Rechtsprechung zu § 185 GVG
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BFH, 02.11.2000 - X B 39/00
Gründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg - teils, weil es nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), teils, weil die Verfahrensfehler, welche die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), nicht ...
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BGH, 09.05.2007 - 1 StR 32/07
1. Bei der Ablehnung eines zum Zweck der Prozessverschleppung gestellten Beweisantrags hält es der Senat für angezeigt, das objektive Kriterium, dass die zu erwartende Verfahrensverzögerung zusätzlich wesentlich sein muss, deutlich restriktiver auszulegen, wenn nicht gar aufzugeben.
2. Zum Nachweis der Absicht der Prozessverschleppung.
StPO § 244 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Var. 6, § 245 Abs. 2 Satz 3 Var. 5, § 246 Abs. 1
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BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1502/04
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet.
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BVerfG, 02.10.2003 - 2 BvR 149/03
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Strafverfahren darstellt, wenn die Anklageschrift während ihrer Verlesung nicht übersetzt wird, sondern eine schriftliche Übersetzung zur Verfügung steht. Ferner wird eine unvollständige ...
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BVerfG, 27.08.2003 - 2 BvR 2032/01
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen Dolmetscherkosten, die im Rahmen von Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und dem Wahlverteidiger anfallen, von der Staatskasse zu tragen sind.
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BGH, 22.05.2001 - 3 StR 462/00
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung, Vergewaltigung, (vorsätzlicher) Körperverletzung und Bedrohung unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
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BGH, 26.10.2000 - 3 StR 6/00
Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK räumt dem der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten (Beschuldigten) unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers ein, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 StPO oder des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK gegeben ist.
Einem Angeklagten ist daher nicht allein deswegen ein Pflichtverteidiger beizuordnen, weil er die deutsche Sprache nicht beherrscht und wegen seiner Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Dolmetscher aufzubringen.
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BGH, 27.06.2000 - 1 StR 665/99
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von ...
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BFH, 29.02.2000 - VB 18/99
Gründe: I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist iranischer Staatsbürger und lebt in Deutschland. Seit Januar 1992 betrieb er einen Einzelhandel mit Teppichen. Bei einer das Streitjahr 1992 betreffenden Umsatzsteuersonderprüfung stellte der Prüfer im Zeitraum Januar bis November 1992 ...
