Rechtsprechung zu § 119 GWB
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BGH, 25.10.2005 - X ZB 15/05

1. Wird ein Nachprüfungsantrag nach einer zulässigen Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 GWB zurückgenommen, so obliegt die anstelle der Sachentscheidung zu treffende Kostenentscheidung dem Bundesgerichtshof.

2. In entsprechender Anwendung des § 96 ZPO trägt die Vergabestelle auch dann die Kosten, die durch einen von ihr zurückgenommenen Antrag auf Vorabgestattung des Zuschlags gemäß § 121 Abs. 1 GWB entstanden sind, wenn der Nachprüfungsantrag in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen wird.

GWB §§ 116 Abs. 1, 121, 124 Abs. 2; ZPO §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 96

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BGH, 09.02.2004 - X ZB 44/03

a) Die Bestimmung, daß ein Vertrag, der vor Ablauf einer Frist von 14 Kalendertagen seit der schriftlichen Abgabe der Information über die vorgesehene Nichtberücksichtigung abgeschlossen worden ist, nichtig ist, ist durch die Ermächtigung in § 97 Abs. 6 GWB gedeckt.

b) Die Frist von 14 Kalendertagen beginnt mit der Absendung der schriftlichen Information an die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen.

VgV § 13 Satz 2, Satz 3, Satz 4 i. d. F. v. 9. Januar 2001; GWB § 97 Abs. 6; GG Art. 80 Abs. 1

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