Rechtsprechung zu § 75 GVG
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BGH, 01.02.2002 - V ZR 357/00

a) Auch wenn ein Urteil bereits im Sinne des § 309 ZPO gefällt, aber noch nicht verkündet ist, muß das Gericht einen nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Kenntnis nehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung prüfen.

b) Hat der Gesamtspruchkörper eines Kollegialgerichts nach § 309 ZPO über das Urteil beraten und abgestimmt, so kann jedenfalls dann über die Wiedereröffnung entsprechend § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO nur in der Besetzung der Schlußverhandlung entschieden werden, wenn eine zwingende Wiedereröffnung wegen eines Verfahrensfehlers oder eine Wiedereröffnung nach Ermessen des Gerichts in Betracht kommt. Deshalb ergeht in diesen Fällen bei Verhinderung eines der an Schlußverhandlung und Urteilsfällung beteiligten Richter die Entscheidung über die Wiedereröffnung ohne Hinzuziehung eines Vertreters in der verbleibenden Besetzung der Richterbank.

ZPO §§ 156, 296 a, 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3

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BGH, 13.01.2005 - V ZR 218/04

Über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof der Senat, nicht ein hier institutionell nicht vorgesehener Einzelrichter.

GKG § 66 Abs. 6 Satz 1

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