ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts auch nach der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung des § 36 ZPO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der zuerst darum angegangen wird.
b) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuächst für zulässig erklärt und verweist es den Rechtsstreit später gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an ein Gericht eines anderen Rechtszweigs, ist der Verweisungsbeschluß bindend, wenn er in Rechtskraft erwächst.
