Rechtsprechung zu § 17b GVG
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BGH, 10.02.2005 - III ZR 294/04

Der Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 1 NdsPresseG (bzw. den entsprechenden Bestimmungen in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer) unterliegen auch Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge, die in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, aber unter beherrschendem Einfluß der öffentlichen Hand stehen.

NdsPresseG § 4

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BGH, 20.01.2005 - III ZR 278/04

Ist für eine Streitigkeit (hier: Einwendungen gegen die Kostenberechnung des Notars) nicht die vom Kläger angerufene ordentliche streitige Gerichtsbarkeit, sondern die freiwillige Gerichtsbarkeit zuständig, so hat das angerufene Prozeßgericht die Sache von Amts wegen an das zuständige Gericht zu verweisen.

Haben die Instanzgerichte statt dessen die Klage als unzulässig abgewiesen, so nimmt das Revisionsgericht - auch ohne entsprechende Verfahrensrüge - die Verweisung durch Urteil vor.

GVG § 17 a Abs. 2 Satz 1

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BAG, 17.06.2004 - 5 AS 3/04

Bestimmung des zuständigen Gerichts

Gründe: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Entzugs der Beglaubigung des Klägers als Geistlicher der beklagten Religionsgemeinschaft.

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BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R

Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung von Leistungen nach Auslaufen der Vergütungsvereinbarung - Höhe des Wertersatzes bei rechtsgrundlos erbrachter Leistung

Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der beklagten Krankenkasse geschuldeten Vergütung für von der Klägerin erbrachte Leistungen der ambulanten häuslichen Krankenpflege an Versicherte der Beklagten.

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BFH, 26.02.2004 - VII B 341/03

1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige, die jeweils rechtskräftig entschieden haben, dass der zu ihnen beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, kann § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO entsprechend angewendet werden, wenn ein FG beteiligt ist und der BFH als oberstes Bundesgericht zuerst angerufen wird. Der BFH bestimmt hiernach das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, sofern dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist.

2. Ein Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG entfaltet Bindungswirkung hinsichtlich des Rechtswegs, wenn er nicht offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt und damit unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint. In einem solchen Fall muss die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses hinter dem Rechtsgedanken des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zurücktreten.

3. Betrifft die Streitigkeit ausschließlich Fragen, die sich gerade im Zusammenhang oder anlässlich der Einstellung eines Steuerstrafverfahrens stellen, handelt es sich um eine Angelegenheit des Steuerstrafverfahrens, für die die Zuständigkeit der FG nach § 33 Abs. 3 FGO ausgeschlossen ist.

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; FGO § 33 Abs. 3, § 39 Abs. 1 Nr. 4, § 155; GVG § 17a Abs. 2 Satz 3; StPO § 153a Abs. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6

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BVerwG, 27.01.2004 - 6 P 9.03

Freigestellte Mitglieder des Hauptpersonalrats; Unterkunft am Sitz der obersten Dienstbehörde; Trennungsübernachtungsgeld; Steuern und Sozialabgaben.

Müssen freigestellte Mitglieder des Hauptpersonalrats, die am Sitz der obersten Dienstbehörde eine zweite Unterkunft genommen haben, für das ihnen bewilligte Trennungsübernachtungsgeld Steuern und Sozialabgaben entrichten, so ist die Dienststelle zum Ausgleich der dadurch entstandenen Mehrbelastung verpflichtet.

BPersVG §§ 8, 44

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BGH, 16.12.2003 - X ARZ 363/03

Der Umstand, daß das Landgericht bei der Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG übersehen hat, rechtfertigt es nicht, die Bindungswirkung der Verweisung zu durchbrechen.

GVG § 17a; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3

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BVerwG, 12.06.2003 - 1 DB 10.03

Antrag auf Weiterbewilligung von Unterhaltszahlungen; Verweisungsbeschluss des Bundesdisziplinargerichts an das Verwaltungsgericht; unterbliebene Anhörung der obersten Dienstbehörde; Beschwerdebefugnis der obersten Dienstbehörde; Aufhebung des Verweisungsbeschlusses.

Gründe: I. Durch Urteil vom 11. Januar 2001 erkannte das Bundesdisziplinargericht dem früheren Beamten das Ruhegehalt ab und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v. H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten. Die Berufung hiergegen wies der Senat durch Urteil ...

GVG § 17 a Abs. 2 Satz 3, § 17 a Abs. 4 Satz 3; VwGO § 83 Satz 2; BDO § 24 Abs. 2 Satz 1, §§ 77, 110, 79 Abs. 3 Satz 1

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BAG, 19.03.2003 - 5 AS 1/03

Bestimmung des zuständigen Gerichts

Ein unanfechtbar gewordener Verweisungsbeschluß, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht.

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BVerwG, 12.12.2002 - 3 A 1.02

Erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG; Bund-Länder-Streitigkeit; nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes.

Die alleinige Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben bei Streitigkeiten zwischen einem Land und einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes, das im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden kann.

VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 1; BENeuglG § 1; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 3

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