Rechtsprechung zu § 72 GVG
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BGH, 11.09.2008 - I ZB 36/07

Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern allein die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 1. 10. 2002 - IX ZB 271/ 02, NJW 2003, 70).

GvKostG § 5 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 2 bis 4

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BGH, 19.02.2003 - IV ZB 31/02

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG hängt nicht davon ab, ob es im Einzelfall auf internationales Recht ankommt.

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b

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BGH, 27.06.2007 - XII ZB 114/06

§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist nicht anwendbar, wenn eine Gesellschaft einen allgemeinen Gerichtsstand (auch) im Inland hat (Schein-Auslandsgesellschaft, hier Limited Company). Auf den Umstand, dass sie in einem anderen Mitgliedsstaat der EU einen weiteren allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. Art. 60 Brüssel I-VO = EuGVVO), kommt es dann nicht an. Eine Berufung ist daher zum Landgericht, nicht zum Oberlandesgericht einzulegen.

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b; Brüssel I-VO Art. 60

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BGH, 18.01.2007 - V ZB 129/06

a) Eine die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründende Anwendung ausländischen Rechts kann auch in seiner Anwendung bei einer Vorfrage liegen.

b) Eine ausdrückliche Feststellung ausländischen Rechts im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG liegt grundsätzlich nur vor, wenn das Urteil des Amtsgerichts förmlich feststellt, dass ausländisches Recht angewendet worden ist, oder wenn es die angewendeten Vorschriften oder Rechtssätze des zugrunde gelegten ausländischen Rechts ausdrücklich bezeichnet.

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c

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BGH, 25.10.2006 - VII ZB 24/06

1. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG findet auf Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte keine Anwendung.

2. Zum Ermessen des Tatrichters hinsichtlich der Ermittlung ausländischen Rechts.

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b; ZPO § 293

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BGH, 03.05.2006 - VIII ZB 88/05

Der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Klage ist auch dann für die Rechtsmittelzuständigkeit maßgebend, wenn eine Partei später im Laufe des Verfahrens ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt. An der so begründeten Rechtsmittelzuständigkeit ändert auch die Erhebung einer Widerklage nach der Wohnsitzverlegung einer Partei nichts.

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b

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BGH, 06.04.2006 - V ZB 194/05

Über ein Ablehnungsgesuch gegen den nach § 348 oder § 348a ZPO zuständigen Einzelrichter hat nach § 45 Abs. 1 ZPO die Zivilkammer ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden.

ZPO §§ 45 Abs. 1, 348, 348a

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BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 100/04

Ist in erster Instanz streitig geblieben, ob eine Partei im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte, ohne dass das erstinstanzliche Gericht Feststellungen dazu getroffen hat, obliegt dem Berufungsführer, der an seinem bestrittenen Vorbringen dazu festhält, die Beweislast für die funktionelle Zuständigkeit des von ihm angerufenen Berufungsgerichts.

Schließt sich der Berufungsführer dem erstinstanzlich bestrittenen Vorbringen seines Gegners zu einem Gerichtsstand im Inland oder Ausland an und legt er - gestützt darauf - Berufung zum Landgericht oder zum Oberlandesgericht ein, ist es dem Gegner verwehrt, diesen Vortrag in der Berufungsinstanz zu ändern.

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

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BGH, 05.10.2005 - VIII ZB 125/04

Das Gebot eines fairen Verfahrens erfordert es nicht, dass das angegangene Berufungsgericht unmittelbar nach Eingang einer Berufungsschrift seine Zuständigkeit prüft, um diesbezügliche Fehler des Rechtsmittelführers ausgleichen zu können.

GG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3; ZPO § 233

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BGH, 28.01.2004 - VIII ZB 66/03

Im Berufungsverfahren ist regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen.

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b

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