Rechtsprechung zu § 17a GVG
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BGH, 26.07.2001 - X ARZ 69/01

a) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichten ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts auch nach der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung des § 36 ZPO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der zuerst darum angegangen wird.

b) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuächst für zulässig erklärt und verweist es den Rechtsstreit später gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an ein Gericht eines anderen Rechtszweigs, ist der Verweisungsbeschluß bindend, wenn er in Rechtskraft erwächst.

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17a Abs. 2

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BVerwG, 25.06.2002 - 8 B 15.02

Feststellung der Beendigung der vorläufigen Besitzeinweisung; Festlegung des Pachtzinses; Rechtsweg; Verwaltungsrechtsweg; Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss

Gegen die durch Bescheid erfolgte Feststellung des Vermögens-amtes, die vorläufige Besitzeinweisung gemäß § 6 a Abs. 2 Satz 1 VermG sei beendet, und gegen die Festlegung eines monatlichen Pachtbetrages gemäß § 6 a Abs. 2 Satz 5 VermG ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

GVG § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6; VermG § 6 a Abs. 2 Sätze 1 und 5

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BVerwG, 30.04.2002 - 4 B 72.01

Rechtsweg; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte; Verschulden bei Vertragsabschluss; culpa in contrahendo; Vorhaben- und Erschließungsplan.

Für Ansprüche aus Verschulden bei der Anbahnung oder dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (culpa in contrahendo) aus Gründen, die typischerweise auch Gegenstand eines Amtshaftungsanspruchs sein können, sind die ordentlichen Gerichte zuständig (im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 60/ 84 - NJW 1986, 1109).

VwGO § 40 Abs. 2 Satz 1; GVG § 17 Abs. 2, § 17 a Abs. 2, 4

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BVerwG, 01.03.2007 - 5 AV 1.07

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG; Kompetenzkonflikt, negativer, zwischen Verwaltungsgericht und Sozialgericht; Verweisung an zuständiges Gericht, Bindungswirkung; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung negativer Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungs- und Sozialgerichten.

Die Verwaltungsgerichte sind auch nach dem Übergang der Zuständigkeit für Sozialhilfesachen auf die Sozialgerichte für die Vollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Titeln in Sozialhilfesachen zuständig.

VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 5, § 169 Abs. 1 Satz 2; GVG § 17a Abs. 2 Satz 3

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BVerwG, 17.11.2005 - 3 C 55.04

Stecken gebliebene Entschädigung; hängen gebliebene DDR-Entschädigung; DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz; Enteignung; Enteignungsentschädigung; Entschädigung; Auskehrung; Wiedergutmachung; Zinsanspruch; Zinsen; Rechtsweg; Verwaltungsrechtsweg; Zivilrechtsweg; öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

Durch das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz wurden die Ansprüche auf Auszahlung einer Entschädigung, die nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften zu gewähren war, auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Für einen unmittelbaren Rückgriff auf in der DDR ergangene Festsetzungsbescheide als Anspruchsgrundlage bleibt deshalb kein Raum.

Das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz erfasst solche Entschädigungsansprüche auch dann, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits rechtshängig waren.

Ein Anspruch nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz setzt eine behördliche Entscheidung in dem in den §§ 4 bis 6 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren voraus und kann nicht unmittelbar im Wege einer Leistungsklage gegen den nach § 1 Abs. 1 DDR-EErfG zur Zahlung Verpflichteten verfolgt werden.

GG Art. 14 Abs. 3 Satz 4; DDR-EErfG §§ 3, 6; GVG § 17a Abs. 2 und 5

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BFH, 25.11.2003 - IV S 15/03

1. Der BFH wird nicht deshalb zum Gericht der Hauptsache i. S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO, weil bei ihm eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Parallelverfahren desselben Steuerpflichtigen anhängig ist, in dem die gleichen materiell-rechtlichen Fragen umstritten sind, die sich auch hinsichtlich der Bescheide stellen, deren AdV im Einspruchsverfahren begehrt wird.

2. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das FG kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn für den zu Unrecht beim BFH angebrachten Antrag auf AdV die besonderen Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO (hier: vorangegangene Ablehnung der AdV durch die Behörde) im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sind.

3. Den Beteiligten kann das nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG erforderliche rechtliche Gehör im Eilverfahren auch telefonisch gewährt werden.

FGO § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4, § 70; GVG § 17, § 17a Abs. 2 Satz 1

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BGH, 28.06.2002 - V ZR 74/01

a) Verweist das Landgericht einen Teil des Rechtsstreits durch Urteil an das Landwirtschaftsgericht, so ist das statthafte Rechtsmittel dagegen nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 22 LwVG, 22 Abs. 1 Satz 1 FGG die sofortige Beschwerde.

b) Der Grundsatz des Meistbegünstigungsgebotes eröffnet dem durch die Verweisung Beschwerten zwar die Möglichkeit, die Entscheidung auch mit der Berufung anzufechten. Der Meistbegünstigungsgrundsatz ermöglicht es aber nicht, die Vorteile des einen Rechtsmittels (hier: kein Begründungszwang bei der sofortigen Beschwerde) mit denen des anderen (längere Rechtsmittelfrist bei der Berufung) zu verbinden.

GVG § 17a Abs. 4 Satz 3; LwVG § 22

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BGH, 12.03.2002 - X ARZ 314/01

a) Auch eine an sich rechtswidrige Verweisung ist bindend, wenn sie in Rechtskraft erwachsen ist.

b) Wenn ein Gericht die Unzulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges rechtskräftig ausgesprochen hat, bedarf es der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Ein auf eine solche Bestimmung gerichteter Antrag ist unzulässig.

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17 a

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BGH, 09.04.2002 - X ARZ 24/02

Zur Unzulässigkeit einer Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei einem Zuständigkeitskonflikt zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege.

GVG § 17a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6

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BGH, 20.01.2005 - III ZR 278/04

Ist für eine Streitigkeit (hier: Einwendungen gegen die Kostenberechnung des Notars) nicht die vom Kläger angerufene ordentliche streitige Gerichtsbarkeit, sondern die freiwillige Gerichtsbarkeit zuständig, so hat das angerufene Prozeßgericht die Sache von Amts wegen an das zuständige Gericht zu verweisen.

Haben die Instanzgerichte statt dessen die Klage als unzulässig abgewiesen, so nimmt das Revisionsgericht - auch ohne entsprechende Verfahrensrüge - die Verweisung durch Urteil vor.

GVG § 17 a Abs. 2 Satz 1

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