Rechtsprechung zu § 1 GWB
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BGH, 04.03.2008 - KZR 36/05 - Post-Wettannahmestelle
Der Prinzipal ist grundsätzlich nicht durch kartellrechtliche Vorschriften daran gehindert, sich einen besonderen Vertriebsweg (hier: Internetvertrieb) gegenüber seinen Handelsvertretern selbst vorzubehalten.
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BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07 - Lottoblock
Ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung liegt schon darin, dass sie ihren ernsthaften Willen zum Ausdruck bringt, das Verhalten ihrer Mitglieder auf einem bestimmten Markt zu koordinieren. Unerheblich ist, ob der Beschluss aufgrund von Sanktionsmechanismen oder aus anderen Gründen für die Mitglieder der Unternehmensvereinigung faktisch verbindlich ist.
Hat die Kartellbehörde eine Abstellungsverfügung mehrfach begründet und den Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften in einen feststellenden Teil des Verfügungstenors aufgenommen, kann das Gericht das - ohnehin entbehrliche - Normzitat in dem feststellenden Ausspruch auf die von ihm überprüfte und bestätigte Begründung beschränken, ohne dass darin eine Teilaufhebung der Verfügung liegt.
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BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 1/05 R
Vertragsärztliche Versorgung - Kardiologe - Durchführung von kernspintomographischen Untersuchungen der Herzregion - Genehmigung nach Kernspintomographie-Vereinbarung - Prüfung der Normgeber hinsichtlich Vereinbarungsanpassung
Tatbestand: Umstritten ist die Berechtigung des Klägers zur Erbringung kernspintomographischer Leistungen.
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BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05
a) Die Unterbrechung der Verjährung gegen wenigstens ein Organ im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG führt dazu, daß auch die an sich verjährten Handlungen anderer Organe für die Bemessung des Bußgelds gegen das dahinterstehende Unternehmen herangezogen werden können, soweit die Handlungen sämtlicher Organe - hier im Hinblick auf die Umsetzung einer einheitlichen Kartellabsprache - aufgrund einer Bewertungseinheit zu einer einheitlichen prozessualen Tat zusammengefaßt sind.
b) Je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je flächendeckender es angelegt ist, um so höhere Anforderungen sind an die Darlegungen des Tatrichters zu stellen, wenn er einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Kartellabsprache verneinen will.
OWiG § 30 Abs. 1; GWB § 38 Abs. 4 Satz 1 a. F. (GWB n. F. § 81 Abs. 2 Satz 1)
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BGH, 09.07.2002 - KVR 1/01 - Stellenmarkt für Deutschland
a) Der Antrag auf Freistellung nach § 7 Abs. 1, § 10 GWB erledigt sich grundsätzlich, wenn eines der beteiligten Unternehmen aus dem geplanten Kartell ausscheidet. Tritt eine solche Erledigung im Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren ein und ist zu erwarten, daß die Kartellbehörde den neuen Freistellungsantrag der verbliebenen Unternehmen aus denselben Gründen ablehnt, die für die Ablehnung des ursprünglichen Antrags maßgeblich waren, kann dies ein hinreichendes Interesse für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB begründen.
b) Eine Freistellung nach § 7 Abs. 1 GWB setzt eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus. Dabei ist - neben der Verbesserung des Waren- oder Dienstleistungsangebots sowie den entsprechenden Verbrauchervorteilen - auch eine durch die Kooperation zu erwartende Belebung des Wettbewerbs zu berücksichtigen. Die Subsidiarität gegenüber den besonderen Freistellungstatbeständen der §§ 2 bis 5, insbesondere gegenüber dem Tatbestand des § 4 Abs. 1 GWB, steht dem nicht entgegen, wenn die Freistellung nicht der Bildung von Gegenmacht, sondern dazu dient, einen den Marktführer besonders bevorzugenden Marktmechanismus zu durchbrechen.
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BGH, 16.04.2002 - KZR 5/01 - Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag
Die rechtskräftige Feststellung, daß eine bestimmte Vertragsklausel nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt, beschränkt sich nicht allein auf Verstöße gegen materielles Kartellrecht, sondern umfaßt auch die Frage der Formwirksamkeit nach § 34 GWB a. F., § 125 BGB. Dies gilt auch dann, wenn die Urteilsgründe sich mit der Frage der Formunwirksamkeit nicht auseinandersetzen.
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BGH, 11.07.2001 - 1 StR 576/00
1. Auch bei einer freihändigen Vergabe mit Angebotsanfragen durch öffentliche oder private Auftraggeber an zumindest zwei Unternehmer enthält die Angebotsabgabe regelmäßig die schlüssige (konkludente) Erklärung, daß dieses Angebot ohne eine vorherige Preisabsprache zwischen den Bietern zustande gekommen ist.
2. Bei wettbewerbswidrigen Preisabsprachen umfaßt der Betrugsschaden die absprachebedingten Preisaufschläge.
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BGH, 07.02.2006 - KVR 5/05 - DB Regio/üstra
a) Die Kontrolle eines Zusammenschlusses zwischen Unternehmen, die Verkehrsleistungen im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs oder des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs erbringen, wird weder durch die Freistellung von Nahverkehrskooperationen vom Kartellverbot noch dadurch ausgeschlossen, dass die Erbringung von Verkehrsleistungen im Linienverkehr einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedarf und gegebenenfalls auch in den Formen des öffentlichen Rechts auferlegt oder vertraglich vergeben werden kann.
b) In den für die Zusammenschlusskontrolle sachlich relevanten Markt, auf dem die Verkehrsunternehmen diejenigen Leistungen anbieten, die zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr benötigt werden, sind neben den aufgrund einer Ausschreibung oder freihändig vergebenen oder auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen auch diejenigen Verkehrsleistungen einzubeziehen, um die die Verkehrsunternehmen durch Beantragung einer Linienverkehrsgenehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr konkurrieren können.
c) Ein Zusammenschluss kann unter Bedingungen und Auflagen freigegeben werden, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Wirkungen der Nebenbestimmungen hinreichend wirksam und nachhaltig sind, um als strukturelle Bedingungen wirksamen Wettbewerbs eine infolge des Zusammenschlusses zu erwartende Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen zu verhindern oder zu kompensieren.
GWB § 19 Abs. 2, § 36 Abs. 1, § 40 Abs. 3; AEG § 12 Abs. 7; PBefG § 8 Abs. 3
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BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 14/00 R
Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungserbringer - Krankengymnast - Physiotherapeut - Verband der Krankengymnasten - Vergütung - Vergütungsvereinbarung - Vertrag - Zulassung - Wettbewerbsrecht - Boykottaufruf - Schadensersatz - Nachwirkung ausgelaufener Vergütungsvereinbarungen - Behandlungspflicht
Die Empfehlung eines Berufsverbandes der Physiotherapeuten an seine Mitglieder, nach dem Auslaufen vertraglicher Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung physiotherapeutischer Leistungen Kassenmitglieder nur noch als Privatpatienten zu behandeln, ist kein unzulässiger Boykottaufruf iS des Wettbewerbsrechts und begründet deshalb keine Schadensersatzpflichten.
