Rechtsprechung zu § 17b GVG
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BFH, 09.04.2002 - VII B 73/01

1. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist bei Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung nicht anzuwenden (Anschluss an BAG-Beschluss vom 23. August 2001 5 AZB 3/ 01, NJW 2002, 317).

2. Im Beschwerdeverfahren kann nach § 116 Abs. 6 FGO nur durcherkannt werden, wenn dabei keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind.

GVG § 17 Abs. 2, § 13; ZPO § 322 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 6

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BGH, 26.07.2001 - X ARZ 69/01

a) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichten ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts auch nach der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung des § 36 ZPO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der zuerst darum angegangen wird.

b) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuächst für zulässig erklärt und verweist es den Rechtsstreit später gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an ein Gericht eines anderen Rechtszweigs, ist der Verweisungsbeschluß bindend, wenn er in Rechtskraft erwächst.

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17a Abs. 2

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BGH, 26.07.2001 - X ARZ 132/01

a) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichten ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts auch nach der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung des § 36 ZPO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der zuerst darum angegangen wird.

b) Auch eine im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ausgesprochene Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist grundsätzlich für dieses Gericht bindend.

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17a Abs. 2

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BAG, 27.04.2000 - 8 AZR 295/99

Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung

Tatbestand: Der Kläger fordert Entschädigung wegen Benachteiligung in einem Stellenbesetzungsverfahren eines Filialleiters eines Einzelhandelsunternehmens.

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BGH, 24.02.2000 - III ZB 33/99

Auch eine gesetzwidrige Rückverweisung entfaltet, wenn sie in Rechtskraft erwächst, die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG.

GVG § 17 a Abs. 2 Satz 3

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BAG, 16.02.2000 - 4 AZR 14/99

Heueranspruch nach dem Heuertarifvertrag und Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschiffahrt (HTV- und MTV-See) aufgrund des von der Internationalen Transportarbeiter Föderation (ITF) für ein unter deutscher Flagge fahrendes und in dem Internationalen Schiffahrtsregister (ISR) eingetragenes Schiff abgeschlossenen ISR-Flottenvertrages und Sondervertrages zum ISR-Flottenvertrag

1. Der Sondervertrag zum ISR-Flottenvertrag, den die Internationale Transportarbeiter Föderation (ITF) mit deutschen Reedern für unter deutscher Flagge fahrende und im Internationalen Schiffahrtsregister (ISR) eingetragene Seeschiffe abgeschlossen hat, enthält keine Regelungen, die die unmittelbare Geltung des Heuertarifvertrages und Manteltarifvertrages für die deutsche Seeschiffahrt (HTV- und MTV-See) für die betroffenen Seeleute begründen.

2. Dieser Sondervertrag kann auch nicht als Koalitionsvertrag zugunsten Dritter angesehen werden.

3. Es bleibt unentschieden, ob die Internationale Transportarbeiter Föderation (ITF) als Spitzenorganisation iS des § 2 Abs. 3 TVG tariffähig ist.

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BSG, 31.01.2000 - B3 SF 1/99 R

Gründe: I. Aufgrund der weiteren Beschwerde des beklagten Landkreises ist gemäß § 17a Abs. 3, 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vorab über die ...

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BFH, 11.01.2000 - VII B 185/99

Gründe: I. Die Beschwerde verfolgt das Ziel, dass das Urteil des Finanzgerichts (FG) dahin berichtigt wird, dass das Land X berechtigt sei, von der Klägerin Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zu verlangen.

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BSG, 16.06.1999 - B 9 V 24/98 R

Entscheidung in der Hauptsache iS des § 17a Abs. 5 GVG - Entscheidung eines obersten Gerichtshof des Bundes über die Rechtswegfrage - Verweisung des Rechtsstreits

1. Eine Entscheidung in der Hauptsache iS des § 17a Abs. 5 GVG liegt nicht vor, wenn das Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig hält und die Klage deshalb abweist.

2. Auf Revision gegen solche Urteile entscheidet ein oberster Gerichtshof des Bundes über die Rechtswegfrage. Zugleich kann er den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verweisen, sofern dies die rechtlich einzig mögliche Entscheidung ist (Abgrenzung zu BSG vom 12. 5. 1998 - B 5 RJ 6/ 98 R = SozR 3-1500 § 51 Nr. 23).

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BVerwG, 01.04.1999 - 4 B 26.99

Bei Straßen, für deren Planung das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) gilt, ist das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen der Enteignungsbehörde über die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 7 VerkPBG 1991, jetzt § 18 f FStrG) gemäß § 9 Abs. 3 VerkPBG in Verbindung mit § 217 BauGB den ordentlichen Gerichten (Baulandgerichten) zugewiesen.

Es liegt nahe, daß das zuständige Gericht im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung bei Straßen, für deren Planung das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) gilt, die Zulässigkeit der Enteignung aus Gründen, die Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses und dessen enteignender Vorwirkung sind, nicht zu prüfen hat.

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