Rechtsprechung zu § 20 GWB
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BGH, 01.12.1999 - I ZR 138/96
Tatbestand: Der Kläger ist ein Verein, in dem etwa 2. 900 VW- und Audi-Händler organisiert sind. Ausweislich seiner Satzung verfolgt er das Ziel, die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im Kraftfahrzeuggewerbe zu überwachen und Verstöße zu verfolgen.
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BGH, 01.12.1999 - I ZR 130/96 - Außenseiteranspruch II
a) Ein Händler, der - sonst ausschließlich im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems vertriebene - Waren anbietet, ohne selbst zu dem Kreis der Vertragshändler zu gehören, handelt auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn die Waren nur aufgrund des Vertragsbruchs eines gebundenen Händlers in seinen Besitz gelangt sein können (Aufgabe von BGH GRUR 1968, 272, 274/ 275 - Trockenrasierer III; GRUR 1985, 1059 - Vertriebsbindung; GRUR 1991, 614, 615 - Eigenvertriebssystem; GRUR 1992, 627, 629 - Pajero).
b) Setzt der Hersteller zur Überwachung der Vertriebswege in einem auf wirksamen Verträgen beruhenden und auch sonst rechtlich nicht zu mißbilligenden Vertriebsbindungssystem Kontrollnummern ein, kann er wettbewerbsrechtlich und ggf. auch markenrechtlich gegen denjenigen vorgehen, der Kontrollnummern entfernt oder Ware mit entfernten Kontrollnummern vertreibt.
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BGH, 01.12.1999 - I ZR 170/96
Tatbestand: Der Kläger ist ein Verein, der die Interessen der überwiegenden Mehrheit der VW- und Audi-Vertragshändler wahrnimmt. Ausweislich seiner Satzung verfolgt er das Ziel, die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im Kraftfahrzeuggewerbe zu überwachen und Verstöße zu verfolgen. Der ...
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BGH, 15.07.1999 - I ZR 14/97 - Entfernung der Herstellungsnummer
a) Das Inverkehrbringen von Kosmetikartikeln, bei denen die Herstellungs-identifikationsnummer teilweise entfernt worden ist, verstößt gegen § 4 Abs. 1 KosmetikVO und stellt damit grundsätzlich auch einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar.
b) Die Verwendung von Herstellungsnummern zur Überwachung der Vertriebswege in einem selektiven Vertriebsbindungssystem stellt eine legitime Kontrollmaßnahme dar, wenn es sich um ein auf rechtswirksamen Verträgen beruhendes, rechtlich nicht mißbilligtes System handelt. Rechtlich zu mißbilligen ist ein System nicht bereits dann, wenn es praktische Lücken aufweist.
UWG § 1; KosmetikVO § 4 Abs. 1
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BGH, 15.07.1999 - I ZR 130/96 - Außenseiteranspruch
An den Kartellsenat des Bundesgerichtshofes wird nach § 132 Abs. 3 GVG die folgende Anfrage gerichtet:
Wird an der Rechtsauffassung festgehalten, der zufolge dem Hersteller, der seine Abnehmer im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems gebunden hat, gegen den Außenseiter, der lediglich unter Ausnutzung des Vertragsbruchs eines gebundenen Händlers in Besitz der Ware gelangt ist, ein Anspruch aus § 1 UWG unter der Voraussetzung zusteht, daß das Vertriebsbindungssystem gedanklich und praktisch lückenlos ist?
UWG § 1
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BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 15.07
Marktdefinition; Marktanalyse; Beurteilungsspielraum; Terminierung; Mobilfunkterminierung; Mobilfunk; Marktmacht; Nachfragemacht; Regulierungsverfügung; Regulierungsverpflichtung; Zugang; Zusammenschaltung; Kollokation; Gleichbehandlung; Diskriminierungsverbot; Entgeltregulierung; Entgeltgenehmigung; nachträgliche Entgeltregulierung; Missbrauch.
1. Die Bundesnetzagentur verfügt bei der Marktdefinition nach § 10 TKG, nämlich der Abgrenzung des relevanten Marktes (§ 10 Abs. 1) und der Prüfung seiner potentiellen Regulierungsbedürftigkeit (§ 10 Abs. 2), sowie bei der in diesem Rahmen durchzuführenden Marktanalyse gemäß § 11 TKG über einen umfassenden Beurteilungsspielraum.
2. Die Bundesnetzagentur kann einem marktmächtigen Unternehmen Gleichbehandlungs- und Zugangsverpflichtungen sowie die Pflicht zur Veröffentlichung eines Standardangebots (§§ 19, 21, 23 TKG) in Ausübung ihres Regulierungsermessens unter Umständen auch dann auferlegen, wenn das Unternehmen die betreffenden Leistungen schon bislang freiwillig am Markt anbietet.
3. Im Rahmen der Entgeltregulierung von Zugangsleistungen (§§ 30 ff. TKG) hat die Bundesnetzagentur bei der Auswahl zwischen den Regulierungsformen der Auferlegung einer Entgeltgenehmigungspflicht und der nachträglichen Entgeltregulierung zu prüfen, ob der bei der Genehmigung regelmäßig anzuwendende strenge Kostenmaßstab (§ 31 Abs. 1 Satz 1 TKG) zur Erreichung der Regulierungsziele erforderlich und angemessen ist oder ob insoweit eine Missbrauchskontrolle nach Maßgabe des § 28 TKG ausreicht.
TKG §§ 9, 10, 11, 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 3, §§ 19, 21 Abs. 1 und 3, §§ 23, 28, 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, §§ 32, 38
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BVerfG, 01.04.2008 - 2 BvR 2680/07
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des bayerischen Staatslotteriegesetzes, nach der auch die gewerbliche (Weiter-) Vermittlung der vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten jenseits der dem Bereich des Veranstalters zuzuordnenden ...
