Rechtsprechung zu § 106 GWB
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BGH, 12.06.2001 - X ZB 10/01

1. Zur Wirksamkeit von Beschlüssen der Vergabekammer des Landes Thüringen ist nicht erforderlich, daß diese auch vom ehrenamtlichen Beisitzer unterschrieben werden, der an der Entscheidung mitgewirkt hat.

2. Betraut ein öffentlicher Auftraggeber eine GmbH mit Dienstleistungen, kommt es nicht zu einem öffentlichen Auftrag i. S. von § 99 Abs. 1 GWB, wenn der öffentliche Auftraggeber alleiniger Anteilseigner des Beauftragten ist, er über diesen eine Kontrolle wie über eigene Dienststellen ausübt und der Beauftragte seine Tätigkeit im wesentlichen für diesen öffentlichen Auftraggeber verrichtet.

GWB §§ 99 Abs. 1, 106 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1

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BSG, 22.04.2008 - B 1 SF 1/08 R

Tatbestand: Klägerinnen sind 15 (vormals 16) Allgemeine Ortskrankenkassen (AOKn). Beklagte ist die Bezirksregierung Düsseldorf, bei der die Vergabekammer Düsseldorf errichtet ist. Letztere hat den Klägerinnen die Erteilung von Zuschlägen auf Angebote verschiedener Pharmaunternehmen zum Abschluss ...

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BVerwG, 02.05.2007 - 6 B 10.07

Beschwerde; weitere Beschwerde; sofortige weitere Beschwerde; "unterschwelliges" Vergabeverfahren; Rechtsweg; öffentlich-rechtliche Streitigkeit; bürgerlich-rechtliche Streitigkeit; Verweisung.

Für Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der in der Vergabeverordnung genannten Schwellenwerte ist nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben.

GVG § 17a Abs. 4, § 17b Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 1

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BGH, 09.12.2003 - X ZB 14/03

Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen und findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nicht statt. Auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags kommt es für die Kostenentscheidung daher nicht an.

GWB § 128

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