Rechtsprechung zu § 32 GWB
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BGH, 08.05.2001 - KVR 12/99 - Ost-Fleisch

a) Stützt das Bundeskartellamt die Untersagung der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens sowohl auf das Kartellverbot als auch auf die Fusionskontrolle, liegt darin im Zweifel nur eine Untersagung. Erweist sich die Untersagung unter dem Gesichtspunkt des § 1 GWB als begründet, bedarf es keiner Klärung, ob das Vorhaben auch unter dem Gesichtspunkt der Fusionskontrolle untersagt werden konnte.

b) Gründen zwei Wettbewerber eine Tochtergesellschaft, die auf demselben Markt wie die Muttergesellschaften tätig werden soll, handelt es sich um ein kooperatives Gemeinschaftsunternehmen, das nicht allein unter dem Gesichtspunkt der Zusammenschlußkontrolle, sondern auch nach § 1 GWB zu beurteilen ist. Die Einstufung des Gemeinschaftsunternehmens als kooperativ bedeutet jedoch nicht, daß der Tatbestand des § 1 GWB stets erfüllt ist. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls darauf abzustellen, ob das Gemeinschaftsunternehmen zu einer Koordinierung des Marktverhaltens der Muttergesellschaften führt.

GWB §§ 1, 32, 36

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BGH, 17.08.2006 - KVR 11/06 - Soda-Club

a) Besteht die begründete Annahme, dass die Kartellbehörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde verneint, kann der Betroffene beim Beschwerdegericht in entsprechender Anwendung von § 65 Abs. 3 Satz 3 GWB die Feststellung beantragen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt.

b) Einer Beschwerde gegen eine Abstellungsverfügung nach § 32 GWB kommt auch insoweit aufschiebende Wirkung zu, als sie auf Art. 82 EG gestützt ist.

GWB § 64 Abs. 1 Nr. 1, § 65 Abs. 3 Satz 3; EG Art. 82

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BGH, 24.09.2002 - KVR 8/01 - Konditionenanpassung

a) Die Kartellbehörde kann nach Untersuchung der konkreten Verhältnisse auf einem Markt (hier: Lebensmittelhandel) Schwellenwerte festsetzen, bei deren Erreichen die - von dem nachfragemächtigen Unternehmen zu widerlegende - Vermutung begründet ist, daß seine Vertragspartner kleine oder mittlere und von ihm abhängige Unternehmen sind. Dabei steht eine nachfragebedingte Abhängigkeit eines Unternehmens nicht schlechthin einer unternehmensbedingten Abhängigkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 19. 1. 1993 - KVR 25/ 91, WuW/ E 2875 ff. - Herstellerleasing) gleich.

b) Es stellt eine Vorzugsbedingung im Sinne von § 20 Abs. 3 GWB dar, wenn ein nachfragestarkes Unternehmen nach einer Fusion, ohne daß dafür zivilrechtlich eine Handhabe besteht, seine Lieferanten veranlaßt, sich mit einer rückwirkenden, sie schlechter stellenden Konditionenanpassung einverstanden zu erklären und entsprechende Ausgleichszahlungen zu leisten. Ein solches Vorgehen begründet die - von dem nachfragestarken Unternehmen zu widerlegende - Vermutung, daß für die Einräumung dieses Vorteils sachlich gerechtfertigte Gründe nicht bestehen.

GWB § 20 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2, § 32

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BGH, 24.09.2002 - KVR 15/01 - Fährhafen Puttgarden

a) Will die Kartellbehörde die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Verweigerung des Zugangs zu einer für den Marktzutritt notwendigen Infrastruktureinrichtung untersagen, ist sie nicht genötigt, die Bedingungen festzulegen, zu denen der Zugang zu gewähren ist. Wird der Zugang von dem marktbeherrschenden Unternehmen anderen Unternehmen schlechthin verweigert, kann sich die Kartellbehörde im ersten Zugriff darauf beschränken, dies zu verbieten.

b) Eine im Sinne eines solchen ersten Zugriffs auszulegende kartellbehördliche Verfügung, durch die einem marktbeherrschenden Unternehmen untersagt wird, sämtlichen daran interessierten anderen Unternehmen das Recht zu verweigern, die Infrastruktureinrichtungen eines Fährhafens zu angemessenen Bedingungen mitzubenutzen, genügt dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit einer Untersagungsverfügung.

