Rechtsprechung zu § 69 GWB
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BGH, 08.05.2007 - KVR 31/06 - Lotto im Internet

1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts nach § 65 Abs. 3 GWB gilt nicht das Gebot mündlicher Verhandlung gemäß § 69 Abs. 1 GWB.

2. Entscheidungen des Beschwerdegerichts nach § 65 Abs. 3 GWB können im Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkt überprüft werden. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft das vom Beschwerdegericht gefundene Ergebnis nur auf rechtliche Plausibilität.

3. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde teilweise anordnen.

GWB § 65 Abs. 3, § 69, § 71 Abs. 2 , § 76 Abs. 2, Abs. 5

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BGH, 31.05.2006 - KVR 1/05 - Call-Option

a) Hat das Bundeskartellamt einen Zusammenschluss untersagt und führen die Beteiligten statt dessen einen Teil einer "Zwischenlösung" durch, die insgesamt auf dasselbe Ziel gerichtet ist wie der untersagte Zusammenschluss, so erledigt sich dadurch das Verfahren über die Beschwerde gegen die Untersagungsverfügung grundsätzlich nicht. Das gilt auch dann, wenn ein bisher an dem Zusammenschlussvorhaben nicht Beteiligter an der "Zwischenlösung" mitwirkt.

b) Die einzelnen Teile der "Zwischenlösung" sind gesondert anzumelden, soweit die Voraussetzungen des § 35 GWB erfüllt sind.

GWB §§ 35, 39, 40, 78; VwGO § 161 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1

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BGH, 19.12.2000 - X ZB 14/00

Sobald das Vergabeverfahren durch wirksame Erteilung des Auftrags an einen Bieter abgeschlossen ist, kann die Vergabekammer in zulässiger Weise nicht mehr angerufen werden.

GWB § 107

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BGH, 16.11.1999 - KVR 10/98 - Erledigte Beschwerde

Zur Verteilung der Kosten nach Erledigung der Beschwerde im Kartellverwaltungsverfahren.

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