Rechtsprechung zu § 48 GVG
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BVerfG, 28.03.1998 - 2 BvR 2037/97

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Anforderungen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG an die Besetzung einer Strafkammer stellt, die über einen zwischen Beginn und Ende der Hauptverhandlung gestellten Antrag, einen vollzogenen ...

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BAG, 26.03.1992 - 2 AZR 443/91

Rechtsmittel gegen inkorrekte Rechtswegentscheidung

1. Entscheidet das Arbeitsgericht entgegen § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG, jeweils in der Fassung des 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2309) trotz Rüge einer Partei über die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht vorab durch Beschluß, sondern in den Gründen des der Klage stattgebenden Urteils, so kann die beklagte Partei hiergegen wahlweise sofortige Beschwerde oder Berufung einlegen.

2. Wird Berufung eingelegt, so darf das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen; § 65 ArbGG n. F. steht in diesem Fall einer eigenen Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht entgegen.

a. Bejaht das Landesarbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges, hat es dies vorab durch Beschluß auszusprechen. Läßt es hiergegen gemäß § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG n. F., § 78 Abs. 2 ArbGG n. F. die weitere Beschwerde zu, hat es das Verfahren bis zur Entscheidung hierüber auszusetzen. Anderenfalls hat es in der Hauptsache durch Urteil zu entscheiden.

b. Hält das Landesarbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht für gegeben, so hat es dies ebenfalls durch Beschluß auszusprechen und unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. Läßt es hiergegen keine weitere Beschwerde zu, ist der Beschluß rechtskräftig und bindet das Gericht, an das verwiesen wurde, hinsichtlich des Rechtsweges.

ArbGG §§ 48, 65; GVG § 17a

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