Rechtsprechung zu § 103 GWB
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BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 160/02

a) Die Vorschriften des § 2 des Stromeinspeisungsgesetzes in der Fassung vom 24. April 1998 (StrEG 1998) und - ab dem 1. April 2000 - des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), wonach Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Abnahme und Vergütung des aus erneuerbaren Energien gewonnenen Stroms verpflichtet sind, sind nicht verfassungswidrig.

b) Der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien kann das nach § 2 StrEG 1998 beziehungsweise nach § 3 Abs. 1 EEG verpflichtete Elektrizitätsversorgungsunternehmen unmittelbar auf Abnahme und Vergütung des Stroms sowie unter der Geltung des § 3 Abs. 1 EEG auch auf Anschluß der Anlage an das Netz in Anspruch nehmen.

Stromeinspeisungsgesetz i. d. F. vom 24. April 1998 (BGBl. I 1998 S. 730, 734) § 2 Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (BGBl. I 2000 S. 305) § 3 Abs. 1

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BVerwG, 11.07.2002 - 4 C 9.00

Energieversorgung, öffentliche; Errichtung einer 110 kV-Stromfreileitung; Enteignung zu Gunsten privater Energieversorgungsunternehmen; Gemeinwohlbindung; Fehlen eines Fachplanungsvorbehalts; Genehmigung, raumordnerische; Bedarfsfeststellung, aufsichtsbehördliche; Vorhabenkontrolle durch Enteignungsbehörde.

1. Die Enteignung für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung zu Gunsten privatrechtlich organisierter Energieversorgungsunternehmen nach § 11 EnWG 1935 und § 12 EnWG 1998 war und ist mit Art. 14 GG vereinbar (im Anschluss an BVerfGE 66, 248).

2. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG zwingt nicht dazu, Bau und Betrieb einer 110 kV-Stromfreileitung generell einem fachplanerischen Planfeststellungsverfahren mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung zu unterwerfen.

3. Nach § 11 Abs. 1 EnWG 1935 bzw. § 12 Abs. 1 und 2 EnWG 1998 stellt die Energieaufsichtsbehörde mit Bindungswirkung für die Enteignungsbehörde fest, dass das Wohl der Allgemeinheit den Entzug oder die Beschränkung von Grundeigentum für eine Stromfreileitung generell (dem Grunde nach) rechtfertigt. Diese Entscheidung schließt die Feststellung des energiewirtschaftlichen Bedarfs mit ein.

4. Im Übrigen hat die Enteignungsbehörde die Vorhabenplanung grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (wie BVerwGE 72, 365 [367]).

GG Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; EnWG 1935 § 11; EnWG 1998 § 12

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BVerfG, 27.04.2000 - 2 BvR 801/99

Gründe: Die beschwerdeführende Kommune wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG gegen das am 29. April 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des ...

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BGH, 22.07.1999 - KVR 12/98 - Flugpreisspaltung

a) Die Preisspaltung i. S. v. § 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB begründet die Vermutung, daß das marktbeherrschende Unternehmen seine Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Bei der Feststellung, ob der Preisunterschied durch sachliche Gründe gerechtfertigt und die indizielle Bedeutung der Preisspaltung damit ausgeräumt ist, trifft das Unternehmen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht.

b) Kann das marktbeherrschende Unternehmen auf dem beherrschten Markt (hier: Flugstrecke Frankfurt/ Berlin) auch mit den höheren Entgelten nicht einmal seine objektiven Kosten decken, bietet die Preisspaltung allein keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen Mißbrauch. Bei der Prüfung des Bestehens einer Verlustsituation finden die Kosten keine Berücksichtigung, die ausschließlich auf unternehmensindividuelle Entscheidungen zurückzuführen sind, bei anderen Anbietern auf demselben Markt aber nicht in gleicher Weise anfallen würden.

GWB § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3, 32 (F: 26. 08. 1998)

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