Rechtsprechung zu § 1 GWB
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BGH, 07.02.2006 - KZR 33/04 - Probeabonnement
1. §§ 33, 34a GWB regeln zivilrechtliche Ansprüche aufgrund von Verstößen gegen kartellrechtliche Bestimmungen abschließend. Insbesondere bestehen keine lauterkeitsrechtlichen Ansprüche, wenn sich der Vorwurf der Unlauterkeit allein auf die Verletzung eines kartellrechtlichen Tatbestands stützt.
2. Dem Umstand, dass die Kartellbehörde Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 1 GWB anerkannt hat, kann nicht entnommen werden, dass das fragliche Verhalten unlauter ist. Die Rechtsfolgen der kartellbehördlichen Anerkennung sind vielmehr allein § 26 Abs. 1 Satz 2 GWB zu entnehmen.
3. Der Verleger, der den Einzelverkauf von Zeitungen oder Zeitschriften einer nach § 30 GWB zulässigen Preisbindung unterwirft, ist nicht daran gehindert, günstige Probeabonnements anzubieten, die dazu dienen, die Abonnentenzahlen zu erhöhen. Auch wenn ein solches Probeabonnement mit einer attraktiven Gratiszugabe kombiniert ist, liegt darin weder eine Verletzung der Preisbindungsabrede noch eine unsachliche Beeinflussung der Abnehmer.
GWB § 24, § 26, § 30, § 33 Abs. 1 und 2; UWG §§ 3, 4, § 8 Abs. 3
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BGH, 25.04.2005 - KRB 22/04 - Steuerfreie Mehrerlösabschöpfung
Ist ein kartellbedingter Mehrerlös entstanden, hat der Bußgeldrichter zu bestimmen, welcher Anteil des Bußgelds Ahndungs- und welcher Abschöpfungszwecken dient. Die auf den Abschöpfungsteil entfallenden Steuern sind nur zu berücksichtigen, falls das Besteuerungsverfahren bereits abgeschlossen ist (Fortführung von BGH, Beschl. v. 24. 4. 1991 - KRB 5/ 90, WuW/ E 2718, 2720 - Bußgeldbemessung).
GWB § 38 Abs. 4 a. F. (§ 81 Abs. 2 n. F.)
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BGH, 22.02.2005 - KRB 28/04 - Einspruchsrücknahme
a) Lehnt das Oberlandesgericht die von einem Betroffenen mit der Begründung der Unwirksamkeit seiner Einspruchsrücknahme begehrte Fortsetzung des Kartellbußgeldverfahrens ab, so ist dagegen analog § 70 Abs. 2 OWiG die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof zulässig.
b) Die durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 angeordnete Verlängerung der Verjährung für Kartellordnungswidrigkeiten gilt - ohne daß es einer entsprechenden Übergangsregelung bedurft hätte - auch für Taten, die vor Inkrafttreten des Verlängerungsgesetzes begangen wurden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren.
GWB § 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 a. F. (§ 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 n. F.); OWiG § 70 Abs. 2
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BVerfG, 16.12.2002 - 2 BvR 1697/02
Gründe: Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. ...
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BGH, 08.05.2007 - KVR 31/06 - Lotto im Internet
1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts nach § 65 Abs. 3 GWB gilt nicht das Gebot mündlicher Verhandlung gemäß § 69 Abs. 1 GWB.
2. Entscheidungen des Beschwerdegerichts nach § 65 Abs. 3 GWB können im Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkt überprüft werden. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft das vom Beschwerdegericht gefundene Ergebnis nur auf rechtliche Plausibilität.
3. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde teilweise anordnen.
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BGH, 21.12.2004 - KVR 26/03 - Deutsche Post/trans-o-flex
a) Die Ausübung eines wettbewerblich erheblichen Einflusses eines Unternehmens auf ein anderes kann dadurch ermöglicht werden, daß ein einen sachlich benachbarten Markt beherrschendes Unternehmen weniger als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erwirbt, gleichzeitig jedoch, etwa durch gesellschaftsvertragliche Regelungen, eine Kapitalerhöhung und ein Vordringen des anderen Unternehmens auf weitere Geschäftsfelder gegen den Willen des Erwerbers erschwert werden.
b) Ein Zusammenschluß verstärkt eine marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens, wenn er dieses gegen zu erwartende künftige Konkurrenz durch einen weiteren Wettbewerber absichert und durch diese Absicherung bereits die gegenwärtige Marktposition des marktbeherrschenden Unternehmens beeinflußt.
GWB § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Nr. 4; GWB a. F. § 23 Abs. 2 Nr. 6, § 24 Abs. 1
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BGH, 04.11.2003 - KRB 20/03 - Frankfurter Kabelkartell
Wird eine Submissionsabsprache unter dem Gesichtspunkt des Betrugs rechtskräftig abgeurteilt, dann besteht ein Verfolgungshindernis hinsichtlich sämtlicher Handlungen des Hinwegsetzens im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a. F. (vgl. § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB n. F.), die sich auf diese Absprache beziehen.
StPO § 264; GWB § 38 Abs. 1 Nr. 1 a. F.; GWB § 81 Abs. 1 Nr. 1 n. F.
