Rechtsprechung zu § 71 GWB
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BGH, 09.07.2002 - KVR 1/01 - Stellenmarkt für Deutschland
a) Der Antrag auf Freistellung nach § 7 Abs. 1, § 10 GWB erledigt sich grundsätzlich, wenn eines der beteiligten Unternehmen aus dem geplanten Kartell ausscheidet. Tritt eine solche Erledigung im Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren ein und ist zu erwarten, daß die Kartellbehörde den neuen Freistellungsantrag der verbliebenen Unternehmen aus denselben Gründen ablehnt, die für die Ablehnung des ursprünglichen Antrags maßgeblich waren, kann dies ein hinreichendes Interesse für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB begründen.
b) Eine Freistellung nach § 7 Abs. 1 GWB setzt eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus. Dabei ist - neben der Verbesserung des Waren- oder Dienstleistungsangebots sowie den entsprechenden Verbrauchervorteilen - auch eine durch die Kooperation zu erwartende Belebung des Wettbewerbs zu berücksichtigen. Die Subsidiarität gegenüber den besonderen Freistellungstatbeständen der §§ 2 bis 5, insbesondere gegenüber dem Tatbestand des § 4 Abs. 1 GWB, steht dem nicht entgegen, wenn die Freistellung nicht der Bildung von Gegenmacht, sondern dazu dient, einen den Marktführer besonders bevorzugenden Marktmechanismus zu durchbrechen.
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BGH, 25.09.2007 - KVR 30/06 - Springer/ProSieben
Im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle ist ausnahmsweise ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB schon dann zu bejahen, wenn die Beteiligten darlegen können, dass sie an der Klärung der durch die Untersagungsverfügung aufgeworfenen Fragen ein besonderes berechtigtes Interesse haben, das sich auch aus der Präjudizierung eines entsprechenden, wenn auch derzeit noch nicht absehbaren Zusammenschlussvorhabens ergeben kann.
GWB § 71 Abs. 2 Satz 2
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BGH, 08.05.2007 - KVR 31/06 - Lotto im Internet
1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts nach § 65 Abs. 3 GWB gilt nicht das Gebot mündlicher Verhandlung gemäß § 69 Abs. 1 GWB.
2. Entscheidungen des Beschwerdegerichts nach § 65 Abs. 3 GWB können im Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkt überprüft werden. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft das vom Beschwerdegericht gefundene Ergebnis nur auf rechtliche Plausibilität.
3. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde teilweise anordnen.
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BGH, 24.06.2003 - KVR 14/01 - HABET/Lekkerland
a) Der am Fusionskontrollverfahren vor der Kartellbehörde beteiligte Dritte kann eine Freigabeverfügung anfechten, wenn er durch die Freigabe in seinen wirtschaftlichen Interessen nachteilig betroffen wird. Die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts auf Untersagung des Zusammenschlusses (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) braucht er nicht darzutun.
b) Wird der Beschwerdeführer durch den Zusammenschluß nur auf einem von mehreren in Rede stehenden Märkten nachteilig betroffen, ist im Beschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob die Freigabe in bezug auf diesen Markt gerechtfertigt ist.
c) Die Aufhebung einer Freigabeverfügung setzt im allgemeinen voraus, daß die Freigabe zu Unrecht erfolgt ist. Eine Aufhebung ohne Herbeiführung der Spruchreife kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine Sachverhaltsaufklärung durch die Kartellbehörde vollständig unterblieben ist oder die Ermittlungen sich als unverwertbar erweisen. In diesem Fall muß die Aufhebung jedoch in aller Regel innerhalb von sechs Monaten seit Eingang der Akten der Kartellbehörde beim Beschwerdegericht erfolgen (§ 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO analog).
d) Der Kartellbehörde stehen im Beschwerdeverfahren dieselben hoheitlichen Ermittlungsbefugnisse zur Seite wie im Verwaltungsverfahren (entgegen OLG Düsseldorf WuW/ E DE-R 900 - Blitz-Tip).
e) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine Freigabeverfügung ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Freigabeentscheidung abzustellen.
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BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06 - Auskunftsverlangen
1. a) In Verwaltungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegen in der Hauptsache ergangene Beschlüsse der Oberlandesgerichte statt.
b) Ein selbständiges Auskunftsverlangen nach § 112a Abs. 1 Satz 3 EnWG ist in der Hauptsache ergangen.
