Rechtsprechung zu § 23 GWB
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BGH, 21.11.2000 - VR 16/99
a) Der Zusammenschlußtatbestand nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB n. F. (§ 23 Abs. 2 Nr. 6 GWB a. F.) erfaßt auch einen Anteilserwerb bei Unternehmen verschiedener Handelsstufen.
b) Im Sinne dieses Zusammenschlußtatbestandes setzt das Merkmal des wettbewerblich erheblichen Einflusses nicht voraus, daß der Erwerber der Minderheitsbeteiligung seine wettbewerblichen Interessen in allen Belangen rechtlich oder tatsächlich durchsetzen kann. Für die Anwendung der Vorschrift genügt, daß nach Art der Vertragsgestaltung und der wirtschaftlichen Verhältnisse zu erwarten ist, daß der Mehrheitsgesellschafter auf die Vorstellungen des Erwerbers Rücksicht nimmt oder diesem freien Raum läßt.
GWB § 23 Abs. 2 Nr. 6 F.: 20. Februar 1990; GWB § 37 Abs. 1 Nr. 4 F.: 26. August 1998
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BGH, 08.12.1998 - KVR 31/97 - Pirmasenser Zeitung
Ein Gleichordnungskonzern, bei dessen Vorliegen im Rahmen der Fusionskontrolle die Umsatzerlöse aller Konzerngesellschaften für die Ermittlung der Schwellenwerte des § 24 Abs. 8 GWB zusammenzurechnen sind, kann vorliegen, wenn die Begründung einheitlicher Leitung aus den Gesamtumständen, insbesondere aufgrund personeller Verflechtungen, einheitlicher Zielvorgaben und eines gleichgerichteten Verhaltens der Konzerngesellschaften, geschlossen werden kann.
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BGH, 21.12.2004 - KVR 26/03 - Deutsche Post/trans-o-flex
a) Die Ausübung eines wettbewerblich erheblichen Einflusses eines Unternehmens auf ein anderes kann dadurch ermöglicht werden, daß ein einen sachlich benachbarten Markt beherrschendes Unternehmen weniger als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erwirbt, gleichzeitig jedoch, etwa durch gesellschaftsvertragliche Regelungen, eine Kapitalerhöhung und ein Vordringen des anderen Unternehmens auf weitere Geschäftsfelder gegen den Willen des Erwerbers erschwert werden.
b) Ein Zusammenschluß verstärkt eine marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens, wenn er dieses gegen zu erwartende künftige Konkurrenz durch einen weiteren Wettbewerber absichert und durch diese Absicherung bereits die gegenwärtige Marktposition des marktbeherrschenden Unternehmens beeinflußt.
GWB § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Nr. 4; GWB a. F. § 23 Abs. 2 Nr. 6, § 24 Abs. 1
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BGH, 21.11.2000 - KVR 21/99 - Treuhanderwerb
Im Rahmen der Prüfung des Zusammenschlußtatbestands des § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 GWB sind einem Unternehmen die von einem Treuhänder erworbenen Anteile an einem anderen Unternehmen jedenfalls dann zuzurechnen, wenn es als Treugeber nicht nur das wirtschaftliche Risiko des Anteilserwerbs trägt, sondern auch in der Lage ist, die mit dem Anteil verbundene Leitungsmacht über das andere Unternehmen auszuüben. Da der Treuhänder im allgemeinen die ihm als Gesellschafter zustehenden Mitwirkungsrechte in Abstimmung mit dem Treugeber und jedenfalls in dessen Interesse wahrnimmt, ist letztere Voraussetzung beim Treuhanderwerb regelmäßig gegeben.
GWB § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2
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BGH, 16.11.1999 - KVR 10/98 - Erledigte Beschwerde
Zur Verteilung der Kosten nach Erledigung der Beschwerde im Kartellverwaltungsverfahren.
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BGH, 07.12.2006 - I ZR 271/03 - UVP
a) Eine Preisempfehlung, die nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/ oder unverbindlich ist ("empfohlener Verkaufspreis" oder "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers"), ist nicht bereits deshalb irreführend. Denn dem informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und unverbindlich sind.
b) Die Verwendung einer Abkürzung, die dem Verkehr als Abkürzung für eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt ist ("UVP"), ist gleichfalls nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unzulässig.
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BGH, 29.01.2004 - I ZR 132/01 - Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung
Von der Fortgeltung einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers kann jedenfalls nach einer kurzen Übergangsfrist regelmäßig nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Hersteller diese in der aktuellen Preisliste nicht mehr aufführt.
UWG § 3
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BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvF 6/98
Der Gesetzgeber muss bei Regelungen zur Bestimmung von Verwaltungszuständigkeiten nach Art. 30 und Art. 83 ff. GG die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit beachten, um die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen.
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BGH, 14.11.2002 - I ZR 137/00 - Preisempfehlung für Sondermodelle
Von einer zulässigen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist nicht auszugehen, wenn ein Hersteller an einen beschränkten Kreis von Händlern Sondermodelle zu einem besonderen Preis vertreibt.
UWG § 3
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BGH, 06.03.2001 - VR 18/99
a) Soll die Gesellschaftsbeteiligung eines Presseunternehmens an einem Zeitungsverlag erhöht werden und gewinnt das Beteiligungsunternehmen dadurch in der Gesellschafterversammlung eine Position, die es ihm ermöglicht, den bestehenden Zustand der Gesellschaft festzuschreiben, z. B. die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Ausweitung des Geschäftsfeldes oder sonst eine Umstrukturierung oder Investitionsentscheidungen zu verhindern, kann darin eine rechtlich begründete Verstärkung seiner Einflußmöglichkeiten liegen.
b) Entsprechend kann es zu einer tatsächlichen Verstärkung einer gesellschaftsrechtlich begründeten Stellung führen, wenn ein Ausscheiden dieses Gesellschafters aus dem Unternehmen eine Abfindungsforderung auslösen würde, die eine Auszehrung der Finanzkraft der Gesellschaft zur Folge hätte. Denn dann ist regelmäßig zu erwarten, daß die Mitgesellschafter zur Vermeidung dieser Folgen den Vorstellungen jenes Mitglieds möglichst weitgehend entsprechen werden.
c) Bei Märkten mit hohem Konzentrationsgrad bedarf es nur einer geringen Beeinträchtigung des Restwettbewerbs oder des potentiellen Wettbewerbs, um eine Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 36 GWB mit der Folge annehmen zu können, daß ein beabsichtigter Zusammenschluß untersagt werden kann.
