Rechtsprechung zu § 78a GVG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
3
BVerfG, 14.08.2006 - 2 BvQ 44/06
Gründe: Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur ...
von
3
BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02
1. a) Zum Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gehört die Regelung aller staatlichen Reaktionen auf Straftaten, die an die Straftat anknüpfen, ausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat beziehen.
b) Bei der Straftäterunterbringung nach dem Bayerischen Straftäterunterbringungsgesetz und dem Unterbringungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt handelt es sich um Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.
2. Die Länder sind nicht befugt, die Straftäterunterbringung zu regeln; der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich abschließend Gebrauch gemacht.
von
3
BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 1758/97
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen für die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 109 StVollzG in einem Land, in dem kein Vorverfahren (§ 109 Abs. 3 StVollzG) eingerichtet ist.
