Rechtsprechung zu § 20 GWB
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BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 34/01 R
Beteiligtenfähigkeit des Bewertungsausschusses - Klage auf Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes - Rechtmäßigkeit der Kostenabgeltung für bariumhaltige Kontrastmittel
1. Der Bewertungsausschuss ist im sozialgerichtlichen Verfahren beteiligtenfähig.
2. Klagen von Personen und Institutionen, die nicht an der Vereinbarung des EBM-Ä beteiligt sind, auf Änderung oder Ergänzung des EBM-Ä sind gegen die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung und nicht gegen den Bewertungsausschuss zu richten.
3. Die Regelung in der Präambel zu Kap Q Abschn I EBM-Ä über die Abgeltung der Kosten für bariumhaltige Kontrastmittel durch die vertragsärztliche Vergütung verletzt geschützte Positionen der Hersteller dieser Mittel nicht.
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BGH, 30.03.2006 - I ZR 144/03 - 10 % billiger
Eine Preisgestaltung, durch die lediglich die abstrakte Gefahr begründet wird, dass in einzelnen Fällen Waren unter Einstandspreis abgegeben werden, ist keine unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung von Mitbewerbern unlautere Wettbewerbshandlung. Sie ist objektiv nicht geeignet, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen oder den Bestand des Wettbewerbs ernstlich zu gefährden.
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BGH, 16.11.1999 - KZR 30/97
Tatbestand: Die Klägerin betreibt im Berliner Stadtgebiet Läden oder Kioske, die sich auf Bahnhöfen von U und SBahn, auf den Fern und zugleich U oder SBahnhöfen Charlottenburg, Schönefeld, Zoologischer Garten, Alexanderplatz, Spandau und Lichtenberg sowie auf den Flughäfen Tegel und Schönefeld ...
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BGH, 13.12.2005 - KVR 13/05 - Stadtwerke Dachau
1. Solange nicht davon ausgegangen werden kann, dass für die Gasnetze ein nicht nur rechtlich abgesichertes, sondern auch praktisch handhabbares Durchleitungssystem besteht, das anderen Weiterverteilern die Möglichkeit einräumt, Nachfrager zu Wettbewerbsbedingungen zu beliefern, verfügen Gasversorgungsunternehmen in ihren herkömmlichen Versorgungsgebieten auch weiterhin über ein natürliches Monopol.
2. Ein Gebietsversorger darf einer Gemeinde, die nach Ablauf des Konzessionsvertrags das betreffende Netz aufgrund der vertraglichen Endschaftsbestimmungen übernommen hat, die Belieferung mit Gas nicht verweigern, wenn andere Anbieter für eine Versorgung des Gemeindegebiets auf eine Durchleitung durch das Netz des Gebietsversorgers angewiesen sind.
GWB § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1
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BGH, 30.03.2004 - KZR 1/03 - Der Oberhammer
Unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung begegnet es kartellrechtlichen Bedenken, wenn das den Markt für Festnetzanschlüsse beherrschende Telefonunternehmen zusammen mit einem Tochterunternehmen, das auf dem Markt für den Internetzugang bereits über eine starke Stellung verfügt, ISDN-Anschlüsse gekoppelt mit einem Internetzugang anbietet. Eine solche Kopplung ist kartellrechtlich verboten, wenn von dem Kopplungsangebot eine tatsächliche Sogwirkung ausgeht und ein erheblicher Teil der ISDN-Kunden aufgrund der Kopplung für andere Anbieter von Internetzugängen verloren ist. Dies gilt auch dann, wenn der Internetzugang im Rahmen des Kopplungsangebots den Teilnehmer zu nichts verpflichtet und ihm die Möglichkeit offenläßt, Kunde eines anderen Anbieters zu werden.
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BGH, 04.11.2003 - KZR 16/02
a) Beeinträchtigt ein marktbeherrschendes Unternehmen unter mißbräuchlicher Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem von ihm nicht beherrschten Drittmarkt, kann ein auf dem Drittmarkt tätiger Wettbewerber Unterlassung verlangen.
b) Der räumlich relevante Markt der Versorgung von Kleinverbrauchern mit elektrischer Energie wird auch nach der Liberalisierung des Energiemarktes durch das Versorgungsgebiet des örtlichen Netzbetreibers bestimmt, solange der weit überwiegende Teil der abgenommenen Energiemenge (hier: mehr als 90 %) weiterhin von dem Netzbetreiber geliefert wird.
c) Ein Kopplungsangebot, mit dem ein marktbeherrschender Stromversorger Strom und Telekommunikationsdienstleistungen zu einem vergünstigten Gesamtgrundpreis anbietet, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern keine Zwangskopplung vorliegt und auf dem Telekommunikationsmarkt keine Marktzutrittsschranken für Wettbewerber begründet werden.
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BGH, 14.11.2000 - X ZR 137/99 - Bodenwaschanlage
a) Der Inhaber eines Verfahrenspatents ist grundsätzlich nicht gehindert, sich von dem Erwerber einer zur Ausführung des Verfahrens bestimmten und geeigneten Vorrichtung die Zahlung von Lizenzgebühren versprechen zu lassen (Bestätigung von BGH, Urt. v. 24. 09. 1979 - KZR 14/ 78, GRUR 1980, 38 - Fullplastverfahren).
b) Die Vereinbarung einer Mindestlizenz schließt die Anpassung der Lizenz nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht zwingend aus (Fortführung von BGH, Urt. v. 15. 03. 1973 - KZR 11/ 72, GRUR 1974, 40 - Bremsrolle).
PatG 1981 §§ 9, 15
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BGH, 28.09.1999 - KZR 18/98 - Beteiligungsverbot für Schilderpräger
a) Eine nach § 21 Abs. 1 GWB verbotene Aufforderung zu einer Liefer- oder Bezugssperre kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Verrufer und dem Adressaten des Boykottaufrufs ergeben.
b) Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einem Unternehmen stellt eine gewerbliche Leistung dar, die Gegenstand eines verbotenen Boykotts sein kann.
c) Im Rahmen der Interessenabwägung, die bei § 21 Abs. 1 GWB zur Feststellung einer Unbilligkeit der Behinderung stattzufinden hat, kann es maßgeblich darauf ankommen, ob der Verrufer über eine marktbeherrschende Stellung verfügt.
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BGH, 04.03.2008 - KZR 36/05 - Post-Wettannahmestelle
Der Prinzipal ist grundsätzlich nicht durch kartellrechtliche Vorschriften daran gehindert, sich einen besonderen Vertriebsweg (hier: Internetvertrieb) gegenüber seinen Handelsvertretern selbst vorzubehalten.
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BGH, 06.03.2007 - KZR 6/06 - PETCYCLE
a) Ist ein Rationalisierungskartell vor dem 1. Juli 2005 lediglich als Normen- und Typenkartell angemeldet worden, ist eine nach § 131 GWB fortwirkende Freistellung ausgeschlossen.
b) Die Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 VerpackV zur Erstattung des Pfandes bei Rücknahme einer Einweggetränkeverpackung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerpackV besteht auch dann, wenn das Pfand auf einer früheren Stufe der Rücknahmekette nicht erstattet worden ist.
GWB § 131; VerpackV § 8
