Rechtsprechung zu § 131 GWB
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BGH, 06.03.2007 - KZR 6/06 - PETCYCLE
a) Ist ein Rationalisierungskartell vor dem 1. Juli 2005 lediglich als Normen- und Typenkartell angemeldet worden, ist eine nach § 131 GWB fortwirkende Freistellung ausgeschlossen.
b) Die Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 VerpackV zur Erstattung des Pfandes bei Rücknahme einer Einweggetränkeverpackung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerpackV besteht auch dann, wenn das Pfand auf einer früheren Stufe der Rücknahmekette nicht erstattet worden ist.
GWB § 131; VerpackV § 8
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BGH, 24.06.2003 - KVR 14/01 - HABET/Lekkerland
a) Der am Fusionskontrollverfahren vor der Kartellbehörde beteiligte Dritte kann eine Freigabeverfügung anfechten, wenn er durch die Freigabe in seinen wirtschaftlichen Interessen nachteilig betroffen wird. Die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts auf Untersagung des Zusammenschlusses (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) braucht er nicht darzutun.
b) Wird der Beschwerdeführer durch den Zusammenschluß nur auf einem von mehreren in Rede stehenden Märkten nachteilig betroffen, ist im Beschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob die Freigabe in bezug auf diesen Markt gerechtfertigt ist.
c) Die Aufhebung einer Freigabeverfügung setzt im allgemeinen voraus, daß die Freigabe zu Unrecht erfolgt ist. Eine Aufhebung ohne Herbeiführung der Spruchreife kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine Sachverhaltsaufklärung durch die Kartellbehörde vollständig unterblieben ist oder die Ermittlungen sich als unverwertbar erweisen. In diesem Fall muß die Aufhebung jedoch in aller Regel innerhalb von sechs Monaten seit Eingang der Akten der Kartellbehörde beim Beschwerdegericht erfolgen (§ 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO analog).
d) Der Kartellbehörde stehen im Beschwerdeverfahren dieselben hoheitlichen Ermittlungsbefugnisse zur Seite wie im Verwaltungsverfahren (entgegen OLG Düsseldorf WuW/ E DE-R 900 - Blitz-Tip).
e) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine Freigabeverfügung ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Freigabeentscheidung abzustellen.
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BGH, 18.02.2003 - KVR 24/01 - Verbundnetz II
a) Im Kartellverwaltungsverfahren gilt für die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts die Verweisung des § 83 Satz 1 VwGO auf §§ 17 bis 17b GVG. Danach prüft das Rechtsbeschwerdegericht nicht die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts, wenn es über eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache befindet.
b) Eine Demarkationsabrede, mit der sich ein Erdgaslieferant verpflichtet, im traditionellen Versorgungsgebiet des Abnehmers keine Dritten mit Erdgas zu beliefern, verstößt gegen das Kartellverbot des § 1 GWB. An einer derartigen Abrede besteht weder im Hinblick auf erhebliche Investitionen des Abnehmers in das Leitungsnetz noch mit Blick auf eine vom Abnehmer eingegangene Mindestbezugsverpflichtung ein anzuerkennendes Interesse.
GWB §§ 1, 76 Abs. 2; VwGO § 83 Satz 1; GVG § 17 Abs. 3 und 5
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BGH, 14.11.2000 - X ZR 137/99 - Bodenwaschanlage
a) Der Inhaber eines Verfahrenspatents ist grundsätzlich nicht gehindert, sich von dem Erwerber einer zur Ausführung des Verfahrens bestimmten und geeigneten Vorrichtung die Zahlung von Lizenzgebühren versprechen zu lassen (Bestätigung von BGH, Urt. v. 24. 09. 1979 - KZR 14/ 78, GRUR 1980, 38 - Fullplastverfahren).
b) Die Vereinbarung einer Mindestlizenz schließt die Anpassung der Lizenz nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht zwingend aus (Fortführung von BGH, Urt. v. 15. 03. 1973 - KZR 11/ 72, GRUR 1974, 40 - Bremsrolle).
PatG 1981 §§ 9, 15
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BGH, 21.12.2004 - KVR 26/03 - Deutsche Post/trans-o-flex
a) Die Ausübung eines wettbewerblich erheblichen Einflusses eines Unternehmens auf ein anderes kann dadurch ermöglicht werden, daß ein einen sachlich benachbarten Markt beherrschendes Unternehmen weniger als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erwirbt, gleichzeitig jedoch, etwa durch gesellschaftsvertragliche Regelungen, eine Kapitalerhöhung und ein Vordringen des anderen Unternehmens auf weitere Geschäftsfelder gegen den Willen des Erwerbers erschwert werden.
b) Ein Zusammenschluß verstärkt eine marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens, wenn er dieses gegen zu erwartende künftige Konkurrenz durch einen weiteren Wettbewerber absichert und durch diese Absicherung bereits die gegenwärtige Marktposition des marktbeherrschenden Unternehmens beeinflußt.
GWB § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Nr. 4; GWB a. F. § 23 Abs. 2 Nr. 6, § 24 Abs. 1
