Rechtsprechung zu § 17a GVG
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BGH, 30.09.1999 - V ZB 24/99
Gegen die Vorabentscheidung über den Rechtsweg ist auf Zulassung durch das Oberlandesgericht die Beschwerde an den Bundesgerichtshof auch dann statthaft, wenn Gegenstand des Ausgangsverfahrens eine einstweilige Verfügung ist.
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BGH, 26.07.2001 - X ARZ 132/01
a) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichten ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts auch nach der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung des § 36 ZPO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der zuerst darum angegangen wird.
b) Auch eine im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ausgesprochene Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist grundsätzlich für dieses Gericht bindend.
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BVerwG, 05.02.2001 - 6 B 8.01
Wirtschaftsverwaltungsrecht; Gerichtsverfassungsrecht
Rechtsweg; Rechtswegverweisung; Zulässigkeit der Klage; gesetzlicher Richter; ausländisches Gericht
Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, entscheidet das angerufene Gericht nicht, ob die Klage wegen der Anrufung des unzuständigen Gerichts rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist. Das gilt auch, wenn das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur Anwendung kommen kann.
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BSG, 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R
Gründe: I. Zu entscheiden ist im Verfahren der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) über die Zulässigkeit des Sozialrechtsweges.
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BAG, 24.05.2000 - 5 AZB 66/99
Rechtsweg; Anspruch einer angestellten Lehrerin in Sachsen auf Zulassung zur berufsbegleitenden Weiterbildung mit dem Ziel des Erwerbs einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach
1. Auch das um vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 937 ff ZPO ersuchte Gericht hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gem § 17a GVG zu prüfen; dies gilt auch dann, wenn die Hauptsache schon anhängig und es das Gericht der Hauptsache iSd § 937 ZPO ist.
2. Für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruchs einer beim Freistaat Sachsen angestellten Lehrerin auf Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet.
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BFH, 03.07.2008 - V R 40/04
1. Eine von einem Bundesland eingerichtete sog. "Milchquoten-Verkaufsstelle", die Anlieferungs-Referenzmengen an Milcherzeuger überträgt, handelt bei dieser Tätigkeit nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts.
2. Sie ist nicht verpflichtet, in der Rechnung über die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen Umsatzsteuer gesondert auszuweisen (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2007 Rs. C-408/ 06, Götz, HFR 2008, 193, BFH/ NV Beilage 2008, 147, IStR 2008, 180).
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 11, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1, Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2, Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Anhang D Nr. 7, Anhang D Nr. 12; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 5; ZAV §§ 7 bis 11, § 18, Anhang zu § 8 Abs. 2 und 3; VO Nr. 3950/ 92/ EWG Art. 7, Art. 8; GVG § 17a Abs. 5
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BVerwG, 02.05.2007 - 6 B 10.07
Beschwerde; weitere Beschwerde; sofortige weitere Beschwerde; "unterschwelliges" Vergabeverfahren; Rechtsweg; öffentlich-rechtliche Streitigkeit; bürgerlich-rechtliche Streitigkeit; Verweisung.
Für Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der in der Vergabeverordnung genannten Schwellenwerte ist nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben.
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BGH, 27.07.2006 - IX ZB 141/05
Sowohl gegen einen Duldungsbescheid der Finanzbehörde, mit welchem diese einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch geltend macht, als auch gegen einen bloß drohenden Duldungsbescheid dieses Inhalts ist für den Anfechtungsgegner ausschließlich der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben.
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BGH, 22.09.2005 - IX ZB 265/04
Die (streitige) Zivilgerichtsbarkeit ist zuständig für die Entscheidung über eine Drittwiderspruchsklage, mit der sich ein Dritter gegen eine Maßnahme zur Vollziehung eines im Strafverfahren angeordneten dinglichen Arrests wendet.
StPO § 111d Abs. 1 und 2, § 111f Abs. 3 ZPO § 771; GVG § 17a
