Rechtsprechung zu § 72 GVG
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BGH, 15.07.2003 - VIII ZB 30/03

§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG findet auch auf Mietstreitigkeiten Anwendung.

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

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BGH, 05.10.1999 - X ARZ 247/99

Ein Kompetenzkonflikt zwischen Berufungszivilkammer und erstinstanzlicher Kammer des gleichen Gerichts ist nicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, sondern nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans und gegebenenfalls durch das Präsidium des Gerichts zu entscheiden.

ZPO § 36 Abs. 3, § 36 Abs. 1 Nr. 6

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