Rechtsprechung zu § 103 GWB
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BGH, 28.09.1999 - KVR 29/96 - Verbundnetz

Zur Umdeutung einer kartellbehördlichen Untersagungsverfügung bei Wegfall der ursprünglichen gesetzlichen Grundlage unter gleichzeitigem Fortbestand des gesetzlichen Verbots (hier: Aufhebung der Mißbrauchskontrolle nach § 103 Abs. 5 und 6 GWB a. F. bei gleichzeitigem Fortfall der zugrundeliegenden Freistellung von Demarkationsabsprachen von dem Kartellverbot des § 1 GWB).

VwVfG § 47

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BVerfG, 10.09.2008 - 1 BvR 1914/02

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde hat Enteignungen nach dem Energiewirtschaftsrecht zum Gegenstand. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer oder Pächter von Grundstücken, die für die Errichtung einer etwa 12 Kilometer langen Hochspannungsfreileitung mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt (kV) für ...

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BGH, 16.11.1999 - KZR 12/97 - Endschaftsbestimmung

1. Eine Endschaftsbestimmung in einem Konzessionsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Energieversorgungsunternehmen, die für die Übertragung des örtlichen Versorgungsnetzes auf die Gemeinde ein Entgelt in Höhe des Sachzeitwertes vorsieht, ist gemäß § 1 GWB, § 103a GWB a. F. unwirksam, wenn der Sachzeitwert den Ertragswert des Netzes nicht unerheblich übersteigt, so daß die Übernahme der Stromversorgung durch einen nach den Maßstäben wirtschaftlicher Vernunft handelnden anderen Versorger ausgeschlossen ist und die Kommune infolge dessen nach Beendigung des Konzessionsvertrages faktisch an den bisherigen Versorger gebunden bleibt.

2. Eine Endschaftsklausel in einem formularmäßigen Konzessionsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Energieversorgungsunternehmen, die für die Übernahme des örtlichen Versorgungsnetzes durch die Gemeinde ein Entgelt vorsieht, dessen Höhe sich nach dem Sachzeitwert als dem Herstellungswert der Versorgungsanlagen zum Übergabezeitpunkt unter Berücksichtigung der bisherigen Nutzungsdauer und des technischen Erhaltungszustandes der Anlagen richtet, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz.

GWB § 1, GWB § 103a F.: 24. September 1980; AGBG § 8

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BGH, 03.07.2001 - KZR 10/00 - Nachvertragliche Konzessionsabgabe II

Ein Anspruch auf nachvertragliche Konzessionsabgabe aufgrund ergänzender Auslegung eines nach § 103a GWB a. F. beendeten Konzessionsvertrages beschränkt sich auf die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderliche Zeitspanne, längstens auf ein Jahr nach Vertragsbeendigung (im Anschluß an BGH, Urteil vom 22. März 1994 - KZR 22/ 92, WuW/ E 2914 - Nachvertragliche Konzessionsabgabe I; Beschluß vom 15. Juli 1997 - KZR 38/ 96).

GWB § 103a, F.: 24. 09. 1980; BGB § 818

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BGH, 18.02.2003 - KVR 24/01 - Verbundnetz II

a) Im Kartellverwaltungsverfahren gilt für die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts die Verweisung des § 83 Satz 1 VwGO auf §§ 17 bis 17b GVG. Danach prüft das Rechtsbeschwerdegericht nicht die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts, wenn es über eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache befindet.

b) Eine Demarkationsabrede, mit der sich ein Erdgaslieferant verpflichtet, im traditionellen Versorgungsgebiet des Abnehmers keine Dritten mit Erdgas zu beliefern, verstößt gegen das Kartellverbot des § 1 GWB. An einer derartigen Abrede besteht weder im Hinblick auf erhebliche Investitionen des Abnehmers in das Leitungsnetz noch mit Blick auf eine vom Abnehmer eingegangene Mindestbezugsverpflichtung ein anzuerkennendes Interesse.

