Rechtsprechung zu § 74f GVG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
2
BGH, 22.02.2006 - 5 StR 585/05
1. "Neu" im Sinne der Rechtsprechung zu § 66b StGB sind nur solche Tatsachen, die nach der letzten Möglichkeit, Sicherungsverwahrung anzuordnen, erkennbar wurden (Vorrang des Erkenntnisverfahrens).
2. Auch für die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB ist Voraussetzung die Feststellung eines "Hanges" im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
3. Die Strafvollstreckungskammer kann entsprechend § 462a Abs. 1 Satz 3 StPO die Entscheidung über Weisungen im Rahmen von Führungsaufsicht der nach § 74f GVG zuständigen Strafkammer für die Dauer des Verfahrens nach § 275a StPO übertragen.
StGB § 66b Abs. 2; StPO §§ 275a, 462a Abs. 1 Satz 3; GVG § 74f
von
2
BGH, 06.04.2006 - 1 StR 78/06
Ein Verbrechen gegen die körperliche Unversehrtheit i. S. d. § 66b Abs. 1 StGB liegt nur vor, wenn der Tatbestand im Abschnitt "Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit" des Besonderen Teils des StGB enthalten ist.
Für die weiter in § 66b Abs. 1 StGB genannten Verbrechen gegen - das Leben - die persönliche Freiheit - die sexuelle Selbstbestimmung gilt dies entsprechend.
StGB § 66b Abs. 1