GWB § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4, § 32; EG Art. 82

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BGH, 22.07.1999 - KVR 12/98 - Flugpreisspaltung

a) Die Preisspaltung i. S. v. § 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB begründet die Vermutung, daß das marktbeherrschende Unternehmen seine Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Bei der Feststellung, ob der Preisunterschied durch sachliche Gründe gerechtfertigt und die indizielle Bedeutung der Preisspaltung damit ausgeräumt ist, trifft das Unternehmen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht.

b) Kann das marktbeherrschende Unternehmen auf dem beherrschten Markt (hier: Flugstrecke Frankfurt/ Berlin) auch mit den höheren Entgelten nicht einmal seine objektiven Kosten decken, bietet die Preisspaltung allein keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen Mißbrauch. Bei der Prüfung des Bestehens einer Verlustsituation finden die Kosten keine Berücksichtigung, die ausschließlich auf unternehmensindividuelle Entscheidungen zurückzuführen sind, bei anderen Anbietern auf demselben Markt aber nicht in gleicher Weise anfallen würden.

GWB § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3, 32 (F: 26. 08. 1998)

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BGH, 04.03.2008 - KVR 21/07 - Soda-Club II

a) Wird durch die Wahl eines auf eine längerfristige Benutzung angelegten Systems ein spezifischer Bedarf nach einem Betriebsmittel geweckt, kommt es für die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes in erster Linie darauf an, welche Alternativen sich bei der Wahl des Betriebsmittels für den Nachfrager stellen, der sich bereits für das System entschieden hat. Ein anderes System stellt in der Regel keine Bezugsalternative für das Betriebsmittel dar.

b) Bei dem zur sachlichen Marktabgrenzung angewandten Preisheraufsetzungstest (SSNIP-Test), der die Marktzugehörigkeit eines Alternativprodukts davon abhängig macht, ob die Nachfrager bei einer geringen, aber nicht unerheblichen und nicht nur vorübergehenden Erhöhung des Preises für das Ausgangsprodukt (von 5 bis 10 %) zum Alternativprodukt wechseln, handelt es sich um eine Modellerwägung, die für die Marktabgrenzung eine Hilfestellung liefern, die Marktabgrenzung aber nicht als ausschließliches Kriterium bestimmen kann. Der Test ist wenig aussagekräftig, wenn - wie häufig bei der Prüfung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung - nicht gewährleistet ist, dass der Ausgangspreis unter Wettbewerbsbedingungen zustande gekommen ist.

EG Art. 82; GWB § 19 Abs. 1 und 4 Nr. 1

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BGH, 08.05.2007 - KVR 31/06 - Lotto im Internet

1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts nach § 65 Abs. 3 GWB gilt nicht das Gebot mündlicher Verhandlung gemäß § 69 Abs. 1 GWB.

2. Entscheidungen des Beschwerdegerichts nach § 65 Abs. 3 GWB können im Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkt überprüft werden. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft das vom Beschwerdegericht gefundene Ergebnis nur auf rechtliche Plausibilität.

3. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde teilweise anordnen.

GWB § 65 Abs. 3, § 69, § 71 Abs. 2 , § 76 Abs. 2, Abs. 5

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BGH, 28.06.2005 - KVR 17/04 - Stadtwerke Mainz

a) Im Rahmen der Preismißbrauchskontrolle darf die Kartellbehörde eine Mißbrauchsgrenze festlegen, die sämtliche oberhalb dieser Grenze liegenden Preisgestaltungen erfaßt. Das gilt gleichermaßen für eine befristete Anordnung wie für eine unbefristete Verfügung, welche eine dynamische oder eine statische Obergrenze bestimmt.

b) Bei der Feststellung des wettbewerbsanalogen Preises für Netznutzungsentgelte darf die Behörde auch einen Vergleich der Erlöse je Kilometer Leitungslänge anstellen. Das in den Vergleich einbezogene Unternehmen muß nach seiner Größe oder der Struktur seines Netzgebiets nicht auf derselben Stufe wie das kontrollierte Unternehmen stehen. Unter Umständen kann auch die Einbeziehung eines einzigen Vergleichsunternehmens ausreichen.