2. Erteilt der Adressat eines Auskunftsverlangens nach § 59 GWB oder § 69 EnWG freiwillig oder im Rahmen der Vollstreckung die begehrte Auskunft, tritt damit keine Erledigung ein, wenn das Auskunftsverlangen - etwa als Rechtsgrund für eine Speicherung und Verwertung der erlangten Daten - weiterhin Wirkung entfaltet.
3. a) Ein Auskunftsverlangen der Bundesnetzagentur nach § 69 Abs. 7 EnWG muss den Beteiligten nach § 73 Abs. 1 EnWG zugestellt werden.
b) Macht eine Behörde einen Verwaltungsakt in der irrigen Annahme, es handele sich um eine Allgemeinverfügung, nach § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG öffentlich bekannt, statt ihn den Adressaten förmlich zuzustellen, kommt eine Heilung des darin liegenden Zustellungsmangels gegenüber Adressaten, die den Verwaltungsakt nachweislich zur Kenntnis genommen haben, in Betracht, wenn kein Zweifel darüber besteht, dass die Behörde mit der öffentlichen Bekanntgabe die mit einer Zustellung verbundenen Rechtswirkungen auslösen wollte.
4. Im Rahmen der Vorbereitung des Berichts zur Einführung der Anreizregulierung (§ 112a Abs. 1 EnWG) ist die Bundesnetzagentur berechtigt, von Betreibern von Gasversorgungsnetzen die Daten zu erheben, die aus der Ex-ante-Sicht zur Aufgabenerfüllung beitragen können, soweit damit für das betroffene Unternehmen kein unzumutbarer Aufwand verbunden ist.
EnWG § 69 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1, § 112a Abs. 1 Satz 3; GWB § 59; VwZG a. F. § 9 (VwZG n. F. § 8)
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BGH, 28.06.2005 - KVR 27/04 - Arealnetz
a) Für den Tatbestand des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB ist es ausreichend, daß der Normadressat über eine beherrschende Stellung auf dem Markt der Infrastruktureinrichtung verfügt.
b) Ein Energieversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet Stromnetze verschiedener Spannungsebenen unterhält und insoweit Normadressat des kartellrechtlichen Mißbrauchsverbots ist, darf dem Betreiber eines der Versorgung von Neubauten oder Neuerschließungen dienenden Arealnetzes den Zugang zu seinem Mittelspannungsnetz nicht unter Berufung auf sein Interesse an einer ausgeglichenen Kundenstruktur und einer möglichst kostengünstigen Struktur seines Niederspannungsnetzes verweigern.
c) Der Normadressat des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB kann die Mitbenutzung der Infrastruktureinrichtung nicht mit der Begründung verweigern, daß der dadurch ermöglichte Wettbewerb auf dem vor- oder nachgelagerten Markt für ihn nachteilig sei. Er kann sich auch nicht darauf berufen, daß er Dritten den Zugang zu der Infrastruktureinrichtung generell verwehre.
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BGH, 18.01.2000 - KVR 23/98 - Tariftreueerklärung II
a) Geht es um die Marktstellung eines Nachfragers von Bauleistungen, beschränkt sich der räumlich relevante Markt nicht auf das Gebiet, in dem die nachgefragte Leistung erbracht werden soll. Zum räumlich relevanten Markt gehören auch andere Nachfrager, soweit die von ihnen nachgefragten Leistungen aus der Sicht der Marktgegenseite als Ausweichmöglichkeit in Betracht kommen.
b) Sind die öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe von Straßenbauleistungen bemüht, durch das Verlangen der Abgabe von Tariftreueerklärungen die heimischen Anbieter vor auswärtiger Konkurrenz zu schützen, kann dies darauf hindeuten, daß zwischen ihnen als Nachfragern kein wesentlicher Wettbewerb besteht.
c) Die Praxis des Landes Berlin, nur an solche Unternehmen Straßenbauaufträge zu vergeben, die sich zur Einhaltung der geltenden Lohntarife verpflichten (sog. Tariftreueerklärung), verstößt soweit es ohne eine gültige gesetzliche Grundlage geschieht gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB.
d) Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Vergabegesetzes mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, mit Art. 31 GG i. V. mit § 5 TVG und i. V. mit § 20 Abs. 1 GWB sowie mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ist.
Bln VergabeG v. 9. Juli 1999 (GVBl. S. 369) § 1 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12, Art. 9 Abs. 3; GWB § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1, § 97 Abs. 4
