Rechtsprechung zu § 17b GVG
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BGH, 05.04.2001 - III ZB 48/00

Nimmt ein Grundstückskäufer den Urkundsnotar vor der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit auf Vornahme einer Amtshandlung in Anspruch, so ist die Streitigkeit entsprechend § 17 a Abs. 2 GVG an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verweisen, das zur Entscheidung über die Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO zuständig ist. Wird das Begehren im Wege eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO geltend gemacht, so steht einer Verweisung nicht entgegen, daß das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein selbständiges Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht kennt.

GVG § 17 a; BNotO § 15 Abs. 2; ZPO § 935; FGG § 24 Abs. 3

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BSG, 14.12.2000 - B 3 P 1/00 R

Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der beklagten Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten für den Einbau eines Treppenlifts.

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BGH, 17.12.1998 - IX ZB 59/97

Im Bereich der Rückerstattungsanordnung für das Land Berlin ist auf das Verhältnis von Wiedergutmachungsgerichten und Gerichten der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit § 17 a GVG grundsätzlich entsprechend anwendbar.

GVG § 17 a; REAO Berlin Art. 51, 61, 64

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BVerwG, 24.07.2008 - 7 A 2.07

Landessammelstelle; Ausgabenverantwortung; Zweckausgaben; Verwaltungsausgaben; Bundesauftragsverwaltung; Weisung; Bundesaufsicht; Erstattungsanspruch Verwirkung; Verjährung; nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit; Kostenerhebung; Prozesszinsen.

Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern sind nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn sie den Anspruch auf Erstattung von Zweckausgaben der Höhe nach oder die Begründetheit entsprechender Einreden und Einwendungen betreffen.

Sachliche und personelle Aufwendungen, die der Errichtung und dem Betrieb einer atomrechtlichen Landessammelstelle zuzurechnen sind, sind i. S. d. Art. 104a Abs. 2 GG durch die Aufgabenerfüllung im Auftrag des Bundes entstehende Zweckausgaben des Landes.

Zur Verjährung und zur Verwirkung eines Anspruchs auf Erstattung von Zweckausgaben.

GG Art. 85 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Art. 104a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5; AtG § 9a Abs. 3, §§ 21a, 24; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 288, 291; EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3

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BVerwG, 24.07.2008 - 7 A 3.07

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BSG, 22.04.2008 - B 1 SF 1/08 R

Tatbestand: Klägerinnen sind 15 (vormals 16) Allgemeine Ortskrankenkassen (AOKn). Beklagte ist die Bezirksregierung Düsseldorf, bei der die Vergabekammer Düsseldorf errichtet ist. Letztere hat den Klägerinnen die Erteilung von Zuschlägen auf Angebote verschiedener Pharmaunternehmen zum Abschluss ...

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BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht - Härtefall - Leistungsausschluss bei absichtlicher Vermögensminderung

Tatbestand: Im Streit sind "Sozialhilfeleistungen" ab April 2004.

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BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 59/07

Altersteilzeit - erweitertes Direktionsrecht

Tatbestand: Die Parteien streiten über den Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung während der Altersteilzeit.

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BVerwG, 08.08.2007 - 3 B 35.07

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BVerwG, 08.08.2007 - 3 B 19.07

Vermögenszuordnung; Berechtigter; Verfügungsbefugnis; Verfügungsbefugter; Verfügungsberechtigter; Erlös; Erlösauskehr; Erlösauskehranspruch; Auskehranspruch; Rechtsweg; Verwaltungsrechtsweg; Zivilrechtsweg.

Der dem Berechtigten in § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG gewährte Anspruch auf Erlös- oder Wertauskehr ist im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen.

VZOG § 6 Abs. 1, Satz 1, § 8 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 und 2

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