c) Die Vergleichbarkeit im Einzelfall ist durch Zu- und Abschläge auf die in erster Linie möglichst genau zu ermittelnden und nur hilfsweise zu schätzenden Preise zu ermitteln; ein überwiegend durch geschätzte Zu- und Abschläge ermittelter wettbewerbsanaloger Preis kann keine taugliche Grundlage für eine Mißbrauchsverfügung sein.

d) Eine Preismißbrauchsverfügung darf nur erlassen werden, wenn der ordnungsgemäß ermittelte Vergleichspreis erheblich von dem Preis abweicht, den das betroffene Unternehmen fordert ("Erheblichkeitszuschlag").

e) Die Vermutung, daß eine Preisgestaltung nach der Verbändevereinbarung Strom II Plus guter fachlicher Praxis entspricht (§ 6 Abs. 1 EnWG), schließt einen Mißbrauch nach § 19 Abs. 4 GWB nicht aus.

GWB § 19 Abs. 1 und Abs. 4; EnWG § 6 Abs. 1

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BGH, 07.11.2006 - KVR 37/05 - pepcom

a) Der Kartellbehörde steht bei der Entscheidung über die Beiladung ein Ermessen zu. Auch wenn die subjektiven Voraussetzungen auf Seiten des Beiladungspetenten vorliegen, kann die Kartellbehörde den Beiladungsantrag aus Gründen der Verfahrensökonomie ablehnen.

b) Dem Beiladungspetenten, der zwar die subjektiven Voraussetzungen der Beiladung erfüllt, dessen Antrag aber aus Gründen der Verfahrensökonomie abgelehnt worden ist, steht gegen die Hauptsacheentscheidung - wenn er durch sie unmittelbar und individuell betroffen ist - ein Beschwerderecht zu.

GWB § 54 Abs. 2 Nr. 3, § 63 Abs. 2

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BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06 - Auskunftsverlangen

1. a) In Verwaltungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegen in der Hauptsache ergangene Beschlüsse der Oberlandesgerichte statt.

b) Ein selbständiges Auskunftsverlangen nach § 112a Abs. 1 Satz 3 EnWG ist in der Hauptsache ergangen.

2. Erteilt der Adressat eines Auskunftsverlangens nach § 59 GWB oder § 69 EnWG freiwillig oder im Rahmen der Vollstreckung die begehrte Auskunft, tritt damit keine Erledigung ein, wenn das Auskunftsverlangen - etwa als Rechtsgrund für eine Speicherung und Verwertung der erlangten Daten - weiterhin Wirkung entfaltet.

3. a) Ein Auskunftsverlangen der Bundesnetzagentur nach § 69 Abs. 7 EnWG muss den Beteiligten nach § 73 Abs. 1 EnWG zugestellt werden.

b) Macht eine Behörde einen Verwaltungsakt in der irrigen Annahme, es handele sich um eine Allgemeinverfügung, nach § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG öffentlich bekannt, statt ihn den Adressaten förmlich zuzustellen, kommt eine Heilung des darin liegenden Zustellungsmangels gegenüber Adressaten, die den Verwaltungsakt nachweislich zur Kenntnis genommen haben, in Betracht, wenn kein Zweifel darüber besteht, dass die Behörde mit der öffentlichen Bekanntgabe die mit einer Zustellung verbundenen Rechtswirkungen auslösen wollte.

4. Im Rahmen der Vorbereitung des Berichts zur Einführung der Anreizregulierung (§ 112a Abs. 1 EnWG) ist die Bundesnetzagentur berechtigt, von Betreibern von Gasversorgungsnetzen die Daten zu erheben, die aus der Ex-ante-Sicht zur Aufgabenerfüllung beitragen können, soweit damit für das betroffene Unternehmen kein unzumutbarer Aufwand verbunden ist.

EnWG § 69 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1, § 112a Abs. 1 Satz 3; GWB § 59; VwZG a. F. § 9 (VwZG n. F. § 8)

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