GWB §§ 1, 76 Abs. 2; VwGO § 83 Satz 1; GVG § 17 Abs. 3 und 5

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BGH, 07.02.2006 - KZR 24/04

a) Wird bei den Verhandlungen über den Abschluss eines Kaufvertrages keine Einigung über die Höhe des Kaufpreises erzielt, so kommt - vorbehaltlich eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts - ein Kaufvertrag wegen dieses Einigungsmangels nicht wirksam zustande. Für eine Bestimmung des Kaufpreises durch ergänzende Vertragsauslegung ist dann kein Raum.

b) Beugt sich der Käufer, obwohl er den geforderten Kaufpreis für überhöht hält, den Preisvorstellungen des Verkäufers, um das Zustandekommen des Kaufs nicht zu gefährden, und behält er sich vertraglich vor, die Angemessenheit des Kaufpreises gerichtlich überprüfen zu lassen und das zuviel Gezahlte zurückzufordern, so kommt der Kauf - wenn auch unter Vorbehalt - zu dem vom Verkäufer geforderten Kaufpreis zustande.

BGB §§ 133, 154, 157, 433

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BVerfG, 09.09.1999 - 2 BvR 1646/98

Gründe: Die beschwerdeführenden Kommunen wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG gegen das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April ...

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BSG, 22.04.2008 - B 1 SF 1/08 R

Tatbestand: Klägerinnen sind 15 (vormals 16) Allgemeine Ortskrankenkassen (AOKn). Beklagte ist die Bezirksregierung Düsseldorf, bei der die Vergabekammer Düsseldorf errichtet ist. Letztere hat den Klägerinnen die Erteilung von Zuschlägen auf Angebote verschiedener Pharmaunternehmen zum Abschluss ...

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BGH, 28.06.2005 - KVR 17/04 - Stadtwerke Mainz

a) Im Rahmen der Preismißbrauchskontrolle darf die Kartellbehörde eine Mißbrauchsgrenze festlegen, die sämtliche oberhalb dieser Grenze liegenden Preisgestaltungen erfaßt. Das gilt gleichermaßen für eine befristete Anordnung wie für eine unbefristete Verfügung, welche eine dynamische oder eine statische Obergrenze bestimmt.

b) Bei der Feststellung des wettbewerbsanalogen Preises für Netznutzungsentgelte darf die Behörde auch einen Vergleich der Erlöse je Kilometer Leitungslänge anstellen. Das in den Vergleich einbezogene Unternehmen muß nach seiner Größe oder der Struktur seines Netzgebiets nicht auf derselben Stufe wie das kontrollierte Unternehmen stehen. Unter Umständen kann auch die Einbeziehung eines einzigen Vergleichsunternehmens ausreichen.

c) Die Vergleichbarkeit im Einzelfall ist durch Zu- und Abschläge auf die in erster Linie möglichst genau zu ermittelnden und nur hilfsweise zu schätzenden Preise zu ermitteln; ein überwiegend durch geschätzte Zu- und Abschläge ermittelter wettbewerbsanaloger Preis kann keine taugliche Grundlage für eine Mißbrauchsverfügung sein.

d) Eine Preismißbrauchsverfügung darf nur erlassen werden, wenn der ordnungsgemäß ermittelte Vergleichspreis erheblich von dem Preis abweicht, den das betroffene Unternehmen fordert ("Erheblichkeitszuschlag").

e) Die Vermutung, daß eine Preisgestaltung nach der Verbändevereinbarung Strom II Plus guter fachlicher Praxis entspricht (§ 6 Abs. 1 EnWG), schließt einen Mißbrauch nach § 19 Abs. 4 GWB nicht aus.

GWB § 19 Abs. 1 und Abs. 4; EnWG § 6 Abs. 1

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BGH, 04.11.2003 - KZR 16/02

a) Beeinträchtigt ein marktbeherrschendes Unternehmen unter mißbräuchlicher Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem von ihm nicht beherrschten Drittmarkt, kann ein auf dem Drittmarkt tätiger Wettbewerber Unterlassung verlangen.

b) Der räumlich relevante Markt der Versorgung von Kleinverbrauchern mit elektrischer Energie wird auch nach der Liberalisierung des Energiemarktes durch das Versorgungsgebiet des örtlichen Netzbetreibers bestimmt, solange der weit überwiegende Teil der abgenommenen Energiemenge (hier: mehr als 90 %) weiterhin von dem Netzbetreiber geliefert wird.

c) Ein Kopplungsangebot, mit dem ein marktbeherrschender Stromversorger Strom und Telekommunikationsdienstleistungen zu einem vergünstigten Gesamtgrundpreis anbietet, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern keine Zwangskopplung vorliegt und auf dem Telekommunikationsmarkt keine Marktzutrittsschranken für Wettbewerber begründet werden.

GWB § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, § 33

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