Rechtsprechung zu § 17a GVG
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BVerwG, 16.12.1999 - 3 A 2.99
Verkehrswirtschaft
S-Bahn; S-Bahn in West-Berlin; Bundeseisenbahnen; Aufwendungsersatz für Betriebsinvestitionen; S-Bahn als Nahverkehrsmittel
1. Mit dem Betrieb der S-Bahn in West-Berlin nahm das Land Berlin von 1984 bis 1993 keine Bundesaufgabe, sondern eine eigene Aufgabe wahr, da die S-Bahn in dieser Zeit nur die Funktion eines Nahverkehrsmittels hatte.
2. In entsprechender Anwendung von Art. 26 Abs. 2 EV gingen mit dem S-Bahn-Betrieb in West-Berlin am 1. Januar 1994 die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen aus den vom Land Berlin getätigten Betriebsinvestitionen auf das Bundeseisenbahnvermögen über.
EV Art. 26 Abs. 1 und 2; Anl. I Kap. XI Sachgebiet A Abschnitt III 3b; Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz § 1; GG Art. 87 a. F. Abs. 1; ö. r. Erstattungsanspruch; ö. r. GoA; StVertrag Art. 26 Abs. 2
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BGH, 30.09.1999 - III ZB 15/99
Für Streitigkeiten aus einer Rahmenvereinbarung über die Belieferung von Patienten mit Arzneimitteln, die zwischen einem Verein von Apothekern und Trägern der Sozialhilfe, die Krankenhilfe nach § 37 BSHG zu gewähren haben, geschlossen ist, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
GVG § 13; SGG § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; VwGO § 40; BSHG § 37 Abs. 2 Satz 2; SGB V § 129
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BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 45/98 R
Arbeitsvermittlung - Vermittlungstätigkeit von Künstlerdiensten der Bundesanstalt für Arbeit - Unterlassungsklage - Klageantrag - Bestimmtheit - konzertmäßiger Auftritt - Klagebefugnis - Verfassungs- und Rechtmäßigkeit der Vermittlung Arbeitssuchender in selbständige Tätigkeit - unständig Beschäftigter
1. Wird mit der Unterlassungsklage geltend gemacht, die Vermittlungstätigkeit von Künstlerdiensten der Bundesanstalt für Arbeit überschreite den gesetzlichen Auftrag zur Arbeitsvermittlung, so hat der Klageantrag die Handlungen konkret zu nennen, die den Künstlerdiensten gerichtlich verboten werden sollen; die Verwendung konkretisierungsbedürftiger Begriffe reicht nicht aus (Aufgabe von BSG vom 20. 2. 1991 - 11 RAr 5/ 90 = SozR 3-4100 § 3 Nr. 1).
2. Die öffentliche Aufgabe, Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken oder zu beseitigen, rechtfertigt grundsätzlich auch die Vermittlung Arbeitssuchender in selbständige Tätigkeiten durch öffentliche Arbeitsvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit.
3. Bei unständig Beschäftigten ist eine solche Vermittlung nur zulässig, wenn diese bisher nicht überwiegend selbständig waren; auf eine Prägung der Vermittlungstätigkeit der Bundesanstalt für Arbeit oder bestimmter ihrer Dienststellen (Künstlerdienste) durch Vermittlung Arbeitssuchender in selbständige Tätigkeiten kommt es nicht an (Fortführung von BSG vom 20. 2. 1991 - 11 RAr 5/ 90 = SozR 3-4100 § 3 Nr. 1).
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BVerwG, 10.02.1999 - 11 A 21.98
§ 44 a VwGO ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften nicht aufgehoben worden.
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BGH, 09.10.1998 - V ZR 214/97
Wer als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 310 ZGB auf das Eigentum eines anderen an seinem Grundstück verzichtet hat, ist nach Treu und Glauben daran gehindert, als dessen Erbe den Grundbuchberichtigungsanspruch geltend zu machen, wenn er sich nach dem Erbfall in der DDR zu dem Verzicht bekannt, insbesondere einen gegen ihn gerichteten Anspruch des als Rechtsträger aufgetretenen VEB unter Hinweis auf den Verzicht geleugnet hat; eine Heilung des dem Verzicht anhaftenden Mangels nach Art. 237 § 1 EGBGB ist in diesem Falle nicht eingetreten.
EGBGB (1986) Art. 237 § 1; DDR: ZGB § 310
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BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R
Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto bei einem Geldinstitut überwiesener Rente - Auskunftsklage gegen Geldinstitut
1. Wird eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit nach dem Tod des Versicherten auf dessen bisheriges Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, entsteht dem Rentenversicherungsträger letzterem gegenüber ein vorrangiger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (Abgrenzung von Abs. 3 zu Abs. 4 des § 118 SGB 6).
2. Bei unzureichendem Kontostand besteht kein Erstattungsanspruch mehr, wenn das Geldinstitut die Geldleistung durch eine Gutschrift vollständig in das Vermögen des Kontoinhabers übertragen und nicht durch Verfügungen zu seinen Gunsten das Kontoguthaben unter den Wert der Gutschrift gesenkt hat (Entreicherungseinwand). Darlegungs- sowie objektive Beweislast hierfür trägt das Geldinstitut.
3. Die öffentlich-rechtliche Überlagerung der bankvertraglichen Beziehungen zwischen Geldinstitut und Kontoinhaber erfolgt aufgrund eines gesetzlichen Vorbehalts, der alle Rechtshandlungen des Geldinstituts unwirksam werden läßt, die nach Eingang der Überweisung bezüglich eines Kontoguthabens vorgenommen werden, sofern bei Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers keine Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.
4. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage gegen das Geldinstitut zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegen einen Dritten besteht erst, wenn der Entreicherungseinwand schlüssig dargelegt oder eine Zahlungsklage gegen das Geldinstitut abgewiesen worden ist.
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BSG, 13.05.1998 - B 14 KG 27/97 B
Kein Anspruch auf Kindergeld vor der Geburt - Verfassungsmäßigkeit
Es ist nicht verfassungswidrig, daß nach geltendem Recht während der Schwangerschaft noch kein Anspruch auf Kindergeld besteht.
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BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 14/96 R
Krankenversicherung - Krankentransport - nachträglicher Einzug der Zuzahlung durch die Krankenkasse - Rettungsdienst - Anforderung - Notrufleitstelle - Zustellung - Urteil - Leistungsklage
Fahrten von Rettungsdiensten, für die die Krankenkasse die Zuzahlung des Versicherten nachträglich selbst einzieht, sind nur solche, die von der zuständigen Notrufleitstelle angefordert oder bei dieser nach den einschlägigen rettungsdienstlichen Vorschriften oder Vereinbarungen gemeldet werden.
