Rechtsprechung zu § 91 GWB
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BGH, 09.05.2000 - KZR 1/99
Aussetzungszwang
a) Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung durch das Berufungsgericht.
b) Durch die Neuregelung in § 87 Abs. 1 Satz 2 GWB n. F. ist die Zuständigkeit eines Nichtkartellgerichts für ein vor dem 1. Januar 1999 anhängig gewordenes Verfahren entfallen, in dem sich eine kartellrechtliche Vorfrage stellt, in dem aber unter Geltung des alten Rechts keine Aussetzung mehr ausgesprochen worden ist.
ZPO §§ 539, 540, 261 Abs. 3 Nr. 2; GWB § 87 Abs. 1 Satz 2 (F: 26. August 1998); GWB § 96 Abs. 2 (F: 24. September 1980)
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BGH, 29.04.2008 - KVR 30/07 - Organleihe
Werden die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach § 54 Abs. 2 EnWG von der Landesregulierungsbehörde wahrgenommen, ist für die örtliche Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nach § 75 Abs. 4 EnWG deren Sitz maßgeblich, auch wenn sich das betreffende Land für die Wahrnehmung der in seine Zuständigkeit fallenden Regulierungsaufgabe im Wege der Organleihe der Bundesnetzagentur bedient.
EnWG § 75 Abs. 4
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BGH, 15.06.2005 - VIII ZR 74/04
a) Die Ausschlußregelung des § 2 Abs. 2 KWKG findet im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG keine Anwendung.
b) Eine bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG liegt nicht vor, wenn im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG der Strombezug nach der Beendigung des vor dem 1. Januar 2000 geschlossenen Liefervertrages im vertragslosen Zustand fortgesetzt wird.
KWKG §§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 (Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I 2000 S. 703)).
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BGH, 22.02.2005 - KZR 28/03 - Bezugsbindung
a) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß das Berufungsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe.
b) Eine im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems getroffene Vereinbarung über Verkaufsziele zwischen einem Automobil-Vertragshändler (A-Händler) und einem ihm zugeordneten B-Händler, die dem B-Händler eine Bezugsbindung auferlegt, ist auch dann nicht vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt und demzufolge gemäß Art. 81 Abs. 2 EG nichtig, wenn die Bezugspflicht des B-Händlers nur dahin geht, sich um die Abnahme einer bestimmten Anzahl von Neufahrzeugen zu bemühen.
